Dies gilt auch, wenn die Mitwirkung eines Dritten, insbesondere eines Notars, notwendig ist.
Grundsätzlich fallen Verzögerungen bei der Bearbeitung der Notariate nicht den jeweiligen Antragstellern zu. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs, insbesondere eines Auskunftsanspruchs, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck gegenüber dem Notar hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens ggf. Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.27
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