Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 07.06.2013, Aktenzeichen 7 U 130/12, entschieden, dass kein zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigender Irrtum vorliegt, wenn der Ausschlagende angenommen hat, dass der Nachlass tatsächlich überschuldet sein müsste, weil andere, die bei gesetzlicher Erbfolge als Erben berufen gewesen waren, aus diesem Grund die Erbausschlagung erklärt haben.
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