Monatsarchiv 29. Juli 2021

Testamente für Patchwork-Ehen – Testamentsgestaltung der anderen Art

Patchworkfamilien gibt es immer häufiger. Inzwischen liegt bei 10 % aller Familien in Deutschland eine Patchwork-Situation vor. Die Tendenz hierzu ist steigend. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht verwunderlich zu sein, dass auch immer mehr die Anfragen zur Errichtung eines Testamentes für Patchworkfamilien zunehmen.

Die Patchworkfamilie stellt eine besondere Konstellation dar. Die Nachfolgeplanung in dieser speziellen Situation ist nicht ganz einfach.

Es ist schließlich schon schwierig genug, in einer solchen Konstellation eine „Familienzusammenführung“ vorzunehmen. Erst einmal muss die Situation gemeistert werden, dass die Kinder den neuen Partner akzeptieren und ein gutes Verhältnis besteht. Hat man diese Hürde genommen und es ist tatsächlich eine Patchworkfamilie entstanden, die sich versteht und in der man füreinander da ist, möchten die jeweiligen Partner oftmals, dass alle Kinder im Falle des Todes gleich behandelt werden, egal ob es leibliche Kinder sind oder Kinder, die aufgrund der neuen Beziehung wie eigene Kinder für einen selbst geworden sind. Diese Nachfolgeplanung stellt somit eine große Herausforderung dar, da die eigenen Kinder und die Kinder aus der Beziehung des Partners nicht den Eindruck erhalten sollen, dass hier Unterschiede gemacht werden.

Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass beispielsweise Erbansprüche oder Pflichtteilsansprüche der Kinder nur gegenüber dem leiblichen Elternteil bestehen. Selbst, wenn die Partner geheiratet haben und man damit einen neuen Stiefelternteil hat, bestehen bezüglich dieser Person keine Erbansprüche bzw. Pflichtteilsansprüche.

Wenn man also möchte, dass alle Kinder in einer Patchworkfamilie nach dem Tod egal welchen Eltern- bzw. Stiefelternteils gleich behandelt werden, ist es unumgänglich, ein Testament zu errichten. In diesem Testament kann dann ausgestaltet werden, ob die leiblichen Abkömmlinge des erstversterbenden Partners sofort nach dem Tod desselben etwas vom Nachlass erhalten sollen, oder ob man erst nach dem Tod des Längerlebenden die Verteilung beider Nachlässe an alle Kinder vornehmen möchte. Um zu verhindern, dass der überlebende Partner gezwungen wird, beispielsweise das Eigenheim zu verkaufen, um Pflichtteilsansprüche nach dem Tod des Erstversterbenden zahlen zu können, falls die Variante gewählt wird, dass nach dem Tod des erstversterbenden leiblichen Elternteils keine Miterbschaft besteht, wird sehr häufig versucht, dem entgegenzuwirken, indem man sogenannte Pflichtteilsstrafklauseln in die letztwilligen Verfügungen einbaut.

Dies bedeutet, dass, wenn das leibliche Kind nach dem Tod des Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend macht, es nach dem Tod des längerlebenden Partners überhaupt keine Ansprüche am Nachlass mehr erhalten soll, ganz egal, ob für den Fall grundsätzlich vorgesehen war, dass das Kind Schlusserbe mit den anderen Geschwistern werden soll. So schützt man den längerlebenden Partner davor, sich nach dem Tod des Erstversterbenden mit Pflichtteilsansprüchen auseinanderzusetzen.

Wirklich kompliziert wird es jedoch, wenn neben Abkömmlingen aus anderen Beziehungen auch noch gemeinsame Abkömmlinge gegeben sind. Erst neulich habe ich wieder ein Testament in den Händen gehalten, in dem verheiratete Partner, die sowohl Kinder aus einer anderen Beziehung, als auch gemeinschaftliche Kinder hatten, verfügt hatten, dass „ihre Kinder“ nach dem Tod des Längerlebenden Schlusserben werden sollen. Hier kann man nun trefflich darüber streiten, wer mit „ihre Kinder“ gemeint ist. Dies können auf der einen Seite die gemeinschaftlichen Abkömmlinge sein, auf der anderen Seite können jedoch auch alle Kinder, egal ob aus einer früheren Beziehung oder aus der gemeinsamen Beziehung, gemeint sein. Dies muss dann im Wege der Auslegung geklärt werden, was oftmals sehr langwierig und kostspielig ist.

Aufgrund dessen ist jeder Familie nur anzuraten, ganz klar und deutlich zu benennen, wer schlussendlich am Erbe partizipieren soll und wer nicht.

Es sollte auch nicht in Vergessenheit geraten, dass Unfriede herrschen kann, wenn eine Bevorzugung von beispielsweise gemeinschaftlichen Kindern vorgenommen wird. Dies alles muss gut durchdacht werden.

Gerade in der Konstellation der Patchworkfamilie rege ich an, in das Testament noch eine sogenannte Sorgerechtsverfügung mitaufzunehmen. In dieser kann geklärt werden, wer im Falle des Todes Vormund für die minderjährigen Kinder werden soll.

 

Diese Verfügung ist im Übrigen in jedem Testament von Familien, bei denen minderjährige Kinder vorhanden sind, sinnvoll.

Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden.

