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Voll­jährigen­­adopt­ion:­ Keine sitt­­liche Recht­­fertig­ung für die An­­nahme eines An­­zu­­nehm­­en­den, der älter ist, als der An­­neh­m­en­de

Mit Beschluss vom 10.08.2023 hat das Amtsgericht Nürnberg in dem Verfahren 121 F 1017/23 einen Adoptionsantrag abgelehnt und festgestellt, dass ein die Annahme eines Volljährigen nach § 1767 BGB sittlich rechtfertigendes Eltern-Kind-Verhältnis ausscheide, wenn der Anzunehmende älter ist als der Annehmende. Es fehle der regelmäßig erforderliche Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht.

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Die Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten A. K. und K. K. sind seit … 2013 verheiratet. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20.03.2023 beantragten sie, auszusprechen, dass die Beteiligte S. I. von ihnen gemeinschaftlich als Kind angenommen wird. In derselben Urkunde willigte der Ehemann der Anzunehmenden in die Adoption ein. Der Antrag und die Einwilligung wurden von der Urkundsnotarin am 22.03.2023 dem Gericht vorgelegt.

Die Anzunehmende ist rund sechs Jahre und sieben Monate älter als die Annehmende K. K.

B.

I. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB jedenfalls in Bezug auf die Annehmende K. K. nicht vorliegen. Da die Versagung der Adoption auf Erwägungen beruht, die durch den persönlichen Eindruck der Annehmenden und der Anzunehmenden nicht ausgeräumt werden können, war deren persönliche Anhörung nicht geboten. Die Antragsteller hatten hinreichend Gelegenheit, selbst bzw. über ihren Verfahrensbevollmächtigten schriftlich Stellung zu nehmen.

1. Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist die „sittliche Rechtfertigung“ der Annahme. Durch § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB wird dabei klargestellt, dass die Annahme jedenfalls dann „sittlich gerechtfertigt“ ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich schon besteht. Daraus folgt indes nicht, dass eine „sittliche Rechtfertigung“ auch unabhängig von einem Eltern-Kind-Verhältnis bejaht werden kann. Das Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ erfüllt vielmehr in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken, um Missbräuchen bei der Annahme von Volljährigen zu begegnen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 40). Auch eine Erwachsenenadoption ist aber eine Adoption und zielt deshalb immer auf das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ab (Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1767 Rn. 21). Bei der Adoption handelt es sich um die vom Gesetzgeber zusätzlich gewährte Möglichkeit, ein der Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).

„Sittlich gerechtfertigt“ ist die Annahme eines Erwachsenen als Kind deshalb nur dann, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung besteht oder deren Entstehung zu erwarten ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2015 – 10 UF 272/15 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 27.03.2013 – 17 UF 42/13 –, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 07.04.2010 – 31 Wx 3/10 –, juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 – 1Z BR 30/04 –, juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2011 – 4 UF 108/11 –, juris Rn. 4). Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne der adoptionsrechtlichen Vorschriften wird dabei durch ein soziales Familienband geprägt, welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähneln soll. Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene „künstliche“ Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 31).

2. Einem bestehenden oder entstehenden Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinn zwischen der Annehmenden K. K. und der Anzunehmenden steht im vorliegenden Fall zwingend entgegen, dass die Annehmende K. K. jünger ist als die Anzunehmende. Mit einer Adoption würde die (ältere) Anzunehmende als Abkömmling der (jüngeren) Annehmenden gelten. Damit würde gerade kein der natürlichen Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis begründet. Ein soziales Familienband, welches nach seinem Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähnelt, kann infolge des Altersunterschieds nicht entstehen.

