Dies bedeutet, dass die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gem. § 121 BGB vorzunehmen ist. Weiterhin zu beachten ist die 10-Jahresfrist des § 121 Abs. 2 BGB. Abzustellen ist hierbei auf die Abgabe der Willenserklärung, d.h. auf die Erklärung der Anfechtung der Annahme bzw. der Ausschlagung nach § 1954 BGB. Innerhalb dieser Frist muss die Anfechtung der Anfechtung wirksam erklärt werden.
Wichtig ist ebenfalls, dass die Erklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Nachlassgericht als Empfänger zugehen muss, das für die zuvor erklärte Anfechtung der Annahme / Ausschlagung zuständig gewesen ist.
Somit folgt der BGH durch diese Entscheidung nun der herrschenden Meinung. Den vollständigen Text des Beschlusses finden Sie auf der Website des BGH.
Siehe auch : „Checkliste für Erben und Angehörige“ und „Checkliste Erbausschlagung“
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