Das Nachlassgericht prüft im Erbscheinsverfahren nicht, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Gem. § 792 ZPO kann der Gläubiger die Erteilung des Erbscheins oder einer anderen Urkunde an Stelle des Schuldners verlangen, wenn er diese zum Zwecke der Zwangsvollstreckung benötigt.
Er kann diesbezüglich an Stelle des Schuldners Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Soweit der Erbe sich auf das Vorhandensein weiterer Erben beruft, hat er dies glaubhaft zu machen.
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