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Die Bestattungsverfügung – die wohl am wenigsten bekannte Vorsorgemaßnahme

München – Wenn es um das Thema Tod geht, reagiert jeder Mensch anders. Die einen wollen sich nicht damit auseinandersetzen, die anderen möchten sämtliche Regelungen für den Todesfall treffen. Insbesondere das Thema der Bestattung ist ein sehr schwieriges Thema. Möchte man es anderen überlassen, wie man bestattet werden soll, oder möchte man seinen Wunsch bereits zu Lebzeiten festlegen, wie die Bestattung genau stattfinden soll?

Immer mehr Mandanten meinerseits setzen sich nun auch mit dem Thema der Bestattung auseinander und die Reaktionen sind sehr unterschiedlich. In letzter Zeit stelle ich jedoch fest, dass es vielen Menschen wichtig ist, auch das Thema der eigenen Bestattung zu regeln. Sie möchten sicherstellen, dass die Bestattung nach ihren Vorstellungen durchgeführt wird. Insbesondere in welcher Art und Weise man bestattet werden soll, stellt hierbei ein wichtiges Thema dar. Ob Urnenbeisetzung, Bestattung oder eine letzte Ruhestätte in einem Friedwald, es gibt inzwischen sehr viele Möglichkeiten, wie man zur letzten Ruhe gebettet werden kann. Inzwischen besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, die Urne auf hoher See verstreuen zu lassen oder aber nach einer Einäscherung die Asche zu einem Diamanten pressen zu lassen. Ich empfinde es zwar als schwierig, einen geliebten Menschen später als Diamant in einem Ring oder an einer Kette bei mir zu tragen, jedoch stelle ich fest, dass dieses Thema immer mehr in den Vordergrund rückt. Ich hatte tatsächlich eine Mandantin, bei der die Asche des Vaters zum Diamanten gepresst wurde und sie ihn dann einem Juwelier zur Weiterverarbeitung gab und ihn seit diesem Zeitpunkt als Anhänger an einer Kette trägt.

Auch wenn Ostern das Fest der Auferstehung Christi ist, steht vor der Auferstehung immer der Tod. Diesen können wir leider nicht umgehen. Nach der Kreuzigung Jesu und dessen Tod war zuerst nicht klar, was mit seinem Leichnam geschehen sollte. Josef von Arimathäa jedoch, der bei der Kreuzigung ebenfalls dabei war, nahm den Leib Jesu an sich und legte ihn in ein neues Grab, welches er für sich selbst in einen Felsen hatte hauen lassen. Josef von Arimathäa hatte also offensichtlich schon daran gedacht, Vorsorge für den Fall seines Todes zu treffen. Ansonsten wäre es auch nicht möglich gewesen laut dem Evangelium nach Matthäus, dass Jesus in ein Grab gelegt worden wäre, aus dem er dann auferstand.

Die Bestattungsverfügung ist eine sehr wichtige Vorsorgemaßnahme. Ergänzend zu der Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung oder eben einer General­vollmacht kann man hier sämtliche wichtigen Details einer Bestattung klären. Man kann selbst bestimmen, wie die Zeremonie aussehen soll, welche Blumen und Musik man haben und natürlich in welcher Art und Weise man bestattet werden möchte. Wie ich bei Bestattungen immer wieder feststelle, ist gerade das Thema Musikauswahl ein sehr schwieriges Thema.

Ich war sehr überrascht, als ich neulich einen Artikel las, in dem berichtet wurde, dass nun auch bei einer Beerdigung nachhaltige Gesichtspunkte immer mehr in den Fokus geraten und Berücksichtigung finden sollen. Offensichtlich liegt nun auch ein Schwerpunkt bei Bestattungen auf Umwelt- und Klimaschutz. Angeblich werden nun auch Särge und Urnen aus umweltfreundlichen Materialien gefertigt. Es werden vermehrt regionale Produkte benutzt, welche die Umwelt durch kurze Transportwege ebenfalls schonen sollen.

Die Bestattungsverfügung kann eine Vielzahl von einzelnen Anweisungen umfassen. Sinnvoll ist es, die Einzelheiten der Bestattung zu regeln, wie beispielsweise Art und Weise derselben sowie die Örtlichkeit. Von Vorteil ist es, wenn man in einer solchen Bestattungs­verfügung aufnimmt, wie mit vorgefundenen Metallteilen, wie z.B. Zahngold, umgegangen werden soll.

Ebenfalls kann die Grabpflege hierin geregelt werden. Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Ritus an sich.

Diese Bestattungsverfügung sollte schriftlich verfasst werden und vom Verfügenden unterschrieben werden. Ebenfalls ist es sinnvoll, das Original der Verfügung bei den persönlichen Unterlagen aufzubewahren und eine Kopie zu Lebzeiten an die Person weiterzugeben, die die Totenfürsorge ausüben soll.

Ich möchte aber dringend davon abraten, wenn man eine Verfügung für die eigene Bestattung vornehmen möchte, dies in einem Testament mitaufzunehmen. Die Testamentseröffnung findet einige Zeit nach dem Tod statt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Bestattung bereits stattgefunden, so dass die Wünsche nicht mehr umgesetzt werden können.

Sollten Sie diesbezüglich Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen allen frohe Osterfeiertage und hoffe, dass Sie diese genießen können.

Testament – Ist die Erstellung wirklich notwendig?

München – Die Tage werden wieder länger. Der Frühling steht vor der Tür, auch wenn momentan noch richtiges Aprilwetter herrscht. Aber dann, wenn die Sonne scheint, kann man schon erahnen, dass in Kürze die Temperaturen wieder steigen und die Bäume ausschlagen werden. Manch einer denkt bereits jetzt an den Frühjahrsputz.

