Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

Keine Berücksichtigung von Währungsverlusten bei Investition in Auslandsbetriebsstätten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 33/16, Pressemitteilung vom 13.04.2016, Urteil vom 02.12.2015, Aktenzeichen I R 13/14

Ist eine deutsche Personengesellschaft (Oberpersonengesellschaft) an einer aus­ländischen Personengesellschaft beteiligt, mindert ein Währungsverlust aus der Liquidation der ausländischen Unter­per­so­nen­gesellschaft nicht den im Inland steuerpflichtigen Gewerbe­ertrag, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 2. De­zem­ber 2015 I R 13/14 entschieden hat.

Im Streitfall hielt eine inländische KG rund 25 % der Anteile an einer US-amerikanischen Personengesellschaft (Limited Part­ner­ship). Die US-Gesellschaft wurde liquidiert. Da sich bei der KG aufgrund von Wechselkursänderungen aus der Rückzahlung ihrer Einlage ein Währungsverlust in Höhe von rund 1 Mio. € ergab, machte sie diesen Verlust gewerbesteuermindernd geltend.

Dem ist der BFH – ebenso wie zuvor das Finanzamt und das Finanzgericht – entgegengetreten. Entscheidend ist, dass der Gewerbesteuer nur die Erträge inländischer Betriebsstätten unterliegen. Zudem ist gewerbesteuerrechtlich jede Per­so­nen­gesellschaft eigenständig Steuerschuldnerin. Für doppelstöckige Personengesellschaften sehen deshalb § 8 Nr. 8 und § 9 Nr. 8 des Gewerbesteuergesetzes vor, dass aus dem Gewerbeertrag einer inländischen Gesellschaft sowohl Gewinne als auch Ver­luste aus ihren Beteiligungen (an inländischen und aus­län­di­schen) Personengesellschaften herauszurechnen sind. Diese Regelungen gelten nicht nur für laufende Beteiligungserträge, sondern auch für den Fall, dass eine ausländische Unter­per­so­nen­gesellschaft liquidiert wird und hierbei ein Währungsverlust entsteht.

Der BFH sieht dies auch unter Berücksichtigung der Recht­spre­chung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil X, C-686/13) als mit dem Unionsrecht vereinbar an. Es bestehe keine Verpflichtung, Währungsverluste zur Gewährleistung der auch gegenüber Drittstaaten (hier: USA) geltenden Kapital­ver­kehrs­freiheit bei der Ermittlung des inländischen Gewerbe­ertrags der KG abzuziehen.

Der BFH äußert sich im Übrigen zu wichtigen Verfahrensfragen bei doppelstöckigen Personengesellschaften.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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