Frage: Kann ich eine Erbschaft ausschlagen?
Antwort: Ja, eine Ausschlagung ist grundsätzlich gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht möglich. Eine Ausschlagung kann sowohl direkt beim Nachlassgericht als auch bei einem Notar vorgenommen werden. Wichtig ist, dass die Frist des § 1944 BGB beachtet wird. Die Ausschlagungserklärung muss innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung beim zuständigen Nachlassgericht vorliegen, wenn der Erbe sich im Inland aufhält.
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