Jedoch sollte nicht nur die Wohnung auf Vordermann gebracht werden, vielmehr sollte man sich auch mit Themen befassen, die man vielleicht ebenso wenig gerne in Angriff nimmt wie den Frühjahrsputz. Dazu gehört für viele Menschen auch, sich damit auseinanderzusetzen, ob sie ein Testament erstellen wollen oder nicht. Oftmals wird mir die Frage gestellt, ob es wirklich notwendig ist, eine testamentarische Verfügung zu erstellen. Meistens kann ich hier nur eine ganz typische Juristenantwort geben: „Es kommt darauf an.“ Aber es ist tatsächlich so, dass es je nach Einzelfall sehr sinnvoll sein kann, ein Testament zu erstellen. Wenn in einem Testament nur die gesetzliche Erbfolge wiedergegeben werden soll, ist die Erstellung einer letztwilligen Verfügung nicht unbedingt notwendig. Die Rechtsfolgen sind dieselben.

Möchte man aber, dass beispielsweise Vermächtnisse ausgesetzt werden oder dass Erben mit einer anderen Quote als der gesetzlichen Quote bedacht werden, ist es unabdingbar, eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Ansonsten kann dieser Wille nicht umgesetzt werden. Nur was schriftlich festgehalten wurde, ist schlussendlich auch für das Nachlass­gericht maßgeblich.

Ein weitverbreiteter Irrtum ist es, dass, wenn der Erblasser in Gesprächen mitgeteilt hat, dass jemand Erbe werden soll, dies dann auch für die Erbfolge bestimmend ist. Ohne eine schriftliche Fixierung des Willens kann das Nachlassgericht die Erbenstellung nicht anerkennen.

Vor kurzem hatte ein Mandant eine ganz interessante Idee. Er ging davon aus, dass es möglich sei, ein Video aufzunehmen und darin die Erfolge festzulegen. Dies würde ja dann seinen Willen klar zum Ausdruck bringen.

Dieser Mandant war sehr erstaunt, als ich ihm mitteilte, dass dies nicht möglich sei, zumindest nicht in Deutschland. So mussten wir doch wieder auf die schriftliche Erstellung einer letztwilligen Verfügung zurückgreifen.

Grundsätzlich ist die Errichtung eines Testamentes formal gesehen sehr einfach. Es muss mit der Hand geschrieben werden. Dies muss der Erblasser auch selbst vornehmen. Passagen, die von einer anderen Person eingefügt werden, auch auf Wunsch des Erblassers, sind nichtig. Ebenfalls genügt es nicht, dass eine andere Person die gesamte testamentarische Verfügung schreibt und der Erblasser unterzeichnet. Ein solches Testament ist ebenso nichtig wie ein computergeschriebenes. Eine Ausnahme stellt hierbei nur das gemeinschaftliche Testament dar. In diesem Fall ist es erlaubt, dass ein Ehepartner das Testament schreibt und der andere Ehepartner mitunterzeichnet. Aus meiner Praxis kann ich Ihnen sagen, dass es meistens die Frau ist, die die Schreibarbeit übernimmt.

Die Ausformulierung einer letztwilligen Verfügung kann jedoch Schwierigkeiten bereiten. Wenn diese nicht klar und verständlich ist, kann es zu Problemen kommen. Man muss sich dies folgendermaßen vorstellen. Der Rechtspfleger bzw. Richter, der ein Testament vor sich hat, muss entscheiden, was der Erblasser gewollt hat. Ist ihm nicht klar, was dies war, wird er versuchen, im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie sich der mutmaßliche Wille des Erblassers am besten umsetzen lässt. Hierzu können beispielsweise Zeugen gehört werden. Problematisch ist hier natürlich, dass der Richter den Erblasser nicht kannte und sich darauf verlassen muss, was er im Rahmen der Beweisaufnahme erfährt. Dies kann zu einem völlig anderen Ergebnis führen, als der Erblasser gewollt hat.

Aufgrund dessen ist es von enormer Wichtigkeit, die richtigen Formulierungen in einem Testament zu verwenden. Beispielsweise kommt es sehr häufig vor, dass man für den Fall, dass der Erbe aufgrund Vorversterbens wegfällt, eine andere Person als Erben benennt. Viele Personen wählen hierzu die Formulierung „Nacherbe“. Dies ist aber vollkommen falsch. Eine Vor- und Nacherbschaft stellt etwas ganz anderes darf. Nun sieht sich der Richter mit dem Problem konfrontiert, ob tatsächlich eine Vor- und Nacherbschaft gedacht war oder ob eine Ersatzerbschaft vorliegt. Sie sehen, dass eine solche Formulierung, die nicht korrekt ist, zu einem völlig anderen Ergebnis führen kann.

Ebenfalls besteht häufig das Problem, ob bei gemeinschaftlichen Testamenten eine Bindungswirkung vorliegt oder nicht. Auch hier sollten klare Formulierungen gewählt werden.

Falls Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne können wir über die verschiedenen Möglichkeiten, die eine Testaments­erstellung bietet, sprechen. Dies beinhaltet selbstverständlich auch die notwendigen, korrekten Formulierungen.

Nun wünsche ich Ihnen aber erst einmal einen schönen Frühlingsanfang mit viel Sonnenschein.

Immobilieneigentum im fortgeschrittenen Alter – Welche Regelungen sind sinnvoll?

München
Momentan ist sie überall gegenwärtig. Die Werbung bezüglich des Teilverkaufs einer Immobilie. Egal, ob in der U-Bahn, im Fernsehen oder im Radio. Je öfter ich diese Werbung sah und vor allem den Inhalt wahrnahm, dass ein Teilverkauf dazu führen würde, finanziell unabhängig im Alter zu sein und dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, tun zu können, was immer man möchte, interessierte mich dieses Modell der offensichtlichen Teilübertragung einer Immobilie mehr und mehr. Was steckt jedoch tatsächlich hinter diesem Teilverkauf? Und welche Möglichkeiten und Alternativen gibt es hierzu?

Aufgrund dessen habe ich recherchiert und festgestellt, dass die als perfekte Lösung beworbene Strategie zur Altersvorsorge mittels eines Teilverkaufes bezüglich einer im Eigentum stehenden Immobilie vielleicht nicht ganz so optimal ist, wie es den Anschein hat. Zumindest jedoch fährt man mit der althergebrachten Methode der Übertragung der Immobilie gegen Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes oder der Gewährung einer Leibrente wahrscheinlich nicht schlechter.

