Die Leitsätze lauten wie folgt:
- Ein notarielles Nachlassverzeichnis im Sinne des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ist bereits unvollständig, wenn es schon an der formalen Kongruenz zwischen einer im Auskunftstitel thematisch vorgegebenen Erklärungsposition und den beurkundeten Angaben der Schuldnerseite fehlt.
- Auch, wenn eine auskunftspflichtige Vermögensverschiebung und ihr Schenkungscharakter jeweils offenkundig sind, ist ihre Aufnahme in das Bestandsverzeichnis keine in das Ermessen des Notars gestellte Frage der Zweckmäßigkeit.
- Die dem Notar obliegende Plausibilitätskontrolle schließt die Verpflichtung ein, bei offenkundig klärungsbedürftigen Punkten, insbesondere bei auffälligen Vorgängen im Bereich des sogenannten fiktiven Nachlasses, die Erbenseite einer qualifizierten Befragung zu unterziehen und den Erben gegebenenfalls auch dazu anzuhalten, seine eigenen Auskunftsansprüche durchzusetzen.
- Zu den besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer ersatzweisen Zwangshaft, wenn sich der Auskunftstitel gegen als Gesamtschuldner verurteilte Miterben richtet.
Gegenstand und Umfang der Prüfpflicht des Notars sind bereits geklärt. Es reicht nicht aus, dass der Notar nur Erklärungen der Erben beurkundet. Er muss diese kritisch auf Plausibilität prüfen und den sich ergebenden konkreten Anhaltspunkten nachgehen. Dies richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
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