Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

Prozesskosten für die Geltendmachung von Schmerzensgeld keine außergewöhnliche Belastung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 32/16, Pressemitteilung vom 06.04.2016, Urteil vom 19.12.2015, Aktenzeichen VI R 7/14

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuerpflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers geltend macht, sind keine außergewöhnlichen Be­las­tungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Dezember 2015 VI R 7/14 entschieden und damit die Steuerermäßigung gemäß § 33 des Ein­kom­men­steuergesetzes (EStG) versagt.

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der BFH in 2015 zurückgekehrt ist (BFH-Urteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800), können Zivil­prozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Be­las­tun­gen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuer­pflich­ti­ger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozess­kosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivilprozesskosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozess­führung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenz­not­wen­digen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

Hierzu gehören Zivilprozesskosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn –wie im Urteilsfall– Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivilprozess­kosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich mensch­li­chen Lebens berührt und der Steuerpflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Nicht zu entscheiden hatte der BFH über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuer­pflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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