Doch was bedeutet überhaupt Teilverkauf? Teilverkauf bedeutet, dass man einen Teil seiner Immobilie veräußert und dafür einen Kaufpreis erhält. Dies stellt eine sogenannte Immobilienverrentung dar. Diese Art des Teilverkaufes hat zur Folge, dass man Eigentümer der Teilimmobilie bleibt, die man nicht veräußert, jedoch nur gegen eine monatliche Nutzungsgebühr in seinem Eigenheim wohnen bleiben kann. Schließlich hat man ja einen Teil der Immobilie verkauft.

Man erhält also einen Kaufpreis für den verkauften Teil, im Gegenzug zahlt man ein Nutzungsentgelt dafür, dass man in der Immobilie verbleiben und auch den verkauften Teil nutzen kann. Grundsätzlich wird auch in dieser Konstellation ein Nießbrauchsrecht vereinbart, damit ein auch grundbuchrechtlich gesicherter Anspruch auf Nutzung der gesamten Immobilie besteht.

Normalerweise bleibt jedoch die Verauslagung der Ausgaben für die Instandhaltung, der Grundsteuer und weiterer Kosten bei dem Veräußerer bestehen. Auch die Nutzungsgebühr ist grundsätzlich nicht niedrig. Instandhaltungsarbeiten sind weiterhin vom Veräußerer zu tragen, und zwar für die gesamte Immobilie, nicht nur für den Teil, der noch im Eigentum steht. Oftmals wird auch für den Fall eines Weiterverkaufes ein Durchführungsentgelt des Käufers fällig, welches nicht unerheblich ist. Dieses muss der Eigentümer ebenfalls in voller Höhe zahlen. Ebenfalls darf nicht übersehen werden, dass der Teil der Immobilie, der verkauft wurde, eben gerade nicht mehr im Eigentum des Veräußerers steht und man somit nicht mehr über diesen Teil frei verfügen kann, beispielsweise im Rahmen eines Gesamtverkaufs der Immobilie. Man kann sich vorstellen, dass der Verkauf einer hälftigen Immobilie an jemand anderen, als den Käufer, der bereits die andere hälftige Immobilie erworben hat, fast unmöglich ist. Weiterhin besteht jederzeit die Möglichkeit, die nach meinen Recherchen auch ausgenutzt wird, die Nutzungsgebühr zu erhöhen. Diese Erhöhungen sind meistens nicht unerheblich.

Im Gegensatz dazu ist die Übertragung der Immobilie unter Gewährung eines Nießbrauchs- oder Wohnrechtes doch eher auf den Veräußerer zugeschnitten. Zwar verliert man das Eigentum an der Immobilie, behält aber aufgrund der Gewährung des Nießbrauchs oder Wohnrechtes die Möglichkeit, in der Immobilie zu leben, bis man stirbt oder eben nicht mehr in der Lage ist, dort selbst zu wohnen. In diesem Fall kann man in einem Vertrag vereinbaren, dass das Nießbrauchs- bzw. Wohnrecht abgelöst wird. Eine weitere Möglichkeit ist, dass, falls man nun doch in ein Pflegeheim gehen müsste, bei einem Nießbrauchsrecht die Miete, die sich aus der Vermietung der Immobilie ergibt, erhält und hiermit einen Teil der Kosten des Seniorenheimes bezahlen kann. Ebenso stellt diese Alternative eine günstige Möglichkeit dar, die Immobilie bereits zu Lebzeiten an die potentiellen Erben zu übergeben, was bei Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes dazu führt, dass die anfallende Schenkungssteuer geringer ausfällt als eine später zu erwartende Erbschaftsteuer. Dies hängt damit zusammen, dass ein Nießbrauchs- oder Wohnrecht den Wert der Immobilie mindert.

 

Man sollte sich also gut überlegen, welchen Weg man wählt, um solange als möglich in den eigenen vier Wänden bleiben zu können. Wenn man eine Veräußerung oder Übergabe ins Auge fasst, ist es aber, wie man am Beispiel des Teilverkaufes sieht, unabdingbar, sich ausgiebig zu informieren über sämtliche Möglichkeiten, Vorteile und Risiken.

 

Falls ich Ihnen hierbei behilflich sein kann, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden. Ich bin sicher, dass wir eine auf Sie zugeschnittene Lösung finden, gerade dann, wenn Sie in Erwägung ziehen sollten, die Immobilie schon zu Lebzeiten zu übertragen.

Weihnachten – ein Fest der Traditionen

München. Nun ist es also wieder soweit. Ein weiteres Jahr ist fast vorüber, ein paar Tage nur noch am Kalender und das Weihnachtsfest steht schon vor der Tür. Überall sieht man Lichterketten, leuchtende Sterne an den Fenstern und auch der Weihnachtsbaum auf dem Marienplatz sorgt für weihnachtliche Stimmung, auch wenn wieder kein Weihnachtsmarkt stattfindet. Und gerade heute, wo es so wunderbar schneit, wird einem bewusst, dass Weihnachten nicht mehr weit entfernt ist. Wie schön wäre es, wieder einmal ein weißes Weihnachtsfest feiern zu können.

Die Adventszeit ist eine schöne, stimmungsvolle Zeit, die uns auf die Ankunft Jesu Christi vorbereiten soll, dessen Geburt wir an Weihnachten feiern. Auch wenn sie meist nicht mehr eine ruhige Zeit ist, sondern eher von Stress geprägt, sorgt die Adventszeit allein durch das Bewusstmachen, dass nun bald Weihnachten ist, für Vorfreude auf das Fest.

Ich war sehr erstaunt, als bereits Mitte November eine Reportage im Radio gesendet wurde, in der es darum ging, dass viele Menschen schon ihre Wohnungen weihnachtlich geschmückt hätten, inklusive Tannenbaum, und auch eine Kindergärtnerin zu Wort kam, die erklärte, dass die Kinder bereits Weihnachtslieder singen würden. Nun ja, es ist inzwischen ja nicht ungewöhnlich, dass es Lebkuchen schon im September gibt. Aber so etwas hatte ich noch nicht gehört.

