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Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch den leiblichen Vater

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.04.2024 (1 BvR 2017/21) entscheiden, dass der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht mehr anfechten kann, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozialfamiliäre Beziehung besteht.

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Ist die Über­mitt­lung von In­for­mat­ion­en zu aus­länd­isch­en Bank­kont­en ver­fass­ungs­ge­mäß?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.01.2024 (IX R 36/21) festgestellt, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte verstößt und hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:

Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.

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Was ist unter Barvermögen zu verstehen?

Häufig wird unter anderem in Testamenten der Begriff des Barvermögens verwendet. Das OLG Oldenburg hat sich in seiner Entscheidung vom 20.12.2023 (3 U 8/23) ausführlich mit der Frage befasst, was hierunter zu verstehen ist und zu seiner Entscheidung folgenden Leitsatz verfasst:

Der Begriff des Barvermögens umfasst heutzutage das gesamte Geld, das sofort, also auch über eine Kartenzahlung, verfügbar ist. Wertpapiere fallen nicht unter den Begriff des Barvermögens. Vielmehr werden Wertpapiere durch den erweiterten Begriff des Kapitalvermögens mit abgedeckt, der das Barvermögen einschließlich weiterer Kapitalwerte in Geld beschreibt.

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Elternunterhalt: Selbstbehalt für Alleinstehende 5.500 €

Das OLG München erhöht den Selbst­be­halt beim Eltern­unter­halt nach dem Pflege- und An­ge­hör­igen­ent­last­ungs­ge­setz auf 5.500 €

In seiner Ent­scheid­ung vom 06.03.2024 (2 UF 1201/23 e) hat das OLG München sich eingehend mit der Frage des Selbst­be­haltes von Kindern be­züglich des Eltern­unter­haltes befasst und fest­ge­stellt, dass dem Allein­steh­enden ein Selbst­behalt in Höhe von 5.500 € netto monatlich zu­zu­ge­stehen ist, bevor von Ihm die Leistung von Eltern­unterhalt verlangt werden kann.

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Voll­jährigen­­adopt­ion:­ Keine sitt­­liche Recht­­fertig­ung für die An­­nahme eines An­­zu­­nehm­­en­den, der älter ist, als der An­­neh­m­en­de

Mit Beschluss vom 10.08.2023 hat das Amtsgericht Nürnberg in dem Verfahren 121 F 1017/23 einen Adoptionsantrag abgelehnt und festgestellt, dass ein die Annahme eines Volljährigen nach § 1767 BGB sittlich rechtfertigendes Eltern-Kind-Verhältnis ausscheide, wenn der Anzunehmende älter ist als der Annehmende. Es fehle der regelmäßig erforderliche Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Die Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten A. K. und K. K. sind seit … 2013 verheiratet. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 20.03.2023 beantragten sie, auszusprechen, dass die Beteiligte S. I. von ihnen gemeinschaftlich als Kind angenommen wird. In derselben Urkunde willigte der Ehemann der Anzunehmenden in die Adoption ein. Der Antrag und die Einwilligung wurden von der Urkundsnotarin am 22.03.2023 dem Gericht vorgelegt.

Die Anzunehmende ist rund sechs Jahre und sieben Monate älter als die Annehmende K. K.

B.

I. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des § 1767 Abs. 1 BGB jedenfalls in Bezug auf die Annehmende K. K. nicht vorliegen. Da die Versagung der Adoption auf Erwägungen beruht, die durch den persönlichen Eindruck der Annehmenden und der Anzunehmenden nicht ausgeräumt werden können, war deren persönliche Anhörung nicht geboten. Die Antragsteller hatten hinreichend Gelegenheit, selbst bzw. über ihren Verfahrensbevollmächtigten schriftlich Stellung zu nehmen.

1. Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist die „sittliche Rechtfertigung“ der Annahme. Durch § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB wird dabei klargestellt, dass die Annahme jedenfalls dann „sittlich gerechtfertigt“ ist, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis tatsächlich schon besteht. Daraus folgt indes nicht, dass eine „sittliche Rechtfertigung“ auch unabhängig von einem Eltern-Kind-Verhältnis bejaht werden kann. Das Erfordernis der „sittlichen Rechtfertigung“ erfüllt vielmehr in erster Linie den Zweck, die Adoptionsmöglichkeiten einzuschränken, um Missbräuchen bei der Annahme von Volljährigen zu begegnen (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 40). Auch eine Erwachsenenadoption ist aber eine Adoption und zielt deshalb immer auf das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses ab (Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1767 Rn. 21). Bei der Adoption handelt es sich um die vom Gesetzgeber zusätzlich gewährte Möglichkeit, ein der Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).

