München, 30.10.2019
Die Testamentsvollstreckung ist ein Garant dafür, dass die Umsetzung der letztwilligen Verfügung des Erblassers, seinem Wunsch entsprechend, gesichert ist. Insbesondere kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein, wenn mehrere Erben vorhanden sind und die Aufteilung des Nachlasses zwischen diesen stattfinden soll und keine Einigkeit der Erben untereinander über die Auseinandersetzung vorliegt. Auch in einer perfekt formulierten letztwilligen Verfügung kann es geschehen, dass es zu Streit zwischen den Miterben kommt oder aber, dass sich ein Erbe weigert, Vermächtnisse und Auflagen, die der Erblasser angeordnet hat, zu erfüllen. Ist in einem solchen Fall ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, der nach dem Tod des Erblassers den Nachlass verwaltet und abwickelt, ist dafür Sorge getragen, dass die Anordnungen des Erblassers strikt eingehalten werden. Von Vorteil ist es, wenn eine Fremde dritte Person, die nicht in die Streitigkeiten involviert ist und die sich mit der Materie auskennt, benannt und als Testamentsvollstrecker eingesetzt wird. Gerade Rechtsanwälte, die in dem Rechtsgebiet des Erbrechtes tätig sind, können als unparteiische Dritte im Rahmen der Testamentsvollstreckung dafür sorgen, dass die Anordnungen des Erblassers, welche er in seinem Testament formuliert hat, auch tatsächlich so umgesetzt werden.
Weiterhin ist es sinnvoll, dass der Erblasser selbst die Person benennt, die die Testamentsvollstreckung durchführen soll. Hat er dies nicht getan, so ist gemäß § 2200 BGB ein außenstehender Dritter als Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht einzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine unbekannte Person, die weder dem Erblasser noch den Erben bekannt ist.
Deshalb ist es zu empfehlen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen, der zumindest dem Erblasser bekannt war und der dessen Vertrauen genoss. Hat der Erblasser beispielsweise sein Testament mit Hilfe eines Anwaltes erstellt, ist diesem auch bekannt, was die Hintergründe der Verfügungen des Testamentes und der Anordnung der Testamentsvollstreckung sind. Ihm ist somit möglich, die Wünsche des Erblassers umzusetzen, so wie dies dem Erblasser auch wichtig war.
Bevor eine solche Einsetzung als Testamentsvollstrecker stattfindet, sollte jedoch mit der betreffenden Person besprochen werden, ob diese überhaupt bereit ist, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.
Ebenfalls ist es von Vorteil, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestellen, falls der an erster Stelle stehende Testamentsvollstrecker das Amt nicht antreten kann. Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gemäß § 2218 BGB auch auskunfts- und rechenschaftspflichtig während seiner Tätigkeit. Das Amt des Testamentsvollstreckers muss gewissenhaft und sorgfältig geführt werden und das ihm anvertraute Vermögen darf nicht nur erhalten, sondern muss möglichst auch vermehrt werden. Dies regelt § 2205 Satz 1 BGB. Ebenfalls ist er in der Haftung gegenüber den Erben, falls er vorlässig oder fahrlässig der Miterbengemeinschaft Schaden zufügt gemäß § 2219 BGB.
Die Person des Testamentsvollstreckers muss ein hohes Maß an Sorgfalt sowie an Entscheidungs-, Durchsetzungs- sowie Überzeugungskraft haben. Daneben benötigt er die fachliche Kompetenz, dieses Amt auszuführen. Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es ebenso, ausgleichend zwischen den Miterben zu wirken und durch die Unparteilichkeit Spannungen zwischen den Miterben möglichst auszugleichen.
Ist also zu befürchten, dass es zwischen den Miterben nach dem Tod des Erblassers bei der Auseinandersetzung des Nachlasses zu Streitigkeiten kommt, kann es unter Umständen ratsam sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0