Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten um die Erbfolge nach der verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 1.) ist deren Tochter, die übrigen Beteiligten sind die Kinder des vorverstorbenen Sohnes der Erblasserin. Die Erblasserin setzte die Enkelkinder mit notariellem Testament zu Universalerben ein. Die Beteiligte zu 1.) beantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge, der sie als Miterbin zu 1/2 sowie die Enkel als Miterben zu je 1/8 ausweisen sollte, da sie in dem notariellen Testament einen Verstoß gegen die Höfeordnung sah und dieses für unwirksam hielt. Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Kosten der Beteiligten zu 1.) zurückgewiesen. Hiergegen legte die Beteiligte zu 1.) Beschwerde ein. Das Beschwerdegericht hat ihre Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens die Beteiligte zu 1.) und die Beteiligten zu 2.) die Gerichtskosten zu je 1/2 tragen. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien nicht zu erstatten. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2.) blieb erfolglos.
In Nachlasssachen entscheidet das Nachlassgericht nach billigem Ermessen darüber, ob es den Beteiligten Kosten auferlegt. Das Ermessen des Nachlassgerichts umfasst ebenfalls, von einer Kostenerhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen.
Bei einer Kostenentscheidung stellt das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens nur einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu berücksichtigen ist. Sämtliche in Betracht kommenden Umstände sind in die Ermessensentscheidung mit einzubeziehen, wie etwa Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte, die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sowie die familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten.
Ein Umkehrschluss ist jedoch unzulässig. Festzuhalten ist ebenfalls, dass das Beschwerdegericht nur Ermessensfehler prüfen kann. Dies hat zur Folge, dass die in §§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG enthaltene Regelung, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte grundsätzlich seine außergerichtlichen Kosten selbst tragen musste, aufgegeben worden ist.
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