München – Die Tage werden wieder länger. Der Frühling steht vor der Tür, auch wenn momentan noch richtiges Aprilwetter herrscht. Aber dann, wenn die Sonne scheint, kann man schon erahnen, dass in Kürze die Temperaturen wieder steigen und die Bäume ausschlagen werden. Manch einer denkt bereits jetzt an den Frühjahrsputz.
Jedoch sollte nicht nur die Wohnung auf Vordermann gebracht werden, vielmehr sollte man sich auch mit Themen befassen, die man vielleicht ebenso wenig gerne in Angriff nimmt wie den Frühjahrsputz. Dazu gehört für viele Menschen auch, sich damit auseinanderzusetzen, ob sie ein Testament erstellen wollen oder nicht. Oftmals wird mir die Frage gestellt, ob es wirklich notwendig ist, eine testamentarische Verfügung zu erstellen. Meistens kann ich hier nur eine ganz typische Juristenantwort geben: „Es kommt darauf an.“ Aber es ist tatsächlich so, dass es je nach Einzelfall sehr sinnvoll sein kann, ein Testament zu erstellen. Wenn in einem Testament nur die gesetzliche Erbfolge wiedergegeben werden soll, ist die Erstellung einer letztwilligen Verfügung nicht unbedingt notwendig. Die Rechtsfolgen sind dieselben.
Möchte man aber, dass beispielsweise Vermächtnisse ausgesetzt werden oder dass Erben mit einer anderen Quote als der gesetzlichen Quote bedacht werden, ist es unabdingbar, eine letztwillige Verfügung zu erstellen. Ansonsten kann dieser Wille nicht umgesetzt werden. Nur was schriftlich festgehalten wurde, ist schlussendlich auch für das Nachlassgericht maßgeblich.
Ein weitverbreiteter Irrtum ist es, dass, wenn der Erblasser in Gesprächen mitgeteilt hat, dass jemand Erbe werden soll, dies dann auch für die Erbfolge bestimmend ist. Ohne eine schriftliche Fixierung des Willens kann das Nachlassgericht die Erbenstellung nicht anerkennen.
Vor kurzem hatte ein Mandant eine ganz interessante Idee. Er ging davon aus, dass es möglich sei, ein Video aufzunehmen und darin die Erfolge festzulegen. Dies würde ja dann seinen Willen klar zum Ausdruck bringen.
Dieser Mandant war sehr erstaunt, als ich ihm mitteilte, dass dies nicht möglich sei, zumindest nicht in Deutschland. So mussten wir doch wieder auf die schriftliche Erstellung einer letztwilligen Verfügung zurückgreifen.
Grundsätzlich ist die Errichtung eines Testamentes formal gesehen sehr einfach. Es muss mit der Hand geschrieben werden. Dies muss der Erblasser auch selbst vornehmen. Passagen, die von einer anderen Person eingefügt werden, auch auf Wunsch des Erblassers, sind nichtig. Ebenfalls genügt es nicht, dass eine andere Person die gesamte testamentarische Verfügung schreibt und der Erblasser unterzeichnet. Ein solches Testament ist ebenso nichtig wie ein computergeschriebenes. Eine Ausnahme stellt hierbei nur das gemeinschaftliche Testament dar. In diesem Fall ist es erlaubt, dass ein Ehepartner das Testament schreibt und der andere Ehepartner mitunterzeichnet. Aus meiner Praxis kann ich Ihnen sagen, dass es meistens die Frau ist, die die Schreibarbeit übernimmt.
Die Ausformulierung einer letztwilligen Verfügung kann jedoch Schwierigkeiten bereiten. Wenn diese nicht klar und verständlich ist, kann es zu Problemen kommen. Man muss sich dies folgendermaßen vorstellen. Der Rechtspfleger bzw. Richter, der ein Testament vor sich hat, muss entscheiden, was der Erblasser gewollt hat. Ist ihm nicht klar, was dies war, wird er versuchen, im Wege der Auslegung zu ermitteln, wie sich der mutmaßliche Wille des Erblassers am besten umsetzen lässt. Hierzu können beispielsweise Zeugen gehört werden. Problematisch ist hier natürlich, dass der Richter den Erblasser nicht kannte und sich darauf verlassen muss, was er im Rahmen der Beweisaufnahme erfährt. Dies kann zu einem völlig anderen Ergebnis führen, als der Erblasser gewollt hat.
Aufgrund dessen ist es von enormer Wichtigkeit, die richtigen Formulierungen in einem Testament zu verwenden. Beispielsweise kommt es sehr häufig vor, dass man für den Fall, dass der Erbe aufgrund Vorversterbens wegfällt, eine andere Person als Erben benennt. Viele Personen wählen hierzu die Formulierung „Nacherbe“. Dies ist aber vollkommen falsch. Eine Vor- und Nacherbschaft stellt etwas ganz anderes darf. Nun sieht sich der Richter mit dem Problem konfrontiert, ob tatsächlich eine Vor- und Nacherbschaft gedacht war oder ob eine Ersatzerbschaft vorliegt. Sie sehen, dass eine solche Formulierung, die nicht korrekt ist, zu einem völlig anderen Ergebnis führen kann.
Ebenfalls besteht häufig das Problem, ob bei gemeinschaftlichen Testamenten eine Bindungswirkung vorliegt oder nicht. Auch hier sollten klare Formulierungen gewählt werden.
Falls Sie diesbezüglich Beratungsbedarf haben, stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Gerne können wir über die verschiedenen Möglichkeiten, die eine Testamentserstellung bietet, sprechen. Dies beinhaltet selbstverständlich auch die notwendigen, korrekten Formulierungen.
Nun wünsche ich Ihnen aber erst einmal einen schönen Frühlingsanfang mit viel Sonnenschein.