Schlagwort-Archiv Entscheidung

Angehörigenent­lastungs­ge­setz und Rück­ford­er­ung von Schenk­ung­en

Der Bundesgerichtshof (BGH X ZR 14/23) hat entschieden, dass bei der Berechnung des sogenannten „angemessenen Unterhalts“ eines Beschenkten im Rahmen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs die Einkommensgrenze von 100.000 Euro aus dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht relevant ist.

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Kündigung eines Mit­ar­beit­ers wegen öffent­lich­er Äuß­er­ung­en über den Ar­beit­geber

Das Thüringer Landesarbeitsgericht (4 Sa 269/22) hat entschieden , dass die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters im Maßregelvollzug wegen öffentlicher diffamierender Äußerungen über seinen Arbeitgeber rechtmäßig war.

Kernaussagen:

  • Meinungsfreiheit vs. Rücksichtnahmepflicht: Das Gericht betonte, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht schrankenlos gilt und im Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber begrenzt wird.
  • Prüfungspflicht vor Veröffentlichung: Wer Missstände bei seinem Arbeitgeber öffentlich machen will, muss die Tatsachen zuvor sorgfältig prüfen. Der Mitarbeiter hatte vorliegend keine ausreichende Prüfung vorgenommen.
  • Diffamierende und schädigende Äußerungen: Die Äußerungen des Mitarbeiters waren diffamierend und geeignet, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen. Sie waren von einer aggressiven und feindlichen Haltung geprägt und überschritten die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung.
  • Whistleblower-Richtlinie nicht anwendbar: Die EU-Whistleblower-Richtlinie bot dem Mitarbeiter keinen Schutz, da die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht erfüllt waren.
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Ver­teil­ung der Be­weis­last für die Ver­nicht­ung eines ord­nungs­ge­mäß er­richt­et­en Test­ament­es

Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 31.10.2019, 31 Wx 398/17H) hat entschieden, dass ein Testament, das nur in Fotokopie vorliegt, dennoch gültig sein kann, wenn die formgerechte Errichtung und der Inhalt mit anderen Beweismitteln nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall wurde das Testament von einem Ehepaar aufgesetzt und enthielt wechselseitige Verfügungen. Das Gericht stellte fest, dass das Testament nicht in Widerrufsabsicht vernichtet wurde, da es keine ausreichenden Beweise dafür gab. Daher wurde der überlebende Ehemann zum Alleinerben erklärt, und nach seinem Tod wurde seinem Erben ein entsprechender Erbschein erteilt.

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Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch den leiblichen Vater

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.04.2024 (1 BvR 2017/21) entscheiden, dass der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht mehr anfechten kann, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozialfamiliäre Beziehung besteht.

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Elternunterhalt: Selbstbehalt für Alleinstehende 5.500 €

Das OLG München erhöht den Selbst­be­halt beim Eltern­unter­halt nach dem Pflege- und An­ge­hör­igen­ent­last­ungs­ge­setz auf 5.500 €

In seiner Ent­scheid­ung vom 06.03.2024 (2 UF 1201/23 e) hat das OLG München sich eingehend mit der Frage des Selbst­be­haltes von Kindern be­züglich des Eltern­unter­haltes befasst und fest­ge­stellt, dass dem Allein­steh­enden ein Selbst­behalt in Höhe von 5.500 € netto monatlich zu­zu­ge­stehen ist, bevor von Ihm die Leistung von Eltern­unterhalt verlangt werden kann.

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Voll­jährigen­­adopt­ion:­ Keine sitt­­liche Recht­­fertig­ung für die An­­nahme eines An­­zu­­nehm­­en­den, der älter ist, als der An­­neh­m­en­de

Mit Beschluss vom 10.08.2023 hat das Amtsgericht Nürnberg in dem Verfahren 121 F 1017/23 einen Adoptionsantrag abgelehnt und festgestellt, dass ein die Annahme eines Volljährigen nach § 1767 BGB sittlich rechtfertigendes Eltern-Kind-Verhältnis ausscheide, wenn der Anzunehmende älter ist als der Annehmende. Es fehle der regelmäßig erforderliche Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht.

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Die Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten A. K. und K. K. sind seit … 2013 verheiratet. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20.03.2023 beantragten sie, auszusprechen, dass die Beteiligte S. I. von ihnen gemeinschaftlich als Kind angenommen wird. In derselben Urkunde willigte der Ehemann der Anzunehmenden in die Adoption ein. Der Antrag und die Einwilligung wurden von der Urkundsnotarin am 22.03.2023 dem Gericht vorgelegt.

