Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.
- das Kind ist zwischen 0 und 13 Jahre alt (bei schwerbehinderten Kinder ist diese Altersgrenze nicht zu beachten)
- es handelt sich um ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind des Steuerpflichtigen
- das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen
Es sind 2/3 der Kosten, jedoch maximal 4.000 EUR pro Kind, abzugsfähig.
Kinderbetreuungskosten können unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern berücksichtigt werden. Die frühere Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten hat der Gesetzgeber aufgegeben.
Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers geleistet hat. Wurden die Zahlungen in bar geleistet, ist eine steuerliche Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten nicht möglich.
Steuerlich begünstigt sind ausschließlich Kosten für die Betreuung des Kindes. Hierunter fallen beispielsweise Kita- bzw. Kindergartengebühren, Gebühren für eine Tagesmutter oder Hortkosten.
Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für den Erwerb von Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen, bspw. Musikunterricht, Sprachkurse oder Nachhilfeunterricht.