Kategorien-Archiv Wichtige BFH-Urteile

Abgeltungsteuer: Antrag auf sog. Günstigerprüfung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 59/15, Pressemitteilung vom 02.09.2015, Urteil vom 12.05.2015, Aktenzeichen VIII R 14/13

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12. Mai 2015 VIII R 14/13 die für die Steuerpflichtigen wichtige Frage entschieden, bis zu welchem Zeit­punkt der Antrag auf Anwendung der tarif­lichen Einkommensteuer (sog. Günstigerprüfung) nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gestellt werden kann.

In dem Verfahren VIII R 14/13 erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus einer Leibrente. Zudem erzielte sie Kapitalerträge, die sie nicht in ihrer Einkommen­steuer­erklärung angab, da dafür schon die Abgeltungsteuer von 25 % abgeführt worden war. Im Einkommensteuerbescheid blieben die Ka­pi­tal­einkünfte daher unberücksichtigt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist für ihren Einkommensteuerbescheid stellte die Klägerin einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG. Danach werden auf Antrag des Steuerpflichtigen Ka­pi­tal­einkünfte nicht nach § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 %, sondern nach dem individuellen Steuersatz des Steuerpflichtigen besteuert, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich der Zuschlagsteuern führt. Dies wäre bei der Klägerin der Fall gewesen, da ihr individueller Steuersatz unter 25 % lag. Finanzamt (FA) und Finanzgericht lehnten eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides ab.

Der BFH hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurück­gewiesen. Eine zeitliche Befristung für den Antrag auf Gün­sti­ger­prüfung ergibt sich aus der Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Andernfalls würden die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide unterlaufen. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer solchen Korrekturvorschrift hat der BFH verneint. Zwar wurde dem FA erst nach der Steuerfestsetzung bekannt, dass die Klägerin Kapitaleinkünfte erzielt hatte, die bei der nach § 32d Abs. 6 EStG angeordneten Gesamtbetrachtung der Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer geführt hätten. Eine Korrektur­mög­lich­keit für derartige „neue Tatsachen“ nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist jedoch nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden kein Verschulden trifft. Der BFH hat hier ein Verschulden bejaht, da die Klägerin die Steuer­bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer bereits vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung erhalten hatte. Dies hat auch Auswirkungen auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG zu stellen. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin von einem Steuerberater bei der Abgabe ihrer Einkommensteuer­er­klä­rung vertreten worden ist. Sollte sie den Steuerberater entsprechend auf die ihr bekannten Einkünfte aus Kapital­vermögen hingewiesen haben, wäre ihr dessen schuldhafte Pflichtverletzung bei der Erstellung der Steuererklärung wie eigenes Verschulden zuzurechnen.

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Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen: Gewinne aus der Veräußerung oder Einlösung sind ein Jahr nach der Anschaffung nicht steuerbar

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 60/15, Pressemitteilung vom 02.09.2015, Urteil vom 12.05.2015, Aktenzeichen VIII R 4/15  , Urteil vom 12.05.2015, Aktenzeichen VIII R 35/14

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaber­schuld­verschreibungen, die dem Inhaber ein Recht auf Auslieferung von Gold gewähren, ist nach den Urteilen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2015 VIII R 4/15 und VIII R 35/14 nach Ablauf der Veräußerungsfrist von einem Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung der Wertpapiere nicht steuerbar.

Bei Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um börsenfähige Wertpapiere. Diese gewähren dem Inhaber das Recht auf Auslieferung eines Gramms Gold, das jederzeit unter Einhaltung einer Lieferfrist von zehn Tagen gegenüber der Bank geltend gemacht werden kann. Daneben besteht die Möglichkeit, die Wertpapiere an der Börse zu handeln. Zur Besicherung und Erfüllbarkeit der Auslieferungsansprüche war die Inhaber­schuld­verschreibung jederzeit durch physisch eingelagertes Gold zu mindestens 95 % gedeckt.

Der Kläger des Revisionsverfahrens VIII R 35/14 veräußerte seine Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Der Kläger des Re­vi­sions­verfahrens VIII R 4/15 ließ sich dagegen das verbriefte Gold physisch aushändigen. Die Finanzämter besteuerten den er­zielten Gewinn jeweils als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die dagegen erhobenen Klagen waren vor den Finanzgerichten erfolgreich.

