Was passiert mit der gemieteten gemeinsamen Ehewohnung nach der Scheidung?
Nach § 1568 a BGB wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Das bedeutet, dass der Ehegatte, der ausgezogen ist, keine Miete mehr bezahlen muss und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle o.ä. haftet. Diese Rechtswirkung tritt aber nur dann ein, wenn beide Ehegatten dem Vermieter mitteilen, wer in der Wohnung bleibt. Dies kann dann zu Streit führen, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auch nach der Scheidung die Abgabe einer entsprechenden Erklärung verzögert und damit auch die Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag.
Hierzu hat nun das Oberlandesgericht Hamm mit rechtskräftigem Beschluss des 12. Senats für Familiensachen vom 21.01.2016 (Az: 12 UF 170/15) Folgendes entschieden:
Überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor von ihm oder von beiden Ehegatten gemeinsam gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erklärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehegatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Nach dem Auszug eines Ehepartners hat dieser ein berechtigtes Interesse daran, nach der Scheidung nicht mehr finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug.
Wichtig an dieser Entscheidung ist, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte seine Mitwirkung an dieser Erklärung nicht davon abhängig machen kann, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeinigt haben. Beispielsweise darüber, wer die Kosten durchzuführender Schönheitsreparaturen übernimmt.
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