„Sittlich gerechtfertigt“ ist die Annahme eines Erwachsenen als Kind deshalb nur dann, wenn zwischen Annehmendem und Anzunehmendem eine dauerhafte seelisch-geistige Bindung im Sinne einer natürlichen Eltern-Kind-Beziehung besteht oder deren Entstehung zu erwarten ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2015 – 10 UF 272/15 –, juris Rn. 8; KG, Beschluss vom 27.03.2013 – 17 UF 42/13 –, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 07.04.2010 – 31 Wx 3/10 –, juris Rn. 21; BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 – 1Z BR 30/04 –, juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2011 – 4 UF 108/11 –, juris Rn. 4). Ein Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne der adoptionsrechtlichen Vorschriften wird dabei durch ein soziales Familienband geprägt, welches nach seinem ganzen Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähneln soll. Aus dem Grundsatz, dass das durch eine Adoption geschaffene „künstliche“ Kindschaftsverhältnis dem natürlichen Kindschaftsverhältnis möglichst nachgebildet sein soll, lässt sich herleiten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis regelmäßig einen Altersabstand zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden erfordert, der einer natürlichen Generationenfolge zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspricht (BGH, Beschluss vom 25.08.2021 – XII ZB 442/18 –, juris Rn. 31).

2. Einem bestehenden oder entstehenden Eltern-Kind-Verhältnis in diesem Sinn zwischen der Annehmenden K. K. und der Anzunehmenden steht im vorliegenden Fall zwingend entgegen, dass die Annehmende K. K. jünger ist als die Anzunehmende. Mit einer Adoption würde die (ältere) Anzunehmende als Abkömmling der (jüngeren) Annehmenden gelten. Damit würde gerade kein der natürlichen Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis begründet. Ein soziales Familienband, welches nach seinem Inhalt dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Familienband ähnelt, kann infolge des Altersunterschieds nicht entstehen.

3. Dies steht einer Adoption der Anzunehmenden durch die beiden Annehmenden insgesamt entgegen. Denn – wie infolge der Verweisung des § 1767 Abs. 1 Satz 1 BGB auch für die Annahme Volljähriger gilt – dürfen gemäß § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB verheiratete Personen ein Kind nur gemeinsam adoptieren, sofern es sich nicht um ein Stiefkind handelt (allgemeine Meinung, vgl. Maurer in Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl., § 1767 Rn. 74; Pöcker in BeckOK, BGB, 66. Edition, § 1767 Rn. 10.1; Löhnig in BeckOGK, BGB, Stand 3/2023, § 1767 Rn. 8; Götz in Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 1767 Rn. 9; Teklote in Erman, BGB, 16. Aufl., § 1767 Rn. 12; Braun in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1767 BGB Rn. 18; Helms in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1741 Rn. 48; Heiderhoff, in jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1767 Rn. 15). Zweck der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass durch den Ausspruch der Adoption Stiefkind-Verhältnisse entstehen (OLG München, Beschluss vom 07.12.2020 – 16 UF 728/20 –, juris Rn. 26).

II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht veranlasst. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2, Abs. 3 FamGKG.

AG Nürnberg, Beschluss v. 10.08.2023 – 121 F 1017/23

Gründung einer Familiengesellschaft als Erbschafts- und Schenkungsstrategie

Die Familiengesellschaft, auch Familienpool ge­nannt, kann ein sinnvolles Instrument für die Über­tragung von Vermögenswerten in der Familie sein.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zu­sammenschluss von mehreren Personen, in der Regel Eltern, Kinder und Enkelkinder. Sie kann sinnvoll sein, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nur schwer geteilt werden können, wie z.B. Immobilien. Die Familiengesellschaft ist in den meisten Fällen eine Personengesellschaft wie die Ge­sell­schaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommandit­gesell­schaft (KG). Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den daran beteiligten Personen, deren Lebensalter sowie von dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab.

Die Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Hal­ten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapital­gesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Sinn und Zweck ist es, das Erblasservermögen zu bündeln und meist zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen. Somit kann die Schaffung einer Erbengemeinschaft umgangen werden. Die Übertragung des Familienvermögens wird somit vorrangig durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Ände­rung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Vorteil einer Familiengesellschaft ist, dass das Vermögen vor Zer­splitterung gesichert wird. Es kann keine Teilungs­ver­stei­ge­rung, wie bei einer Erbengemeinschaft, erzwungen werden.

