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Entfremdung vom eigenen Kind – Möglichkeiten der Minimierung des Anteils am Erbe

München – Leider kommt es in unserer Zeit häufiger vor, dass sich Eltern und Kinder immer mehr entfremden. Dies kann die verschiedensten Ursachen haben. Oftmals spielt die räumliche Entfernung hierbei eine entscheidende Rolle, wenn die Kinder ausziehen und beruflich an einen anderen Ort ziehen. Aber, was leider auch sehr häufig vorkommt, ist, dass, nachdem das eigene Kind einen Partner gefunden hat, es zwischen dem Partner des Kindes und den Eltern zu Problemen kommt, da das zwischenmenschliche Verhältnis nicht wirklich gut ist.

Ich finde es immer sehr traurig, wenn mir Mandanten erzählen, dass mit dem einzigen Kind, zu dem früher ein sehr gutes Verhältnis bestand, seit der Heirat oder dem Kennenlernen eines Partners bzw. einer Partnerin so gut wie kein Kontakt mehr besteht. Der klassische Fall ist oftmals, dass zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter eine gewisse Distanz besteht, die dazu führt, dass sich die Eltern und ihr Kind immer mehr entfremden.

Wenn das Verhältnis zu seinem Kind zerrüttet ist, liegt die Überlegung nahe, ob aufgrund des Verhältnisses zwischen Eltern und Kind, welches zu Lebzeiten vorgelegen hat, das Kind tatsächlich am eigenen Nachlass einen oftmals nicht unerheblichen Anteil bekommen soll. Diese Überlegung ist auch verständlich.

Die Frage ist jedoch, was man unternehmen kann oder muss, um dafür Sorge zu tragen, dass das Kind nicht einen Teil des Erbes bekommt.

Wichtig ist erst einmal, dass ein Testament verfasst wird. Ohne Testament tritt nämlich die gesetzliche Erbfolge ein, die unweigerlich dazu führen würde, dass das Kind neben dem überlebenden Ehegatten Miterbe werden würde.

Die Höhe des Erbteils hängt von verschiedenen Faktoren ab. Unter anderem ausschlaggebend für die Höhe des Erbteils ist der Güterstand des Erblassers und seines Ehepartners. Weiterhin bemisst sich die Höhe der Erbquote nach der Anzahl der Abkömmlinge. Je mehr Abkömmlinge vorhanden sind, desto niedriger wird die Erbquote.

Wenn ich jedoch möchte, dass mein Kind keinen Anteil am Erbe erhalten soll, muss ich ein Testament erstellen. In diesem Testament muss ich das Kind enterben. Dies bedeutet jedoch, dass das Kind aufgrund der Enterbung Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Erben geltend machen kann.

Das deutsche Recht sieht vor, dass in jedem Fall ein Abkömmling einen gewissen Anteil am Erbe erhalten soll. Somit wurde der Pflichtteilsanspruch eingeführt. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur unter ganz strengen Voraussetzungen kann der Pflichtteil entzogen werden. Dies müsste dann im Testament verfügt werden.

Eine Entziehung des Pflichtteils kommt jedoch nur in Betracht, wenn eine der Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegt. Beispielsweise ist eine Pflichtteilsentziehung möglich, wenn der Abkömmling dem Erblasser, einem nahen Verwandten des Erblassers oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehende Person nach dem Leben trachtet.

Hieran kann man schon ermessen, dass es sehr schwierig ist, eine Pflichtteilsentziehung vorzunehmen.

Aufgrund dessen ist es sinnvoll, sich zu überlegen, welche Möglichkeiten bestehen, um den Pflichtteilsanspruch der Höhe nach so weit als möglich zu reduzieren. Oftmals geht man davon aus, dass, wenn Schenkungen vorgenommen werden, sich der Pflichtteil nicht mehr auf diese Schenkungen beziehen kann. Jedoch ist es so, dass es einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gibt. Gerade dieser soll dafür sorgen, dass Schenkungen, die insbesondere innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen worden sind, zu einem gewissen Teil ausgleichspflichtig sind. Schenkungen unter Ehegatten unterliegen überhaupt keiner Verjährung. Dies bedeutet, dass grundsätzlich in diesem Fall Schenkungen seit dem Todestag ausgleichspflichtig sein können.

Wenn man beispielsweise eine Immobilie besitzt und diese unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchrechts überträgt, beginnt die 10-Jahres-Frist, nach deren Ablauf eine Geltendmachung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bezüglich dieses Vorgangs nicht mehr möglich ist, ebenfalls nicht zu laufen.

Es gibt jedoch diverse Möglichkeiten, den Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch legal zu minimieren. Jedoch muss man darauf achten, dass diese gewählten Optionen dazu führen, dass diese nach Durchführung auch pflichtteilsfest sind.

Falls Sie Fragen hierzu haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden. Ich bin mir sicher, dass wir auch genau für Ihren Fall eine passende Lösung finden werden.

