Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug

Gesundheitsbewusstes Verhalten mindert nicht den Sonderausgabenabzug

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 61/16, Pressemitteilung vom 14.09.2016, Urteil vom 01.06.2016,  Aktenzeichen X R 17/15

Erstattet eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms dem Kran­kenversicherten die von ihm getragenen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, min­dern diese Zahlungen nach einer Ent­schei­dung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Juni 2016 X R 17/15 nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge.

Im Urteilsfall hatten die Kläger Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes geltend gemacht. Ihre Krankenkasse bot zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens ein Bonus­programm an. In der streitgegenständlichen Bonusvariante ge­währte sie den Versicherten, die bestimmte kostenfreie Vor­sor­ge­maßnahmen in Anspruch genommen hatten, einen Zuschuss von jährlich bis zu 150 € für Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert worden waren. Das Finanzamt (FA) sah in diesem Zuschuss eine Erstattung von Kranken­ver­si­cherungsbeiträgen und verrechnete ihn mit den in diesem Jahr gezahlten Beiträgen. Dementsprechend ging das FA davon aus, dass auch die abziehbaren Sonderausgaben entsprechend zu mindern seien.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da es sich nicht um die Erstattung von Beiträgen handele. Der BFH bestätigte das Urteil. Die streitgegenständliche Bonuszahlung führe nicht dazu, dass sich an der Beitragslast der Versicherten zur Erlangung des Basiskranken­ver­sicherungs­schutzes etwas ändere. Die Zahlung habe ihren eigentlichen Rechtsgrund in einer Leistung der Krankenkasse, nämlich der Erstattung der von den Versicherten getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen. Die Bonus­zahlung stehe nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basis­kranken­versicherungs­schutzes, sondern stelle eine Erstattung der vom Steuer­pflich­ti­gen getragenen gesundheitsbezogenen Aufwendungen dar. Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass die Kranken­kasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des BFH keine Bindungswirkung zu.

Mit diesem Urteil, das sich lediglich auf die Bonusvariante in Form einer Kostenerstattung bezieht, widerspricht der BFH ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087), die in allen Kranken­kassen­leistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitrags­erstattung gesehen hat.

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Über den Autor

Harald Halbig author

Rechtsanwalt und Steuerberater in München
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Steuerberatung, Steuerstrafrecht, strafbefreiende Selbstanzeige, Bilanzrecht, Rechtsbehelfsverfahren, Finanzgerichtsverfahren, Vermögensübertragungen, Erbschaftsteuerrecht

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