Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser dem Vertragserben, seinem Sohn, einen Brief geschrieben mit der Bitte, an die Lebensgefährtin für deren Pflege 1/3 des Wertes einer Wohnung zukommen zu lassen, ca. 50.000,00 €. Er bat in dem Brief um Rückantwort mit einer entsprechend von dem Vertragserben bestätigten Fotokopie des Schreibens, damit dieses an die Lebensgefährtin weitergeleitet werden kann. Ebenfalls sollte dies als Bestätigung gelten, dass der Vertragserbe mit dem Inhalt des Schreibens in allen Teilen einverstanden ist.
Der Vertragserbe vermerkte in der rechten oberen Ecke des genannten Briefes „wird wie geschrieben umgesetzt“. Eine Zahlung fand jedoch später nicht statt. Das Gericht hat somit entschieden, dass auch ohne erbrechtliche Formvorschriften in besonderen Fällen die Möglichkeit besteht, einem Dritten Vermögenswerte zuzuwenden, obwohl eine Vertragsbindung vorliegt.