Es handelt sich hierbei um ein effektives Steuerplanungs­modell. Der Vorteil liegt vor allem in der frühzeitigen Über­tragungsmöglichkeit an die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Vermögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht. In der Regel sind die Gesellschafts­anteile überwiegend bei den Eltern vorhanden. Jeder Eltern­teil kann davon schrittweise alle 10 Jahre steuer­unschäd­liche Vermögen in der Höhe der persönlichen Freibeträge an die Kinder übertragen. Die Steuerfreibeträge liegen zum momentanen Zeitpunkt bei 400.000,00 €.

Ein weiterer Vorteil ist, dass die Familiengesellschaft auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant ist. Gläu­bi­ger einzelner Gesellschaften haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, allenfalls auf die jeweilige Betei­li­gung des Gesellschafters selbst bzw. auf dessen Ab­fin­dungs­anspruch im Falle des Ausscheidens. Wichtig ist, dass frühere Ehepartner der Gesellschafter bezüglich ihrer Unterhalts­ansprüche nicht auf das Vermögen zugreifen können.

Ungewollte Pflichtteilsansprüche können sich in vielen Fällen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abklären lassen. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht an seinen Nachlass sondern wandert zu den an­deren Gesellschaftern. Dadurch können auch keine Pflicht­teilsansprüche übergangener Abkömmlinge entstehen.

Die Vorteile bezüglich der Einkommensteuer liegen in der steueroptimalen Verteilungsmöglichkeit der Einkünfte auf die Gesellschafter. Die Einkünfte werden durch gesellschafts­vertragliche Regelung auf die Gesellschafter verteilt.

Die Beteiligung minderjähriger Kinder am bestehenden Familienvermögen ist durch dieses Konstrukt schon frühzeitig möglich. Bei Beteiligung Minderjähriger muss in der Regel die Konzeption in Form einer KG erfolgen, bei der die Minder­jährigen dann als Kommanditisten beitreten.

Es gibt natürlich auch Nachteile. Die Veränderung der Grund­sätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei ent­spre­chen­den Stimmenmehrheiten möglich. Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden Verwaltungs­aufwandes, beispielsweise in Form von Gesellschafterbeschlüssen oder Jahresabschlüssen.

Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist mit Kosten verbunden. Es fallen in der Regel Beratungs-, Notar- sowie mögliche Grundbuchkosten an. Diese können nach Einzelfall stark variieren. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

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Ster­be­geld­ver­sich­er­ung

München. Sterbegeldversicherung – Was ist das eigentlich und wem steht diese im Todesfall zu?

Als ich es mir gestern Abend auf meiner Couch gemütlich machte und den Fernseher einschaltete, war ich sehr verblüfft, als ich in der Werbeunterbrechung den Werbespot einer großen Versicherungsgesellschaft sah, die von einem Thema handelte, welches grundsätzlich wohl nicht alltäglich ist. Man sieht einen Kinosaal mit verschiedenen Personen und hört eine männliche Stimme, die mitteilt, dass er es liebt, wenn es ein Happy End gibt. Dies würde auch das eigene Sterben betreffen. Um ehrlich zu sein, war ich hier etwas verwirrt, auf was diese Werbung hinauswollte. Und nun kamen wir zum Kern der Sache. Es handelte sich hierbei um eine Werbung für eine Sterbegeldversicherung. In diesem Werbespot ging es darum, dass man zu Lebzeiten und im Todesfall gut abgesichert sein sollte und eine würde volle Bestattung nach den persönlichen Wünschen stattfinden kann, ganz so, wie man es sich vorgestellt hat. Es würde insbesondere eine Unterstützung der Hinterbliebenen finanziell als auch mit Hilfeleistungen stattfinden, was wiederum zu einer Beruhigung des Erblassers führen würde.

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Anwälte und Steuerberater

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Aktuelles

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Pflichtteilsanspruch der Abkömmlinge – Kann man diesen legal minimieren?

Häufig ist es so, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament verfassen. In diesem wird der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden als Erbe eingesetzt.
Dies ist auch verständlich, da ja beide Ehegatten zusammen das Vermögen erwirtschaftet haben. Hierbei ist es auch gleich, ob die Ehefrau sich zu Hause um den Haushalt und die
Kinder gekümmert hat, oder ob diese arbeiten gegangen ist. Schlussendlich war es nur durch Teamwork möglich, ein solides finanzielles Umfeld zu schaffen.
Was passiert aber, wenn Abkömmlinge vorhanden sind und diese bereits nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils Pflichtteilsansprüche gegen den Längerlebenden geltend
machen? Von den Eltern ist es mit Sicherheit nicht gewünscht, dass durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Erstversterbenden der
überlebende Ehegatte in finanzielle Bedrängnis kommt. Dies kann jedoch schnell geschehen, wenn eines der Kinder oder alle Kinder Pflichtteilsansprüche geltend machen.
Häufig ist es ja auch so, dass zwar Grundbesitz vorhanden ist, jedoch das Bargeld nicht ausreicht, um diese Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Im schlimmsten Fall muss dann der
überlebende Ehegatte das Familienheim verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche bezahlen zu können.