Ich hatte noch in keinem Jahr erlebt, dass sich offensichtlich so viele Menschen auf Weihnachten freuen. Als ich mir hierüber meine Gedanken machte, kam mir die Idee, dass die von vielen Menschen vorgenommene Verlängerung der Adventszeit in diesem Jahr damit zusammenhängen könnte, dass Weihnachten eine feste Konstante im Leben ist und viele Menschen dies mit Tradition und Kontinuität verbinden. Gerade in diesen Zeiten stellen Traditionen eine solche Sicherheit dar. Das Verlängern der Adventszeit und damit der Vorfreude auf Weihnachten könnte also unter dem Motto stehen „Vorfreude ist die schönste Freude“.

Das Weihnachtsfest wird häufig Jahr für Jahr auf die gleiche Weise zelebriert. An den Feiertagen gibt es jedes Jahr traditionsgemäß dasselbe Festessen, dieselben Menschen treffen sich, wenn möglich, und der Ablauf des Festes ist oftmals Jahr für Jahr identisch.

Für viele Menschen gehört zu Weihnachten auch dazu, den Film „Der kleine Lord“ anzuschauen. Dieser stellt eine wunderbare Einstimmung auf Weihnachten dar. Der Film handelt davon, dass ein britischer Earl sein Enkelkind aus Amerika zu sich holt, da dieses aufgrund dessen, dass seine eigenen Söhne allesamt verstorben sind, nun nach seinem Tod den Titel erben soll. Mit der Zeit entsteht eine echte Zuneigung zwischen den beiden, bis ein anderes angebliches Enkelkind sich meldet, welches nach dessen Aussagen der rechtmäßige Titelerbe wäre. Nun bricht für den britischen Earl eine Welt zusammen. Aber, so wie es immer ist in Filmen, geht die Sache natürlich gut aus. Es ist auch eine schöne Geschichte, da der mürrische Earl von dem kleinen Lord so angenommen wird, wie er ist und er sich dadurch zu einem guten Menschen wandelt. Am Schluss feiern der Earl, sein Enkel „Der kleine Lord“, dessen Mutter und die gesamte Dienerschaft zusammen Weihnachten.

Natürlich drängt sich einem Erbrechtsanwalt hier die Frage auf, warum der Earl nicht die Möglichkeit hatte, aufgrund einer letztwilligen Verfügung seinen so lieb gewonnenen Enkel als Rechtsnachfolger einzusetzen. Der Earl hätte sich in diesem Fall einen Großteil seiner Probleme erspart, ebenfalls die emotionale Achterbahnfahrt. Dabei wäre es doch so einfach gewesen, vorzusorgen. Nun ja, jedenfalls wäre es in dieser heutigen Zeit leicht, vorzusorgen. Wenigstens für den Nachlass, über den man verfügen möchte. Natürlich ist die Vererbung eines Adelstitels anders zu bewerten. Traditionsgemäß wird dieser Titel an das älteste Kind weitergegeben.

Über den restlichen Nachlass, so gehe ich jedenfalls davon aus, wird jedoch auch ein Adliger frei verfügen können.

Ich hatte Ihnen Anfang des Jahres verschiedene Testamentsformen vorgestellt.

Vielleicht ist es gerade an Weihnachten an der Zeit, sich, wenn man alle seine Lieben zusammen hat, Gedanken darüber zu machen, wie eine Absicherung des Einzelnen stattfinden kann.

Aber vielleicht ist Weihnachten auch einfach nur die Zeit, zu genießen, die Traditionen weiterzuführen und so auch Erinnerungen zu schaffen, die weit über den Tod hinausgehen. Egal, was Sie an Weihnachten vorhaben, welche Traditionen Sie pflegen oder ob Sie alleine feiern, ich hoffe, dass das Weihnachtsfest uns allen die unumstößliche Hoffnung gibt, dass die Traditionen und die damit verbundenen Konstanten im Leben uns helfen, auch schwierige Situationen zu überstehen, im Hinblick dessen, dass manches unumstößlich Jahr für Jahr stattfindet.

Ich wünsche Ihnen, dass es Ihnen wie dem kleinen Lord Fauntleroy geht, der am Ende des Films feststellt, dass dies sein schönstes Weihnachtsfest ist.

Ich wünsche Ihnen allen Frohe Weihnachten und ein gesundes, gesegnetes Jahr 2022.

Und nun schließe ich mit den Worten des Films „Der kleine Lord“: Frohe Weihnachten Ihnen allen!

Elternunterhalt – Wie ist vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen?

München – Seit am 01.01.2020 das Angehörigen-Entlastungsgesetz in Kraft getreten ist, müssen viele Kinder nicht mehr für bedürftige Eltern, welche beispielsweise die Kosten für ein Pflegeheim nicht aufbringen können, Unterhalt bezahlen. Zur Erinnerung: Sozialämter können nur noch Regress für gewährte Sozialhilfeleistungen bei Kindern nehmen, deren Jahreseinkommen 100.000,00 € brutto übersteigt. Doch wie ist die Lage, wenn sowohl Eltern als auch deren Kinder über erhebliches Vermögen verfügen?

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Grundstücksübertragung als Möglichkeit der Pflichtteilsreduzierung, ist das wirklich so?

München – Wenn man sich mit der Erstellung eines Testamentes auseinandersetzt, kommt häufig die Frage auf, ob es eine Möglichkeit gibt, im Raum stehende Pflichtteilsansprüche, beispielsweise von Abkömmlingen, so weit als möglich zu minimieren.

Für diese Überlegung gibt es ganz verschiedene Gründe. Oftmals hat man keinen Kontakt mehr zu den eigenen Kindern, oder aber man möchte, insbesondere auch bei Patchworkfamilien, den Ehepartner der zweiten Ehe vor möglichen Pflichtteilsansprüchen der Kinder aus erster Ehe schützen, beispielsweise, weil man eine gegenseitige Erbeinsetzung vorgenommen hat und die Kinder erst Schlusserben werden. In diesem Fall haben Kinder aus erster Ehe nach dem Tod des leiblichen Elternteils einen Pflichtteils­anspruch. Dies gilt nicht nur für die Kinder der ersten Ehe, sondern für sämtliche Abkömmlinge. Es steht also den Kindern frei, diesen Anspruch auch geltend zu machen.