3. Dies steht einer Adoption der Anzunehmenden durch die beiden Annehmenden insgesamt entgegen. Denn – wie infolge der Verweisung des § 1767 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Annahme Volljähriger gilt – dürfen gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB verheiratete Personen ein Kind nur gemeinsam adoptieren, sofern es sich nicht um ein Stiefkind handelt (allgemeine Meinung, vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 1767 Rn. 74; Pöcker in BeckOK, BGB, 66. Edition, § 1767 Rn. 10.1; Löhnig in BeckOGK, BGB, Stand 3/2023, § 1767 Rn. 8; Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1767 Rn. 9; Teklote in Erman, BGB, 16. Aufl., § 1767 Rn. 12; Braun in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1767 BGB Rn. 18; Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1741 Rn. 48; Heiderhoff, in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1767 Rn. 15). Zweck der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass durch den Ausspruch der Adoption Stiefkind-Verhältnisse entstehen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).

II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht veranlasst. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.

AG Nürnberg, Beschluss v. 10.08.2023 – 121 F 1017/23

Erwachsenenadoption als legales Mittel zur Steueroptimierung?

Erwachsenenadoption als legales Mittel zur Steueroptimierung?

Neulich kam eine ältere Dame zu mir. Sie war nicht unvermögend und wollte ein Testament erstellen. Ihre Nichte sollte Erbin werden. Jedoch hatte man ihr gesagt, dass dies für die Nichte aufgrund der Erbschaftsteuer sehr teuer werden kann. Die Dame befürchtete, dass die Nichte die Immobilie, die sie ihr hinterlassen wollte, verkaufen müsste, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Da die Nichte unter Steuerklasse II fällt, hat diese nämlich nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 €. Das bedeutet, dass von dem Betrag des Erbes, den die Nichte durch eine testamentarische Verfügung erhält, vom Finanzamt 20.000,00 € abgezogen werden und dann, je nach Höhe des anfallenden Betrages, verschiedene Prozentsätze als Steuer angesetzt werden. Die Höhe dieses Prozentsatzes hängt von der Steuerklasse ab. Es gibt die Steuerklasse I, die Steuerklasse II sowie die Steuerklasse III gemäß des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Der Steuersatz der Nichte beispielsweise kann, je nach Höhe des Erbes bei einem Betrag bis 75.000,00 € bei 15%, bei einem Betrag bis 300.000,00 € bei 20% und bei einem Betrag bis 600.000,00 € bei 25% liegen. Bei einem Betrag bis 6 Mio. Euro liegt dieser Prozentsatz sogar bei 30%.

Der Steuersatz bei Steuerklasse III, also bei sogenannten sonstigen Personen, die insbesondere nicht mit dem Erblasser verwandt sind, beträgt dieser Steuersatz durchgehend 30%.

Aufgrund dessen hatte die Mandantin die Idee, eine Erwachsenenadoption durchzuführen, da sich hierdurch die Steuerklasse sowie der Steuersatz ändert. Der Freibetrag erhöht sich in einem solchem Fall auf 400.000,00 €, der Steuersatz liegt bei der Höhe des Erbes bis 75.000,00 € bei 7%, bei einem Betrag bis 300.000,00 € bei 11%, bei einem Betrag bis 600.000,00 € bei 15% und bei einem Betrag bis 6 Mio. Euro bei 19%. Dies stellt natürlich eine enorme finanzielle Entlastung für den Erben dar.

Daher stellte mir die Mandantin die Frage, ob eine Erwachsenenadoption die legale Möglichkeit eröffnen würde, eine Minimierung der Erbschaftsteuer herbeizuführen.

Die Beantwortung dieser Frage ist nicht ganz einfach.
Grundsätzlich ist eine Adoption eines Erwachsenen möglich. Hierfür müssen jedoch die Voraussetzungen erfüllt sein.

Eine Erwachsenenadoption darf jedoch nicht als Hauptmotiv den Grund haben, eine Steueroptimierung herbeizuführen. Wenn dies der Fall ist, wird die Erwachsenenadoption abgelehnt werden.

