Dies hat das OLG München mit Datum vom 08.11.2016, Aktenzeichen 31 Wx 254/16, entschieden.
Ob das behauptete Recht von vorne herein gänzlich ausgeschlossen werden kann, wird bei der Beteiligung nicht abschließend geprüft. Am Erbscheinsverfahren sind ebenfalls die Personen zu beteiligen, die mittels Auslegung oder nur in einer aufgehobenen Verfügung Erben sein können. Somit wird das rechtliche Gehör gewahrt. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG besteht bereits dann, wenn eine Rechtsbeeinträchtigung möglich erscheint. Ob eine tatsächliche subjektive Verletzung des Beschwerdeführers vorliegt, wird erst in der Begründetheit geprüft.
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