Der BFH hat nun die Revisionen der Finanzämter als unbe­gründet zurückgewiesen. Der von den Klägern erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold In­ha­ber­schuldverschreibungen führt nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen, da die Schuldverschreibung keine Ka­pi­tal­forderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sach­leistung, die Lieferung physischen Goldes. Der Anspruch auf Lie­fe­rung von Gold wird auch nicht dadurch zu einer Kapital­for­de­rung, dass eine Vielzahl von Anlegern Xetra-Gold Inhaber­schuld­verschreibungen auf dem Sekundärmarkt gehandelt haben. Im Ergebnis stellt der BFH den Erwerb sowie die Einlösung oder den Verkauf der Inhaberschuldverschreibungen dem unmittelbaren Erwerb oder Verkauf physischen Goldes gleich. Derartige Gold­geschäfte hat der BFH aber stets als private Ver­äußerungs­geschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes angesehen, mit der Folge, dass der Gewinn nach Ablauf eines Jahres zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Einlösung nicht steuerbar ist.

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Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 58/15, Pressemitteilung vom 19.08.2015, Urteil vom 16.12.2014,  Aktenzeichen VIII R 52/12

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12 entschieden, dass § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der Finanz­ver­wal­tung nicht das Recht gibt, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger (einem selbständig tätigen Steuerberater) mit der Prüfungsanordnung die Gewinn­er­mitt­lungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage: Das FA dürfe diese Daten nicht -wie angekündigt- über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außen­prüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH ist allerdings der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z.B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z.B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betriebsprüfungsordnung 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäfts­räumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

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Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Rückwirkend zum 1.1.2015 erhalten Allein­erzie­hende mit einem Kind einen um 600 € höheren Steuerfreibetrag. Dieser beträgt nun pro Jahr 1.908 €. Für jedes zusätzliche zum Haushalt gehörende Kind wird ein weiterer Freibetrag von 240 € gewährt.
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Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags

Der Grundfreibetrag wird für jeden Steuer­pflichtigen zum 1.1.2015 um 118 auf nunmehr 8.472 € und zum 1.1.2016 um weitere 180 € auf dann 8.652 € erhöht. Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1.1.2015 für jedes Kind um 4 € pro Monat und zum 1.1.2016 nochmals um weitere 2 € pro Kind pro Monat erhöht. Der Kinderfreibetrag wird pro Kind und Elternteil rückwirkend zum 1.1.2015 um 72 € auf 2.256 € und zum 1.1.2016 um weitere 48 € auf dann 2.304 € erhöht.
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Schätzungsmethode des „Zeitreihenvergleichs“ nur unter Einschränkungen zulässig

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 51/15, Pressemitteilung vom 22.07.2015, Urteil vom 25.03.2015, Aktenzeichen X R 20/13

Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich mit Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13 zu der Schätzungsmethode des Zeitreihenvergleichs geäußert. Diese Methode wird von der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen insbesondere bei Gastro­no­mie­betrie­ben zunehmend häufig angewandt.

Dabei handelt es sich um eine mathematisch-statistische Ver­pro­bungsmethode, bei der die jährlichen Erlöse und Wareneinkäufe des Betriebs in kleine Einheiten –regelmäßig in Zeiträume von einer Woche– zerlegt werden. Für jede Woche wird sodann der Rohgewinnaufschlagsatz (das Verhältnis zwischen Erlösen und Einkäufen) ermittelt. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass der höchste Rohgewinnaufschlagsatz, der sich für einen be­lie­bi­gen Zehn-Wochen-Zeitraum ergibt, auf das gesamte Jahr an­zu­wen­den ist. Dadurch werden rechnerisch zumeist erhebliche Hinzuschätzungen zu den vom Steuerpflichtigen angegebenen Erlösen ausgewiesen.

Der BFH hat diese Schätzungsmethode nunmehr nur unter folgenden Einschränkungen zugelassen:

1. Das Verhältnis zwischen Erlösen und Wareneinkäufen im Betrieb muss über das ganze Jahr hinweg weitgehend konstant sein.

2. Bei einer formell ordnungsmäßigen Buchführung ist der Zeit­reihenvergleich zum Nachweis materieller Mängel der Buch­füh­rung von vornherein ungeeignet.

3. Ist die Buchführung zwar formell nicht ordnungsgemäß, sind aber materielle Unrichtigkeiten nicht konkret nachgewiesen, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig.

4. Auch wenn solche anderen Schätzungsmethoden nicht zur Verfügung stehen, dürfen die Ergebnisse eines Zeitreihen­ver­gleichs nicht unbesehen übernommen werden, sondern können allenfalls einen Anhaltspunkt für eine Hinzuschätzung bilden.

5. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits aufgrund anderer Erkenntnisse feststeht, können die Ergebnisse eines –technisch korrekt durchgeführten– Zeitreihenvergleichs auch für die Höhe der Hinzuschätzung herangezogen werden.