Die Anzunehmende ist rund sechs Jahre und sieben Monate älter als die Annehmende K. K.

B.

I. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB jedenfalls in Bezug auf die Annehmende K. K. nicht vorliegen. Da die Versagung der Adoption auf Erwägungen beruht, die durch den persönlichen Eindruck der Annehmenden und der Anzunehmenden nicht ausgeräumt werden können, war deren persönliche Anhörung nicht geboten. Die Antragsteller hatten hinreichend Gelegenheit, selbst bzw. über ihren Verfahrensbevollmächtigten schriftlich Stellung zu nehmen.

1. Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist die „sittliche Rechtfertigung“ der Annahme. Durch § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB wird dabei klargestellt, dass die Annahme jedenfalls dann „sittlich gerechtfertigt“ ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich schon besteht. Daraus folgt indes nicht, dass eine „sittliche Rechtfertigung“ auch unabhängig von einem Eltern-Kind-Verhältnis bejaht werden kann. Das Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ erfüllt vielmehr in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken, um Missbräuchen bei der Annahme von Volljährigen zu begegnen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 40). Auch eine Erwachsenenadoption ist aber eine Adoption und zielt deshalb immer auf das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ab (Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1767 Rn. 21). Bei der Adoption handelt es sich um die vom Gesetzgeber zusätzlich gewährte Möglichkeit, ein der Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).

„Sittlich gerechtfertigt“ ist die Annahme eines Erwachsenen als Kind deshalb nur dann, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung besteht oder deren Entstehung zu erwarten ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2015 – 10 UF 272/15 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 27.03.2013 – 17 UF 42/13 –, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 07.04.2010 – 31 Wx 3/10 –, juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 – 1Z BR 30/04 –, juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2011 – 4 UF 108/11 –, juris Rn. 4). Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne der adoptionsrechtlichen Vorschriften wird dabei durch ein soziales Familienband geprägt, welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähneln soll. Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene „künstliche“ Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 31).

2. Einem bestehenden oder entstehenden Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinn zwischen der Annehmenden K. K. und der Anzunehmenden steht im vorliegenden Fall zwingend entgegen, dass die Annehmende K. K. jünger ist als die Anzunehmende. Mit einer Adoption würde die (ältere) Anzunehmende als Abkömmling der (jüngeren) Annehmenden gelten. Damit würde gerade kein der natürlichen Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis begründet. Ein soziales Familienband, welches nach seinem Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähnelt, kann infolge des Altersunterschieds nicht entstehen.

3. Dies steht einer Adoption der Anzunehmenden durch die beiden Annehmenden insgesamt entgegen. Denn – wie infolge der Verweisung des § 1767 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Annahme Volljähriger gilt – dürfen gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB verheiratete Personen ein Kind nur gemeinsam adoptieren, sofern es sich nicht um ein Stiefkind handelt (allgemeine Meinung, vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 1767 Rn. 74; Pöcker in BeckOK, BGB, 66. Edition, § 1767 Rn. 10.1; Löhnig in BeckOGK, BGB, Stand 3/2023, § 1767 Rn. 8; Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1767 Rn. 9; Teklote in Erman, BGB, 16. Aufl., § 1767 Rn. 12; Braun in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1767 BGB Rn. 18; Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1741 Rn. 48; Heiderhoff, in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1767 Rn. 15). Zweck der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass durch den Ausspruch der Adoption Stiefkind-Verhältnisse entstehen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).

II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht veranlasst. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.

AG Nürnberg, Beschluss v. 10.08.2023 – 121 F 1017/23

Taschen­geld und Eltern­unter­halt

Bekanntlich müssen Kinder, welche über ein Einkommen über ihrem Selbstbehalt (derzeit 1.800,00 €/mtl.) verfügen, Unterhalt für Ihre Eltern bezahlen, soweit diese mit ihrem eigenen Einkommen beispielsweise anfallende Heim­kosten nicht bezahlen können.

Verfügt ein unterhaltspflichtiges Kind über keine eigenen Er­werbseinkünfte, weil es beispielsweise mit seinem Ehepartner zusammen wohnt, bedeutet dies jedoch nicht, dass kein Eltern­unterhalt geschuldet ist.

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