Beschluss vom 12.01.2012 OLG München
Sind im notariellen Ehe- und Erbvertrag die gemeinschaftlichen Kinder als Erben eingesetzt, kommt anstelle eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt in der Regel auch eine Nachweisführung durch Personenstandsurkunden und Versicherungen an Eides statt dazu in Betracht, das nur ein gemeinschaftliches Kind vorhanden ist.
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