Um zu vermeiden, dass der überlebende Ehegatte sich mit diesen Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen muss, versuchen viele Betroffene, den Pflichtteil, auf welche Art und Weise auch immer, zu minimieren, indem das auch am Todestag vorhandene Vermögen soweit als möglich reduziert wurde. Häufig wird die Idee der Schenkung verfolgt.

Der Gedanke dahinter ist, dass, wenn sich ein bestimmter Gegenstand oder ein bestimmter Geldbetrag nicht mehr im Nachlass befindet, hieraus auch kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden kann, da sich dieser ja nach dem Wert des Nachlasses am Todestag bemisst. Jedoch gibt es nicht nur den Pflichtteilsanspruch, sondern auch den Pflichtteils­ergänzungsanspruch. Dieser ist in § 2325 BGB geregelt und hat den Inhalt, dass eine Schenkung, die der Erblasser einer dritten Person gemacht hat, ebenfalls zum Ausgleich zu bringen ist, indem der Nachlass fiktiv erhöht wird. Dies bedeutet, dass die Schenkung unter Umständen dem Nachlass hinzugerechnet wird und dann die Quote, die man als Pflichtteils­berechtigter hat, aus diesem erhöhten Wert berechnet wird.

Grundsätzlich ist es so, dass die Schenkung unberücksichtigt bleibt, wenn seit der Schenkung 10 Jahre vergangen sind. Diese 10 Jahres Frist gilt jedoch nicht für den Ehegatten. Sämtliche Schenkungen während der Ehezeit müssen hier angegeben werden.

Bezüglich des Pflichtteilsergänzungsanspruches gibt es eine sogenannte Pro-Rata-Regelung. Dies bedeutet, dass die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt wird. Damit ist offensichtlich, dass eine Schenkung, die den Nachlass minimieren soll, um den Pflichtteil herabzusetzen, so früh wie möglich vorgenommen werden sollte, damit die 10 Jahres Frist zu laufen beginnt.

Aber hier ist Vorsicht geboten. Die Frist von 10 Jahren bezüglich einer Schenkung fängt nämlich nicht an zu laufen, wenn man beispielsweise eine Immobilie unter Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes überträgt. So sinnvoll eine Übertragung einer Immobilie zu Lebzeiten auch ist, beispielsweise auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten, hilft dies für die Minimierung des Pflichtteilsanspruches nicht weiter.

Man muss also unterscheiden, aus welchen Gründen eine Schenkung vorgenommen wird. Soll eine Schenkung unter Pflichtteilsgesichtspunkten zu einer Reduzierung desselben führen, ist die Übertragung gegen Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes nicht zu empfehlen, da, wie oben ausgeführt, die 10 Jahres Frist, die schlussendlich zum Nicht­ausgleich der Schenkung führen würde, gar nicht zu laufen beginnt.

Nimmt man die Übertragung einer Immobilie gegen Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes vor, um sich abzusichern, solange als möglich in der eigenen Immobilie wohnen bleiben zu können, beispielsweise auch unter Vereinbarung anderer Gegenrechte, wie beispielsweise Wart und Pflege, ist die Übertragung auf jeden Fall sinnvoll. Dies gilt auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten, da die Einräumung eines Nießbrauchs- bzw. Wohnrechtes bei einer Immobilie zu einer Reduzierung der Steuer führt.

Man muss sich also ganz genau fragen, aus welchen Gründen eine Übertragung der Immobilie unter Einräumung eines Wohn- bzw. Nießbrauchsrechtes vorgenommen werden soll.

Fall Sie diesbezüglich einer weiteren Beratung bedürfen, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.

Vermächtnis – Was bedeutet das eigentlich?

München. Neulich, als ich Radio hörte, war ich sehr erstaunt, als die neueste Werbung der SOS-Kinderdörfer gesendet wurde. Hier wird damit geworben, dass eine ältere Dame, nach Angaben 90 Jahre alt, immer für ihre Kinder und Enkelkinder gesorgt hat und nun auch, nachdem diese erwachsen sind, für andere Kinder da sein und diese finanziell unterstützen möchte. Deshalb, so die Werbung, lässt sie dem SOS-Kinderdorf ein Vermächtnis zukommen.

Als ich diese Werbung hörte, fragte ich mich, ob der Personengruppe, die in dieser Werbung angesprochen werden soll, bewusst ist, was die Aussetzung eines Vermächtnisses eigentlich bedeutet. Wer die juristische Begrifflichkeit nicht kennt, könnte unter Umständen versehentlich nicht nur ein Vermächtnis aussetzen, sondern das SOS-Kinderdorf als Erben einsetzen.

Aufgrund dessen kam ich auf die Idee, die Begrifflichkeit bezüglich Erbeinsetzung und Vermächtniseinsetzung zu thematisieren. Es gibt grundlegende Unterschiede zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer. Der Erbe ist derjenige, der nach dem Tod des Erblassers, wie ich es immer nenne, in dessen Fußstapfen tritt. Er wird automatisch sein Rechtsnachfolger und ist derjenige, der dafür verantwortlich ist, sich um den Nachlass und die Abwicklung desselben zu kümmern. Hierzu gehört auch, beispielsweise Beerdigungen zu organisieren, die Kosten zu begleichen und, falls Vermächtnisse ausgesetzt sind, auch diese zu bedienen. Falls ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte, muss er aktiv die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Todes des Erblassers und ab Kenntnis seiner Erbenstellung ausschlagen. Tut er dies nicht, wird er automatisch Erbe und ist auch für Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich.

Ein Vermächtnis wiederum ist etwas gänzlich anderes. Ein erbrechtliches Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund einer letztwilligen Verfügung. Dies bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer eine bestimmte Zuwendung, sei es nun eine Geldzuwendung oder auch eine Sachzuwendung, nach dem Tod des Erblassers erhalten soll. Der Vermächtnisnehmer muss jedoch, damit er dieses Vermächtnis überhaupt erhält, dieses gegenüber dem Erben geltend machen. Er erwirbt es nicht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer muss sich demnach an den Erben wenden, sein Vermächtnis geltend machen und den Erben auffordern, dieses an ihn herauszugeben.

