Kinderbetreuungskosten

Die nachfolgenden Informationen wurden von Rechtsanwalt und Steuerberater Harald Halbig zusammengestellt.

Unsere Rechtsinformationen behandeln nur grundlegende Aspekte eines Gebietes. Im Einzelfall ist jedoch eine fachlich fundierte Beratung unbedingt erforderlich!

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können unter den nachfolgenden Voraussetzungen als Sonder­ausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden:

  • das Kind ist zwischen 0 und 13 Jahre alt (bei schwer­be­hin­der­ten Kinder ist diese Altersgrenze nicht zu beachten)
  • es handelt sich um ein Kind ersten Grades oder ein Pflegekind des Steuerpflichtigen
  • das Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen

Es sind 2/3 der Kosten, jedoch maximal 4.000 EUR pro Kind, abzugsfähig.

Kinderbetreuungskosten können unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern berücksichtigt werden. Die frühere Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten hat der Gesetzgeber aufgegeben.

Voraussetzung für den Abzug der Kinderbetreuungskosten ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers geleistet hat. Wurden die Zahlungen in bar geleistet, ist eine steuerliche Geltendmachung der Kinderbetreuungskosten nicht möglich.

Steuerlich begünstigt sind ausschließlich Kosten für die Betreuung des Kindes. Hierunter fallen beispielsweise Kita- bzw. Kindergartengebühren, Gebühren für eine Tagesmutter oder Hortkosten.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für den Erwerb von Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen, bspw. Musikunterricht, Sprachkurse oder Nachhilfeunterricht.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Steuerrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

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