Bei den Einkünften eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes sind (selbstverständlich) dessen Steuerbelastungen zu berücksichtigen. Aufgrund der Möglichkeit, die Steuerklassen individuell zu wählen, kommen Gestaltungen, wonach der zum Elternunterhalt Verpflichtete, zum Beispiel wegen seiner höheren Einkünfte die Steuerklasse III gewählt hat, seine Ehefrau dagegen die Steuerklasse V, häufig vor.
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