Hierbei gibt es ganz verschiedene Formen von Vermächtnissen. Es gibt insbesondere Vorausvermächtnisse, Stückvermächtnisse, Forderungsvermächtnisse, Universalvermächtnisse, Wahlvermächtnisse, Gattungsvermächtnisse, Zweckvermächtnisse und Verschaffungsvermächtnisse.

Wie Sie sehen, kann man in einer letztwilligen Verfügung also die verschiedensten Arten von Vermächtnissen einräumen. Bei manchen der oben genannten Vermächtnisse, insbesondere der Wahlvermächtnisse, Gattungsvermächtnisse und Zweckvermächtnisse, obliegt die Bestimmung des vermachten Gegenstandes dem Erben, dem Vermächtnisnehmer oder einem fremden Dritten. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seinem Testament überhaupt nicht ausführt, welcher Gegenstand an den Vermächtnisnehmer gehen soll. Dies muss erst im Nachhinein geklärt werden.

Dies ist anders, wenn beispielsweise ein Stückvermächtnis eingeräumt wird. Dieses beinhaltet, dass ein bestimmter Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben ist.

Es gibt auch gesetzliche Vermächtnisse. Hierunter fallen der sogenannte „Voraus“ und der „Dreißigste“. Eine Erbenstellung wird hierdurch nicht begründet. Bei dem Voraus wird dem überlebenden Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern, wenn dieser gesetzlicher Erbe wird, zuzüglich zu dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus zugesprochen. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, das wären Abkömmlinge, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt.

Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Vermächtnisse auszusetzen. Wenn Sie nun in Erwägung ziehen, ein Vermächtnis zugunsten beispielsweise des SOS-Kinderdorfes auszusetzen, würde dies also bedeuten, dass, wenn Sie einen bestimmten Geldbetrag hierfür vorsehen, sich das SOS-Kinderdorf an Ihren Erben wenden würde und dieser dann eine Auszahlung vornehmen müsste. Ich möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass es zu Problemen kommen kann, wenn der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr so werthaltig ist, dass das Vermächtnis erfüllt werden kann. Aufgrund dessen schlage ich immer vor, ein Vermächtnis prozentual zu benennen, am besten mit einer Höchstgrenze bezüglich eines bestimmten Betrages in Euro.

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen kurzen Überblick über den Unterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis darlegen konnte, weiterhin, über die verschiedenen Varianten eines Vermächtnisses.

Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Urlaubszeit entspannt genießen

Endlich ist wieder Urlaubszeit. Auch wenn die Inzidenzzahlen weiterhin steigen, nutzen viele Menschen die Freiheit aus, wieder reisen zu können. Häufig werden Reiseziele gesucht, die nicht so weit entfernt und somit gut dem Auto erreicht werden können. Dies birgt jedoch auch die Gefahr, in einen Autounfall verwickelt zu werden. Auch wenn man hiervon nicht ausgeht, sollte man, wenn man eine letztwillige Verfügung erstellt, auch diesen Fall bedenken und in die letztwillige Verfügung aufnehmen.

Grundsätzlich ist es bei einem Ehegattentestament ja so, dass eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten beim Tod des Erstversterbenden verfügt wird. Denknotwendig geht man davon aus, dass in diesem Fall einer der Ehegatten länger lebt als der andere Ehegatte.

Wie sieht die Situation jedoch aus, wenn, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, beide Ehegatten zeitgleich versterben. Dasselbe gilt selbstverständlich für Flug- und Schiffsreisen.

Nach § 11 Verschollenheitsgesetz wird ein gleichzeitiges Versterben zweier Menschen vermutet, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Mensch den anderen überlebt hat.

Bei einem Unfall, bei dem beide Eheleute ums Leben kommen, wird man demnach von einem gleichzeitigen Versterben der Ehegatten ausgehen müssen. Dasselbe gilt selbstverständlich bei einem Flugzeugabsturz oder einem Schiffsunglück.

 

Haben die Ehegatten in einer gemeinsam erstellten letztwilligen Verfügung für den Fall des zeitgleichen Ablebens keine Regelung getroffen, dann stellt sich die Frage, wie die Erbfolge aussehen soll.

Wie oben ausgeführt, setzt die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament voraus, dass die Ehegatten nicht zeitgleich, sondern zeitlich versetzt versterben. Fehlt eine Regelung in der letztwilligen Verfügung bezüglich des Falles, dass beide Ehegatten gleichzeitig versterben, so wird man im Regelfall im Wege der Auslegung ermitteln müssen, was die Eheleute gewollt hätten, wenn sie daran gedacht hätten, dass ein gleichzeitiges Versterben möglich ist. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Kinder der Ehegatten den Nachlass erben, wenn sie in dem Testament als gemeinsame Schlusserben eingesetzt waren. Enthält die letztwillige Verfügung jedoch keine weiterführenden Hinweise dahingehend, dass im Rahmen der nun notwendigen Testamentsauslegung für die Bestimmung der Erben ein Wunsch der Verstorbenen zu berücksichtigen ist, dann kann es auch passieren, dass die gesetzliche Erbfolge nach jedem Ehegatten eintritt.

Aufgrund dessen ist es sinnvoll, die sogenannte Katastrophenklausel in das Testament aufzunehmen. In dieser wird ausformuliert, was passieren soll, wenn ein gleichzeitiges Versterben der Ehegatten vorliegt. Damit bleibt kein Spielraum für eine Auslegung, die unter Umständen zu Ergebnissen führt, die von den Ehegatten nicht so gedacht waren. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, in die Katstrophenklausel mitaufzunehmen, wer erben soll, wenn die Ehegatten kurz hintereinander versterben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Ehegatte auf dem Weg ins Krankenhaus verstirbt, während der andere Ehegatte bereits an der Unfallstelle verstorben ist.