In diesem Zusammenhang hat der BFH ferner entschieden, dass beim Einsatz eines programmierbaren Kassensystems bereits das Fehlen der hierfür aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Be­triebs­anleitung, Programmierprotokolle) einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

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Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 50/15, Pressemitteilung vom 22.07.2015, Urteil vom 14.04.2015, Aktenzeichen VI R 89/13

Mit Urteil vom 14. April 2015 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent­schieden, dass Aufwendungen für ärzt­lich verordnete Arzneimittel i.S. von § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung nach § 33 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen.

Die Klägerin leidet an einer chronischen Stoffwechselstörung. Sie nimmt aus diesem Grund –ärztlich verordnet– Vitamine und andere Mikronährstoffe ein. Die hierfür entstandenen Auf­wen­dun­gen machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung ver­geb­lich als Krankheitskosten und damit als sog. außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend. Die nach erfolglosem Ein­spruch erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Aufwendungen für Vitamine und andere Mikro­nähr­stoffe seien Diätverpflegung und könnten deshalb nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Auf die Revision der Klägerin hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG habe nicht festgestellt, ob es sich bei den von der Klägerin ein­genommenen Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i.S. des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder, ob es sich um Arzneimittel i.S. des § 2 AMG handele. Die erforderlichen Feststellungen habe es im zweiten Rechtsgang nachzuholen. Denn vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG würden nur Aufwendungen für Diät­lebensmittel, nicht aber Arzneimittel i.S. des § 2 AMG erfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden. Aufwendungen hierfür seien vielmehr als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei.

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Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 49/15, Pressemitteilung vom 15.07.2015, Urteil vom 02.06.2015, Aktenzeichen VI R 30/14

Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ent­schie­den, dass Aufwendungen für den be­hin­der­ten­gerechten Umbau einer Motor­yacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangs­läufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Be­las­tung i.S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu be­rück­sich­tigen sind.

Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 €, die er in seiner Einkommen­steuer­er­klä­rung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.

Der BFH war der Auffassung, das FG habe die Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Nach § 33 EStG seien nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu nicht. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stünden vielmehr in seinem Belieben. Das gelte auch für Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht um­zu­gestalten. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern –anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des in­di­vi­duellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds– in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen: Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 48/15, Pressemitteilung vom 08.07.2015, Urteil vom 10.03.2015, Aktenzeichen VI R 60/11

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11 entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außer­ge­wöhn­li­chen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes sind.

Im Streitfall hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuer­er­klä­rung Aufwendungen in Höhe von 8.560,68 € für eine Aus­lands­adoption als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht.

Die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Auf­wen­dun­gen sah der BFH nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Ver­wirk­lichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

Nachdem der VI. Senat des BFH in einer sog. Divergenzanfrage an den Großen Senat des BFH (Beschluss vom 18. April 2013 VI R 60/11, BFHE 241, 141, BStBl II 2013, 868; vgl. zur Ent­schei­dung des Großen Senats Pressemitteilung Nr. 8/15) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des BFH zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Recht­sprechung des III. Senats des BFH bestätigt, nach der Adop­tions­kosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (Urteile vom 13. März 1987 III R 301/84, BFHE 149, 245, BStBl II 1987, 495; vom 20. März 1987 III R 150/86, BFHE 149, 539, BStBl II 1987, 596; Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89, BFH/NV 1990, 430).

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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 47/15, Pressemitteilung vom 01.07.2015, Urteil vom 05.02.2015, Aktenzeichen III R 9/13

Der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 5. Februar 2015 III R 9/13 entschieden, dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eines Allein­er­zie­henden eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet und bei Vor­liegen der weiteren Voraussetzungen ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu gewähren ist.

Der Kläger war im Streitjahr 2010 verwitwet und Vater einer Tochter, für die ihm Kindergeld zustand. Die Tochter war zwar in der Wohnung des Vaters gemeldet. Da sie aber in einer eigenen Wohnung lebte, lehnte es das Finanzamt ab, dem Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b des Ein­kom­men­steuer­gesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung –EStG–) zu gewähren. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Der BFH hob das Urteil des Finanzgerichts auf und setzte die Ein­kommensteuer unter Berücksichtigung des Entlastungsbetrags fest. Nach § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können alleinstehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist nach § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein­ste­hen­den Steuerpflichtigen gemeldet ist. Nach der Entscheidung des BFH vermutet § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG unwiderlegbar, dass ein Kind, das in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, zu dessen Haushalt gehört. Danach kann der Alleinerziehende bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den steuerlichen Entlastungsbetrag auch dann beanspruchen, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Der Bundestag hat am 18. Juni 2015 das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags beschlossen, wonach u.a. der Ent­las­tungsbetrag für Alleinerziehende ab dem Jahr 2015 erhöht werden soll (vgl. im Einzelnen Bundesratsdrucksache 281/15); er soll von bisher 1.308 € auf 1.908 €, zudem für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 € steigen. Der Bundesrat hat dem noch nicht zugestimmt.

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