Eine Voraussetzung der Erwachsenenadoption ist insbesondere, dass eine sittliche Rechtfertigung vorliegt. Oftmals erschrecken hier die Mandanten, da man sich unter dem Begriff sittliche Rechtfertigung vorstellt, dass man etwas Sittenwidriges vornimmt, was man aufgrund dessen rechtfertigen muss. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sittliche Rechtfertigung bedeutet, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein muss zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden. Dies ist das Kernstück jeder Erwachsenenadoption. Wenn der Richter nicht davon überzeugt ist, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, wird er einen positiven Beschluss bezüglich der Erwachsenenadoption nicht aussprechen. Diese sittliche Rechtfertigung muss also gegenüber dem Gericht dargelegt werden, so dass keine Zweifel bestehen, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.

In dem Adoptionsverfahren muss daher ein Antrag mit Begründung gestellt werden, in dem dargelegt wird, warum ein solches Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Mit dieser Begründung steht und fällt die Erwachsenenadoption. Man muss sich vorstellen, dass der Richter ja viele Akten bezüglich einer Erwachsenenadoption zu bearbeiten hat. Wenn man nun nur in einem Satz ausführt, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist ohne irgendwelche Beispiele oder einer Erzählung der gemeinsamen Lebensgeschichte der beiden Beteiligten, hat der Richter selbstverständlich Probleme, sich das Entstehen dieses Verhältnisses vorzustellen.

Natürlich drängt sich dem Richter auch oftmals die Frage auf, ob gerade bei vermögenden Annehmenden die Steueroptimierung eine Rolle spielt. Wie ich oben bereits ausgeführt habe, darf dies nicht der Hauptgrund für eine Erwachsenenadoption sein. Als Nebengrund wurde dies jedoch von der Rechtsprechung akzeptiert.

Im vorliegenden Fall war glücklicherweise die Situation gegeben, dass die Mandantin und die Nichte wirklich ein sehr enges Verhältnis hatten von Geburt an. Es war tatsächlich ein Mutter-Tochter-Verhältnis entstanden. Da wir dies dem Gericht auch plausibel machen konnten, wurde durch das Gericht die Annahme der Nichte als Kind der Mandantin ausgesprochen, da die Steueroptimierung tatsächlich in den Hintergrund getreten war und nur noch als Nebengrund verfolgt wurde.

Falls ich Ihnen diesbezüglich weiterhelfen kann, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Weihnachten 2020 – Das etwas andere Weihnachtsfest

Ich schaue zum Fenster hinaus. Gerade beginnt es zu schneien. Langsam wird mir doch etwas weihnachtlich zu Mute. In diesem Jahr, in dem durch Corona sich so viel verändert hat, finde ich es sehr schwer, in Weihnachtsstimmung zu kommen. Kontaktbeschränkungen, Ausgangssperren, Lockdown, das Alles trübt insbesondere auch die Vorweihnachtszeit. Auch die Weihnachtsmärkte fehlen. Es war unvorstellbar, dass es einmal nicht möglich sein wird, selbst zu entscheiden, wann und mit wem man sich treffen kann. Man hat nicht einmal darüber nachgedacht, dass es nicht normal sein könnte, sich beispielsweise zu einem Glühwein zu verabreden. Oder, wie ein Mandant neulich meinte, sich nach der Kirche auf einen kleinen Plausch zu treffen. Ja, dieses Weihnachten ist ein ganz anderes Weihnachten.

In diesem Jahr war es auch oftmals so, dass Väter bei der Geburt ihrer Kinder nicht dabei sein durften. Wie wäre es wohl gewesen, wenn diese Regelung auch bei der Geburt Jesu gegolten hätte. Nun gut, Maria und Josef bekamen keinen Platz in der Herberge, was in der heutigen Zeit insofern gleichzustellen wäre, dass es gar nicht möglich wäre, in einem Hotel zu übernachten. Und doch zeigt uns die Weihnachtsgeschichte, dass durch den Zusammenhalt zwischen Maria, Josef und dem Jesuskind es möglich ist, auch schwierige Situationen zu meistern und unabhängig von den Umständen das Beste aus der Situation zu machen.