Letzte Dinge – Ein schwieriges Thema

München – Wieder einmal sitze ich hier und überlege mir ein Thema für meinen Artikel. Jede Ausgabe der Kirchenzeitung hat ein bestimmtes Thema. In dieser Woche ist es das Thema „Letzte Dinge“. Was könnte ich Ihnen hierzu Interessantes schreiben? Ich ziehe das Internet zu Rate, um mir Anregungen zu holen. Was ich hier finde, überrascht mich. Unter dem Schlagwort wird das Wort Eschatologie angezeigt, welches einen theologischen Begriff darstellt, der die prophetische Lehre von den Hoffnungen auf Vollendung des Einzelnen und der gesamten Schöpfung beschreibt. Interessant ist, dass weiter ausgeführt wird, dass man darunter auch die Lehre von den sogenannten letzten Dingen versteht und damit verbunden die Lehre vom Anbruch einer neuen Welt. Die vier letzten Dinge, die Gegenstand dieser sogenannten Eschatologie des Christentums sind, werden in der Ordnung genannt, in der sie eintreten: Tod – Gericht – Himmel oder Hölle.

Ich denke, kaum etwas fällt uns so schwer wie der Umgang mit Tod, Sterben und der Trauer. Sich mit dem Tod auseinanderzusetzen ist nicht einfach. Auch wenn im Glaubensbekenntnis der Glaube an die Auferstehung der Toten und das ewige Leben ausdrücklich bekannt wird, bleibt oftmals der Wunsch, den Gedanken an das Sterben so weit wie möglich von sich fortzuschieben.

Damit geht aber auch einher, dass man auch die Regelung des Vermögens für den Todesfall vor sich herschiebt, da sich einfach alles in einem sträubt, um für den eigenen Tod und die damit verbundenen Auswirkungen Vorsorge zu treffen.

Setzt man sich jedoch tatsächlich mit dem Thema Nachfolgeregelung auseinander, wird einem sehr schnell bewusst, dass dies ein Thema ist, welches nicht schnell abgehandelt werden kann. Um überhaupt eine letztwillige Verfügung fertigen zu können, muss man sich überlegen, wer denn überhaupt Erbe werden soll. Manchmal ist dies vollkommen klar, beispielsweise wenn man verheiratet ist und Einigkeit besteht, dass der jeweilige überlebende Ehepartner Erbe werden soll.

Was ist jedoch, wenn man außer einem Partner auch noch Abkömmlinge hat? Man muss sich gut überlegen, ob bereits zum Todeszeitpunkt des Erstversterbenden die Abkömmlinge einen Anteil am Erbe erhalten sollen. Dies kann steuerrechtlich sehr vorteilhaft sein, erbrechtlich jedoch für den überlebenden Ehegatten stark einschränkend. Wenn man beispielsweise testamentarisch verfügt, dass eine Erbengemeinschaft nach dem Tod des Erstversterbenden für den Nachlass vorliegen soll, kann es innerhalb der Miterben zu großen Spannungen kommen. Der überlebende Partner hat in aller Regel keine Lust, mit den Kindern abzusprechen, wie mit dem Nachlass umgegangen werden soll. Schließlich hat man oftmals zusammen das Vermögen erwirtschaftet, meist unter großen Entbehrungen. In diesem Fall möchte man schließlich dann nicht, dass man die Kinder um Erlaubnis bitten muss, beispielsweise eine Immobilie, die sich im Nachlass befindet, zu verkaufen.

Werden die Kinder jedoch nicht als Miterben eingesetzt und erhalten so ihren Pflichtteilsanspruch, kann dies ebenfalls dazu führen, dass bei Geltendmachung desselben die Notwendigkeit besteht, eine Immobilie zu verkaufen, um die Pflichtteilsansprüche zu bedienen. Auch dies kann nicht im Sinne des Erblassers sein.

Aufgrund dessen muss man sich Gedanken machen, welche Stellung der Partner bekommen soll und welche Möglichkeiten er haben soll, beispielsweise auch ein Testament nochmals zu ändern. Es bestände ja auch die Möglichkeit, den überlebenden Partner als Erben einzusetzen und den Kindern Vermächtnisse zukommen zu lassen. Somit hätte der Partner die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Nachlass, die Kinder würden aber auch schon nach dem ersten Todesfall einen gewissen Anteil am Erbe erhalten, welcher sich steuerrechtlich aufgrund der Ausnutzung des Freibetrages positiv auswirken würde.

Aber auch für Partner ohne Abkömmlinge ist es wichtig, sich Gedanken über die Konsequenzen in einem Todesfall zu machen. Was viele nicht wissen, ist, dass neben einem Ehegatten ebenfalls die Eltern erbberechtigt sind. Wird hier also keine Vorsorge getroffen, sieht sich der überlebende Ehegatte erbrechtlichen Ansprüchen der Eltern gegenüber. Um dies zu vermeiden, ist es unabdingbar, eine letztwillige Verfügung zu erstellen, in der der Überlebende Alleinerbe wird. Die Eltern haben zwar dann immer noch einen Pflichtteilanspruch, der jedoch dann nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt.

Auch wenn das Thema Tod und die damit verbundenen zu empfehlenden Vorsorgemaßnahmen kein Thema ist, dem man sich gerne widmet, haben mir viele Mandanten nach Erstellung von letztwilligen Verfügungen erklärt, dass es ihnen nun leichter ums Herz ist, da die Angelegenheit endlich geregelt ist.

Sollten Sie diese Problematik am Schopf packen, sich an dieses Thema heranwagen und hierbei Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

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