Frist für die Anfechtung der Erbausschlagung oder Erbannahme

Frist für die Anfechtung der Erbausschlagung oder Erbannahme

Der BGH hat mit Datum vom 10.06.2015, Aktenzeichen IV ZB 39/14, entschieden, dass für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist, die Fristen des § 121 BGB gelten und nicht diejenigen des § 1954 BGB.

Dies bedeutet, dass die Anfechtung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, gem. § 121 BGB vorzunehmen ist. Weiterhin zu beachten ist die 10-Jahresfrist des § 121 Abs. 2 BGB. Abzustellen ist hierbei auf die Abgabe der Willenserklärung, d.h. auf die Erklärung der Anfechtung der Annahme bzw. der Ausschlagung nach § 1954 BGB. Innerhalb dieser Frist muss die Anfechtung der Anfechtung wirksam erklärt werden.

Wichtig ist ebenfalls, dass die Erklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Nachlassgericht als Empfänger zugehen muss, das für die zuvor erklärte Anfechtung der Annahme / Ausschlagung zuständig gewesen ist.

Somit folgt der BGH durch diese Entscheidung nun der herrschenden Meinung. Den vollständigen Text des Beschlusses finden Sie auf der Website des BGH.

Siehe auch : „Checkliste für Erben und Angehörige“ und „Checkliste Erbausschlagung

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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