Gerade in den letzten Monaten ist mir aufgefallen, dass sich durch die Pandemie viele Menschen Gedanken darum gemacht haben, was es für Auswirkungen hat, wenn sie plötzlich an dem Corona Virus erkranken. Hierbei ging es nicht nur um die gesundheitlichen Aspekte, vielmehr auch um die zwischenmenschlichen Verbindungen. Viele Personen kamen zu dem Schluss, dass sie sich Menschen wünschen, die für sie da sind und die auch ganz offiziell und nach außen erkennbar zu ihnen gehören. Dies hatte zur Folge, dass ich noch nie so viele Erwachsenenadoptionen wie in diesem Jahr begleitet habe. Die Gründe der Erwachsenenadoption waren meistens die gleichen: Alleinstehende Personen wollten die Sicherheit haben, dass sie in schwierigen Situationen nicht allein sind und haben Menschen, die ihnen wirklich nahestehen, adoptiert. Es scheint eine gewisse Sicherheit zu geben, wenn offiziell festgestellt wird, dass das bereits vorhandene Vertrauensverhältnis, welches einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen muss, vorliegt. Viele Mandanten haben mir gesagt, dass sie gerade in der Zeit des Lockdowns festgestellt haben, wie schwer es ihnen fällt, aufgrund der Kontaktbeschränkungen ihnen nahestehende Personen nicht oder nur eingeschränkt sehen zu können. Meine 80-jährige Nachbarin beispielsweise hatte aufgrund der Tatsache, dass sie Vorerkrankungen hat, keinen direkten Kontakt mit ihrem Sohn und dessen Familie haben können. Ich fand es aber schön zu sehen, dass auf verschiedene Weise versucht wurde, den persönlichen Kontakt mit ihr aufrecht zu erhalten, auch wenn dies nicht direkt möglich war. Des Öfteren stand die kleine Enkelin im Garten und unterhielt sich mit ihrer Großmutter, welche auf dem Balkon stand. Ich fand dies eine sehr schöne Idee.

Ein weiterer Grund für die in diesem Jahr von mir begleiteten Erwachsenenadoptionen ist, dass oftmals Ausnahmeregelungen, beispielsweise beim Grenzübertritt, für Eltern und Kinder gelten. Jedoch wurde mir auch als häufiger Grund für die Beantragung einer Erwachsenenadoption genannt, dass durch die stetige Gefahr vor der Ansteckung des Corona Virus den Mandanten klar geworden ist, wie schnell der Tod vor der Tür stehen kann und man manche Dinge nicht auf die lange Bank schieben sollte. Dies waren ausschlaggebende Gründe für die Erwachsenenadoptionen. Ich finde diese Gründe sehr gut nachvollziehbar und habe die Verfahren gerne begleitet.

Während ich den Schneeflocken zusehe, kommt mir plötzlich eines meiner Lieblingsweihnachtslieder in den Sinn. Es heißt „Weihnachten bin ich zu Haus“ von Roy Black. Es handelt davon, dass sich jemand im Traum an Weihnachten nach Hause wünscht und sich an die vergangenen Weihnachtsfeste mit seinen inzwischen verstorbenen Eltern erinnert. Es ist für mich ein sehr emotionales Weihnachtslied. Und erinnert mich immer an wundervolle Weihnachtsfeste mit meinen Eltern und Geschwistern.

Egal, wie sehr uns diese Pandemie einschränkt und die Welt verändert, Weihnachten ist und bleibt das Fest der Liebe. Ich hoffe, dass Sie die Möglichkeit haben, auch dieses andere Weihnachtsfest mit Ihren Lieben verbringen zu können, sei es persönlich oder beispielsweise über das Handy oder den Computer. Falls Sie Weihnachten alleine verbringen werden, wünsche ich Ihnen viele schöne Erinnerungen an vergangene Weihnachtsfeste und die Kraft, das Beste daraus zu machen. Ich hoffe für Sie alle, dass Sie auch diese Weihnachten Erinnerungen schaffen können, an die Sie noch viele Jahre mit Freude zurückdenken.

Trotz allem von Herzen frohe Weihnachten und ein hoffentlich gutes und gesundes Neues Jahr.

Christine Gerlach für

Hans, Dr. Popp & Partner

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