Oft kommen Mandanten zu mir und sind der Ansicht, dass es doch möglich sein müsse, die Kinder ganz vom Erbe auszuschließen, auch ohne jeglichen Anspruch auf den Pflichtteil, um
so den überlebenden Ehegatten zu schützen. Dies ist im deutschen Recht jedoch nicht möglich. Der Pflichtteilsanspruch bleibt immer bestehen. Nur in sehr wenigen
Ausnahmefällen ist es möglich, wegen einer sogenannten Pflichtteilsunwürdigkeit einen Pflichtteilsberechtigten vollständig von allen Ansprüchen auszuschließen.
Aber gibt es tatsächlich auch legale Möglichkeiten, um den Pflichtteilsanspruch wenigstens zu minimieren? Die Antwort ist ja. Man muss sich dazu vor Augen führen, dass es sowohl
einen Pflichtteils- als auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt. Der Pflichtteilsanspruch bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses am Todestag. Der
Pflichtteilsergänzungsanspruch berechnet sich nach den Schenkungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat. Man muss sich das so verstellen,
dass man fiktiv den Wert dieser Schenkung dem Nachlass hinzurechnet und der Pflichtteilsberechtigte dann in Höhe seiner Quote an diesen Schenkungen beteiligt wird. Pro
Jahr werden jedoch von dem Wert der Schenkung 10 % abgezogen, so dass, auch wenn der Schenker nach der Schenkung nicht mehr länger als 10 Jahre lebt, weniger auszugleichen
ist, als zum Zeitpunkt des Todes, wenn der Wert der Schenkung sich noch im Nachlass befindet.

Bei Ehegatten ist jedoch eine Schenkung seit Beginn der Eheschließung ausgleichspflichtig. Hier gibt es auch keine Abschmelzung.
Der volle Wert der Schenkung wird dem Nachlass fiktiv zugerechnet. Somit partizipiert auch hier jeder Pflichtteilsberechtigte in Höhe seiner Quote.
Oftmals kommen meine Mandanten auf die Idee, das Familienheim gegen Einräumung eines Wohnrechts oder Nießbrauchrechts an eines der Kinder zu übertragen. Damit wäre dieses ja
dem Nachlass entzogen und das andere Geschwisterteil kann dann hieraus keine Pflichtteilsansprüche mehr geltend machen. Dies ist leider ein Irrtum. Bei Übertragung von
Immobilien gegen Wohnrecht bzw. Nießbrauchrecht fängt die oben genannte 10-Jahres-Frist nicht zu laufen an. Es gilt hier das sogenannte Niederstwertprinzip. Der Wert zum Zeitpunkt
der Schenkung wird mit dem Wert am Todestag verglichen. Der niedere Wert ist dann anzusetzen als Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Somit ist es ratsam, wenn es zu Schenkungen kommen soll, um eine Pflichtteilsreduzierung herbeizuführen, diese frühzeitig zu beginnen. Jedes Jahr, das vergeht, ist in diesem Sinne
wertvoll.

Natürlich gibt es noch andere Möglichkeiten, dafür zu sorgen, dass die Kinder keinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstversterbenden geltend machen. Dies ist
insbesondere durch die Verfügung einer Pflichtteilsstrafklausel möglich. Dies bedeutet grob skizziert, dass verfügt wird, dass, wenn nach dem Tod des Erstversterbenden ein
Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, der eigentlich als Schlusserbe eingesetzte Abkömmling nach dem Tod des Zweitversterbenden ebenfalls nur Pflichtteilsberechtigter
sein soll. Dies ist, wie Sie sich vorstellen können, ein sehr gutes Instrument, um einen Abkömmling daran zu hindern, nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche
geltend zu machen.

Falls auch Sie sich in dieser Situation befinden und unsicher darüber sind, ob Ihre Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen möchten, bin ich
Ihnen gerne behilflich, Wege zu finden, die Pflichtteilsansprüche zu minimieren oder die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu sanktionieren.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Abkömmlingen zu schließen.

Gerne können Sie diesbezüglich auf mich zukommen

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