Ich empfehle meinen Mandanten für diesen Fall immer, ausdrücklich zu formulieren, was man unter dem Begriff kurz hintereinander versteht. Manche verstehen hierunter 30 Minuten, andere 12 Stunden, wieder andere einen Tag oder einen Monat. Je mehr in der letztwilligen Verfügung präzise dargelegt wird, was die für diesen Fall gewünschte Erbfolge ist, desto geringer ist das Risiko, dass dem dokumentierten Willen der Ehegatten nicht gefolgt wird.

Es gibt noch viele Möglichkeiten, die Katastrophenklausel zu präzisieren. Gerade auch bei minderjährigen Kindern, die mit einem Schlag beide Elternteile verlieren, kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung für diesen Fall in der Katastrophenklausel anzuordnen. Ebenfalls sollte eine Klausel bezüglich des Sorgerechts in ein gemeinschaftliches Testament mitaufgenommen werden.

Auch wenn man natürlich hofft, dass die Katastrophenklausel nie zum Einsatz kommt, stellt es eine gewisse Sicherheit dar, auch diesen Fall abgedeckt zu haben. Man kann sicher sein, dass der Wille dann durch die eigene Verfügung klargestellt ist und nicht im Wege einer Auslegung ermittelt werden muss.

Auch wenn ich die Katastrophenklausel für wirklich wichtig halte, wünsche ich Ihnen allen, dass dieser Fall nie eintritt. Genießen Sie Ihren Urlaub, weit weg von dem Alltag, der uns die letzten zwei Jahre doch häufig sehr schwergefallen ist, erholen Sie sich und kommen Sie wieder gesund nach Hause.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht,

Christine Gerlach,

Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München,

Tel. (089) 55 21 44 – 0

Testamente für Patchwork-Ehen – Testamentsgestaltung der anderen Art

Patchworkfamilien gibt es immer häufiger. Inzwischen liegt bei 10 % aller Familien in Deutschland eine Patchwork-Situation vor. Die Tendenz hierzu ist steigend. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verwunderlich zu sein, dass auch immer mehr die Anfragen zur Errichtung eines Testamentes für Patchworkfamilien zunehmen.

Die Patchworkfamilie stellt eine besondere Konstellation dar. Die Nachfolgeplanung in dieser speziellen Situation ist nicht ganz einfach.

Es ist schließlich schon schwierig genug, in einer solchen Konstellation eine „Familienzusammenführung“ vorzunehmen. Erst einmal muss die Situation gemeistert werden, dass die Kinder den neuen Partner akzeptieren und ein gutes Verhältnis besteht. Hat man diese Hürde genommen und es ist tatsächlich eine Patchworkfamilie entstanden, die sich versteht und in der man füreinander da ist, möchten die jeweiligen Partner oftmals, dass alle Kinder im Falle des Todes gleich behandelt werden, egal ob es leibliche Kinder sind oder Kinder, die aufgrund der neuen Beziehung wie eigene Kinder für einen selbst geworden sind. Diese Nachfolgeplanung stellt somit eine große Herausforderung dar, da die eigenen Kinder und die Kinder aus der Beziehung des Partners nicht den Eindruck erhalten sollen, dass hier Unterschiede gemacht werden.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass beispielsweise Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche der Kinder nur gegenüber dem leiblichen Elternteil bestehen. Selbst, wenn die Partner geheiratet haben und man damit einen neuen Stiefelternteil hat, bestehen bezüglich dieser Person keine Erbansprüche bzw. Pflichtteilsansprüche.

Wenn man also möchte, dass alle Kinder in einer Patchworkfamilie nach dem Tod egal welchen Eltern- bzw. Stiefelternteils gleich behandelt werden, ist es unumgänglich, ein Testament zu errichten. In diesem Testament kann dann ausgestaltet werden, ob die leiblichen Abkömmlinge des erstversterbenden Partners sofort nach dem Tod desselben etwas vom Nachlass erhalten sollen, oder ob man erst nach dem Tod des Längerlebenden die Verteilung beider Nachlässe an alle Kinder vornehmen möchte. Um zu verhindern, dass der überlebende Partner gezwungen wird, beispielsweise das Eigenheim zu verkaufen, um Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erstversterbenden zahlen zu können, falls die Variante gewählt wird, dass nach dem Tod des erstversterbenden leiblichen Elternteils keine Miterbschaft besteht, wird sehr häufig versucht, dem entgegenzuwirken, indem man sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in die letztwilligen Verfügungen einbaut.

Dies bedeutet, dass, wenn das leibliche Kind nach dem Tod des Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend macht, es nach dem Tod des längerlebenden Partners überhaupt keine Ansprüche am Nachlass mehr erhalten soll, ganz egal, ob für den Fall grundsätzlich vorgesehen war, dass das Kind Schlusserbe mit den anderen Geschwistern werden soll. So schützt man den längerlebenden Partner davor, sich nach dem Tod des Erstversterbenden mit Pflichtteilsansprüchen auseinanderzusetzen.

Wirklich kompliziert wird es jedoch, wenn neben Abkömmlingen aus anderen Beziehungen auch noch gemeinsame Abkömmlinge gegeben sind. Erst neulich habe ich wieder ein Testament in den Händen gehalten, in dem verheiratete Partner, die sowohl Kinder aus einer anderen Beziehung, als auch gemeinschaftliche Kinder hatten, verfügt hatten, dass „ihre Kinder“ nach dem Tod des Längerlebenden Schlusserben werden sollen. Hier kann man nun trefflich darüber streiten, wer mit „ihre Kinder“ gemeint ist. Dies können auf der einen Seite die gemeinschaftlichen Abkömmlinge sein, auf der anderen Seite können jedoch auch alle Kinder, egal ob aus einer früheren Beziehung oder aus der gemeinsamen Beziehung, gemeint sein. Dies muss dann im Wege der Auslegung geklärt werden, was oftmals sehr langwierig und kostspielig ist.

Aufgrund dessen ist jeder Familie nur anzuraten, ganz klar und deutlich zu benennen, wer schlussendlich am Erbe partizipieren soll und wer nicht.

