Beschluss vom 08.11.2011 OLG Saarbrücken
Die beurkundende Notarin hat einen Anspruch auf Erteilung einer Abschrift des von ihr für ihren Mandanten beantragten und ausgestellten nur der Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragenen Rechte oder zur Berichtigung des Grundbuchs dienenden Erbscheins.