Am 13.03.2012 hat das europäische Parlament die sogenannte Erbrechtsverordnung verabschiedet. Der Ministerrat muss nur noch dem Vorschlag formal zustimmen, damit die Verordnung in Kraft treten kann.
Ziel der Erbrechtsverordnung ist es, Rechtskonflikte in jenen Erbfällen zu vermeiden, in denen Rechtssysteme von mehr als einem Mitgliedsstaat zur Anwendung kommen könnten. Grenzüberschreitende Abwicklungen betreffen mittlerweile 10% aller Erbschaften in Europa.
Inhalt der Verordnung sind zwei neue Prinzipien im Umgang mit internationalen Erbschaften:
- Stirbt jemand in einem Mitgliedsland, dass nicht sein Heimatland ist, soll die Erbschaft prinzipiell nach den Regeln und von den Gerichten jenes Drittlandes abgewickelt werden, in dem der Erblasser zuletzt seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Es findet also eine Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt statt. Damit soll vermieden werden, dass sich Gerichte in verschiedenen Mitgliedsländern für zuständig erklären und unterschiedliche, teils widersprüchliche Regeln zur Anwendung bringen.
- Zudem bekommen Erblasser die Möglichkeit, testamentarische Verfügungen nach den Regeln ihres EU-Ursprungslandes abwickeln zu lassen. Dies stellt also eine Anknüpfung an das Heimatrecht dar. Damit könnte ein Erblasser sicher stellen, dass die in seinem Heimatland vorgesehenen Bestimmungen zum Tragen kommen, etwa im Fall von Schenkungen, die er zu Lebzeiten vornimmt.
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