Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 BGB endet nicht automatisch mit Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes

Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 BGB endet nicht automatisch mit Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes

Es ist ein verbreiteter Irrtum, dass Unterhalt für einen geschiedenen Ehepartner dann nicht mehr zu bezahlen ist, sobald ein von diesem betreutes gemeinsames Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat.

Zwar hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zum Altersphasenmodell, welches bei der Frage des Betreuungs­unterhalts allein auf das Alter des Kindes abstellt, auf­ge­geben, gleichwohl endet ein Unterhaltsanspruch wegen Betreu­ung eines Kindes ab der Altersgrenze von drei Jahren nicht automatisch, sondern es ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindes­betreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden kann.

Hierbei hat der Unterhaltsberechtigte die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus darzulegen und zu beweisen. Dies kann beispielsweise dergestalt erfolgen, dass keine tat­säch­liche Betreuungsmöglichkeit für das gemeinsame Kind zur Verfügung steht oder dass aus besonderen, kindbezogenen Gründen, wie beispielsweise eine Erkrankung oder sportliche oder musische Begabung, eine besondere Förderung und persönliche Betreuung über das dritte Lebensjahr hinaus weiter erforderlich macht (Vergleiche hierzu: BGH vom 18.04.2012 Az: XII ZR 65/10).

Aber auch wenn feststeht, dass die Betreuung eines Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer (vollen) Erwerbs­obliegen­heit des betreuenden Elternteils entgegenstehen, dass die von ihm neben seiner Tätigkeit zu leistende Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann.

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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