Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Beschwerdeführer wurde durch das Nachlassgericht ein Zwangsgeld auferlegt. Dieser ist Sohn der Erblasserin und testamentarischer Alleinerbe. Durch Verfügung vom 05.05.2015 wurde er vom Nachlassgericht gebeten, die Anschriften seiner Geschwister mitzuteilen. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er mit Schreiben vom 01.12.2015 hieran erinnert und die Verhängung eines Zwangsgeldes gem. § 35 FamFG angedroht. Da daraufhin immer noch keine Adressen mitgeteilt wurden, wurde mit Beschluss vom 23.02.2016 gem. § 35 FamFG ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € gegen den Beschwerdeführer verhängt. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein.
Das OLG Karlsruhe entschied, dass der Zwangsgeldbeschluss bereits deshalb aufzuheben sei, da es an einer Rechtsgrundlage für die Beauftragung des Beschwerdeführers für die Adressenermittlung weiterer Beteiligter in einer mit Zwangsmittel durchsetzbaren Weise fehlt.
§ 35 Abs. 1 Satz 1 FamFG sieht vor, dass das Gericht ein Zwangsgeld festsetzen kann, wenn aufgrund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen ist. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe räumt § 35 FamFG dem Gericht nicht die unbeschränkte Befugnis ein, einem Beteiligten Verpflichtungen beliebigen Inhalts aufzuerlegen. Vielmehr muss eine andere Vorschrift des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes dem Gericht die Befugnis zur Auferlegung der jeweiligen Verpflichtung geben. Dies hat das Nachlassgericht in der Verhängung des Zwangsgeldes verkannt. Die Amtsermittlungspflicht des § 26 FamFG ist keine gesetzliche Ermächtigung im vorgenannten Sinn. § 26 FamFG beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung des Gerichts, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen von Amts wegen festzustellen. Dies beinhaltet jedoch nicht die Befugnisse des Gerichts, einen Beteiligten zu Angaben zu zwingen. Ebenso stellt § 27 FamFG keine ausreichende gesetzliche Ermächtigung dar. Auch wenn durch diese Vorschrift Verfahrenspflichten begründet werden, ist keine konkrete Ermächtigungsnorm gegeben, um eine nach § 35 FamFG erzwingbare Verpflichtungsanordnung zu erlassen.
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