 

Der Jahreswechsel 20201 und die guten Vorsätze

München, 07.01.2020

Ich hoffe, dass Sie alle einen guten Rutsch ins neue Jahr hatten. Traditionell ist der Wechsel zum neuen Jahr mit dem Rückblick auf das vergangene Jahr verbunden und mit dem Vorsatz, manche Dinge anzupacken oder zu ändern. In den letzten Jahren hörte ich im Bekanntenkreis meistens den Vorsatz, mehr Sport zu treiben. Nun, zu der jetzigen Zeit ist das wohl ja eher nicht möglich. Somit braucht man auch kein schlechtes Gewissen zu haben, wenn man den Vorsatz, Sport zu treiben, nicht umsetzen kann. Sarkastischerweise könnte man sagen, dass Corona doch noch wenigstens etwas Gutes hat.

 

Es gibt aber viele Vorsätze, die man zum jetzigen Zeitpunkt auch umsetzen kann. Gerade zu der Zeit, zu der es praktisch keine Ablenkungen mehr gibt, hat man die Zeit und die Muße, Dinge anzupacken, die man ansonsten immer hinten angestellt hat. Oftmals handelt es sich um unangenehme Dinge, mit denen man sich einfach nicht beschäftigen möchte. Aber vielleicht lädt diese Zeit gerade dazu ein, diese in Angriff zu nehmen.

 

Meine Mandanten sagen mir häufig, dass es für sie eine große Überwindung bedeutet, an ein Testament zu denken und die notwendigen Verfügungen diesbezüglich zu treffen. Wenn sie dies jedoch dann getan haben, fühlen sie sich befreit und haben den Eindruck, dass eine große Last von ihren Schultern genommen worden ist.

 

Somit könnte ein guter Vorsatz für das neue Jahr sein, endlich eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Daher möchte ich Ihnen in diesem und den nächsten Artikeln verschiedene Arten von Testamenten vorstellen und werde heute mit dem Testament einer alleinstehenden Person beginnen.

 

Wenn man alleinstehend ist, besteht oft die Schwierigkeit darin, wer denn überhaupt Erbe sein soll. Gibt es mehrere Personen, die man bedenken möchte, stellt sich hier auch das Problem, wer Vermächtnisnehmer und wer Erbe sein soll. Ist keine letztwillige Verfügung niedergelegt worden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Dies bedeutet, dass das Nachlassgericht nach Verwandten sucht und den vorhandenen Nachlass zwischen diesen aufteilt. Oftmals ist dies vom Erblasser nicht gewünscht, da die Verwandtschaft sich zu Lebzeiten nie um ihn gekümmert hat. Sollen wirklich diese Personen, die grundsätzlich nur darauf warten, Erbe zu werden, tatsächlich den Nachlass erhalten? Es gibt viele soziale und karitative Einrichtungen, die sich sehr darüber freuen, wenn sie als Erbe eingesetzt werden. Doch auch hier braucht man einen Bezug zu der jeweiligen Einrichtung. Diesbezüglich gibt es Leitfaden, die auch insbesondere in München sämtliche karitativen Einrichtungen aufführen. Man kann sich somit, falls gewünscht, gut informieren.

 

Wenn man nun ein Testament selbst erstellen möchte, muss man dies handschriftlich tun. Ein computergeschriebenes Testament ist nicht wirksam und damit nichtig. Es ist sinnvoll, das Testament mit dem Wort „Testament“ zu überschreiben und es muss unterschrieben werden. Wenn das Testament mehrere Blätter umfasst, empfehle ich immer, die Blätter durchgehend zu nummerieren und mit einem Kürzel abzuzeichnen. Das Gesetz sieht zwar nicht vor, dass das Datum auf dem Testament angegeben werden muss, an dem man es geschrieben hat, jedoch ist dies pragmatisch, um spätere Verwicklungen zu vermeiden. Hat man beispielsweise mehrere Testamente geschrieben, deren Datum nicht vermerkt wurde, ist nicht klar, welches Testament nun gültig ist. Grundsätzlich ist es nämlich immer das zuletzt geschriebene Testament maßgeblich.

 

Wenn man mehrere Menschen hat, die man bedenken möchte, muss man sich zuallererst Gedanken darüber machen, ob man eine Erbengemeinschaft haben möchte, oder man eine einzelne Person als Erben einsetzt und andere Personen als Vermächtnisnehmer. Der Unterschied besteht darin, dass der Erbe automatisch in die Fußstapfen des Erblassers eintritt, während der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch erst gegen den Erben geltend machen muss. Tut er dies nicht innerhalb einer bestimmten Frist, verfällt das Vermächtnis und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Es ist sinnvoll, das Testament in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. Wie hier nun weiterverfahren werden soll, liegt ganz am Testierenden selbst. Viele Menschen möchten dieses Testament bei sich in der Wohnung aufbewahren und deponieren es beispielsweise in einer Schreibtischschublade. Hiergegen ist an sich nichts einzuwenden. Man muss jedoch bedenken, dass im Falle eines Todes verschiedene Menschen Zugang zur Wohnung haben werden. In diesem Fall kann es passieren, dass das Testament urplötzlich „verschwindet“. Dies ist leider sehr oft der Fall.

 

Im Falle des Todes wird nun, sobald das Nachlassgericht Kenntnis von dem Sterbefall erhält, das Testament aus der Verwahrung geholt und eröffnet.

 

Ich hoffe, dass ich Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen konnte. Falls Sie diesbezüglich Fragen haben sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht, Christine Gerlach, Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München, Tel. (089) 55 21 44 – 0

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