Es sollte auch nicht in Vergessenheit geraten, dass Unfriede herrschen kann, wenn eine Bevorzugung von beispielsweise gemeinschaftlichen Kindern vorgenommen wird. Dies alles muss gut durchdacht werden.

Gerade in der Konstellation der Patchworkfamilie rege ich an, in das Testament noch eine sogenannte Sorgerechtsverfügung mitaufzunehmen. In dieser kann geklärt werden, wer im Falle des Todes Vormund für die minderjährigen Kinder werden soll.

 

Diese Verfügung ist im Übrigen in jedem Testament von Familien, bei denen minderjährige Kinder vorhanden sind, sinnvoll.

Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.

Letzte Dinge – Ein schwieriges Thema

München – Wieder einmal sitze ich hier und überlege mir ein Thema für meinen Artikel. Jede Ausgabe der Kirchenzeitung hat ein bestimmtes Thema. In dieser Woche ist es das Thema „Letzte Dinge“. Was könnte ich Ihnen hierzu Interessantes schreiben? Ich ziehe das Internet zu Rate, um mir Anregungen zu holen. Was ich hier finde, überrascht mich. Unter dem Schlagwort wird das Wort Eschatologie angezeigt, welches einen theologischen Begriff darstellt, der die prophetische Lehre von den Hoffnungen auf Vollendung des Einzelnen und der gesamten Schöpfung beschreibt. Interessant ist, dass weiter ausgeführt wird, dass man darunter auch die Lehre von den sogenannten letzten Dingen versteht und damit verbunden die Lehre vom Anbruch einer neuen Welt. Die vier letzten Dinge, die Gegenstand dieser sogenannten Eschatologie des Christentums sind, werden in der Ordnung genannt, in der sie eintreten: Tod – Gericht – Himmel oder Hölle.

Ich denke, kaum etwas fällt uns so schwer wie der Umgang mit Tod, Sterben und der Trauer. Sich mit dem Tod auseinanderzusetzen ist nicht einfach. Auch wenn im Glaubensbekenntnis der Glaube an die Auferstehung der Toten und das ewige Leben ausdrücklich bekannt wird, bleibt oftmals der Wunsch, den Gedanken an das Sterben so weit wie möglich von sich fortzuschieben.

Damit geht aber auch einher, dass man auch die Regelung des Vermögens für den Todesfall vor sich herschiebt, da sich einfach alles in einem sträubt, um für den eigenen Tod und die damit verbundenen Auswirkungen Vorsorge zu treffen.

Setzt man sich jedoch tatsächlich mit dem Thema Nachfolgeregelung auseinander, wird einem sehr schnell bewusst, dass dies ein Thema ist, welches nicht schnell abgehandelt werden kann. Um überhaupt eine letztwillige Verfügung fertigen zu können, muss man sich überlegen, wer denn überhaupt Erbe werden soll. Manchmal ist dies vollkommen klar, beispielsweise wenn man verheiratet ist und Einigkeit besteht, dass der jeweilige überlebende Ehepartner Erbe werden soll.

Was ist jedoch, wenn man außer einem Partner auch noch Abkömmlinge hat? Man muss sich gut überlegen, ob bereits zum Todeszeitpunkt des Erstversterbenden die Abkömmlinge einen Anteil am Erbe erhalten sollen. Dies kann steuerrechtlich sehr vorteilhaft sein, erbrechtlich jedoch für den überlebenden Ehegatten stark einschränkend. Wenn man beispielsweise testamentarisch verfügt, dass eine Erbengemeinschaft nach dem Tod des Erstversterbenden für den Nachlass vorliegen soll, kann es innerhalb der Miterben zu großen Spannungen kommen. Der überlebende Partner hat in aller Regel keine Lust, mit den Kindern abzusprechen, wie mit dem Nachlass umgegangen werden soll. Schließlich hat man oftmals zusammen das Vermögen erwirtschaftet, meist unter großen Entbehrungen. In diesem Fall möchte man schließlich dann nicht, dass man die Kinder um Erlaubnis bitten muss, beispielsweise eine Immobilie, die sich im Nachlass befindet, zu verkaufen.

Werden die Kinder jedoch nicht als Miterben eingesetzt und erhalten so ihren Pflichtteilsanspruch, kann dies ebenfalls dazu führen, dass bei Geltendmachung desselben die Notwendigkeit besteht, eine Immobilie zu verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Auch dies kann nicht im Sinne des Erblassers sein.

Aufgrund dessen muss man sich Gedanken machen, welche Stellung der Partner bekommen soll und welche Möglichkeiten er haben soll, beispielsweise auch ein Testament nochmals zu ändern. Es bestände ja auch die Möglichkeit, den überlebenden Partner als Erben einzusetzen und den Kindern Vermächtnisse zukommen zu lassen. Somit hätte der Partner die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Nachlass, die Kinder würden aber auch schon nach dem ersten Todesfall einen gewissen Anteil am Erbe erhalten, welcher sich steuerrechtlich aufgrund der Ausnutzung des Freibetrages positiv auswirken würde.

Aber auch für Partner ohne Abkömmlinge ist es wichtig, sich Gedanken über die Konsequenzen in einem Todesfall zu machen. Was viele nicht wissen, ist, dass neben einem Ehegatten ebenfalls die Eltern erbberechtigt sind. Wird hier also keine Vorsorge getroffen, sieht sich der überlebende Ehegatte erbrechtlichen Ansprüchen der Eltern gegenüber. Um dies zu vermeiden, ist es unabdingbar, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, in der der Überlebende Alleinerbe wird. Die Eltern haben zwar dann immer noch einen Pflichtteilanspruch, der jedoch dann nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Auch wenn das Thema Tod und die damit verbundenen zu empfehlenden Vorsorgemaßnahmen kein Thema ist, dem man sich gerne widmet, haben mir viele Mandanten nach Erstellung von letztwilligen Verfügungen erklärt, dass es ihnen nun leichter ums Herz ist, da die Angelegenheit endlich geregelt ist.

Sollten Sie diese Problematik am Schopf packen, sich an dieses Thema heranwagen und hierbei Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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