Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

Urlaubsgewährung nach fristloser Kündigung

 Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich unter Wah­rung der Kündigungsfrist und erklärt er im Kün­di­gungs­schreiben, dass der Arbeitnehmer für den Fall der Un­wirk­samkeit der außerordentlichen Kündigung unter An­rech­nung der Urlaubsansprüche von der Ver­pflichtung zur Arbeitsleistung frei­gestellt wird, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Erholungsurlaub nicht erfüllt, wenn die außerordentliche Kün­di­gung unwirksam ist.

Nach § 1 BUrlG setzt die Erfüllung des Anspruchs auf Er­ho­lungs­urlaub neben der Freistellung von der Verpflichtung zur Ar­beits­leistung auch die Zahlung der Vergütung voraus. Deshalb ge­währt ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub, wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 be­schäftigt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 kündigte die Be­klag­te das Arbeitsverhältnis außerordentlich mit sofortiger Wirkung und hilfsweise fristgemäß zum 31. Dezember 2011. Im Kündigungs­schreiben heißt es: „Im Falle der Wirksamkeit der hilfsweise fristgemäßen Kündigung werden Sie mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung sämtlicher Urlaubs- und Überstunden­ansprüche unwiderruflich von der Erbringung Ihrer Arbeits­lei­stung freigestellt.“ Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie die wechselseitigen An­sprüche regelten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der der Kläger die Abgeltung von 15,5 Urlaubstagen verlangt. Das Landes­arbeits­gericht hat der Klage stattgegeben.

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Zwar hat die Beklagte mit der Freistellungserklärung im Kündigungsschreiben den Anspruch des Klägers auf bezahlten Erholungsurlaub mangels einer vor­behaltlosen Zusage von Urlaubsentgelt nicht erfüllt. Die Klage war jedoch abzuweisen, weil die Parteien in dem vor dem Arbeits­gericht geschlossenen Vergleich ihre Ansprüche ab­schließend regelten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht Pressemitteilung Nr. 2/15 vom 10.02.2015
Urteil vom 10. Februar 2015 – 9 AZR 455/13 –

 

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Über den Autor

Dr. jur. Reinhard Popp author

Rechtsanwalt in München
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
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Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Eherecht und Familienrecht
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