Am Nachlass zu beteiligende Personen

Am Nachlass zu beteiligende Personen

Die nach dem Inhalt einer Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommenden Per­so­nen sind gemäß § 345 Abs. 1 Satz Nr. 2 FamFG am Erbscheinsverfahren zu beteiligen. Ist das Bestehen eines Erbrechtes nicht von vorne herein gänzlich unwahrscheinlich, sind sie auf Antrag am Erbscheins­er­tei­lungs­verfahren zu beteiligen. Das Bestehen eines tatsächlichen Erbrechtes ist erst nach förmlicher Beteiligung am Verfahren abschließend zu klären.

Dies hat das OLG München mit Datum vom 08.11.2016, Aktenzeichen 31 Wx 254/16, entschieden.

Ob das behauptete Recht von vorne herein gänzlich aus­ge­schlossen werden kann, wird bei der Beteiligung nicht ab­schließend geprüft. Am Erbscheinsverfahren sind ebenfalls die Personen zu beteiligen, die mittels Auslegung oder nur in einer aufgehobenen Verfügung Erben sein können. Somit wird das rechtliche Gehör gewahrt. Eine Beschwerdebefugnis im Sinne von § 59 Abs. 1 FamFG besteht bereits dann, wenn eine Rechts­beeinträchtigung möglich erscheint. Ob eine tatsächliche sub­jektive Verletzung des Beschwerdeführers vorliegt, wird erst in der Begründetheit geprüft.

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Über den Autor

Christine Gerlach author

Rechtsanwältin in München
Fachanwältin für Erbrecht
Tätigkeitsschwerpunkte:
Erbrecht, Pflichtteilsrecht, Testamentsvollstreckung, Gesellschaftsrecht
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