München. Neulich, als ich Radio hörte, war ich sehr erstaunt, als die neueste Werbung der SOS-Kinderdörfer gesendet wurde. Hier wird damit geworben, dass eine ältere Dame, nach Angaben 90 Jahre alt, immer für ihre Kinder und Enkelkinder gesorgt hat und nun auch, nachdem diese erwachsen sind, für andere Kinder da sein und diese finanziell unterstützen möchte. Deshalb, so die Werbung, lässt sie dem SOS-Kinderdorf ein Vermächtnis zukommen.
Als ich diese Werbung hörte, fragte ich mich, ob der Personengruppe, die in dieser Werbung angesprochen werden soll, bewusst ist, was die Aussetzung eines Vermächtnisses eigentlich bedeutet. Wer die juristische Begrifflichkeit nicht kennt, könnte unter Umständen versehentlich nicht nur ein Vermächtnis aussetzen, sondern das SOS-Kinderdorf als Erben einsetzen.
Aufgrund dessen kam ich auf die Idee, die Begrifflichkeit bezüglich Erbeinsetzung und Vermächtniseinsetzung zu thematisieren. Es gibt grundlegende Unterschiede zwischen einem Erben und einem Vermächtnisnehmer. Der Erbe ist derjenige, der nach dem Tod des Erblassers, wie ich es immer nenne, in dessen Fußstapfen tritt. Er wird automatisch sein Rechtsnachfolger und ist derjenige, der dafür verantwortlich ist, sich um den Nachlass und die Abwicklung desselben zu kümmern. Hierzu gehört auch, beispielsweise Beerdigungen zu organisieren, die Kosten zu begleichen und, falls Vermächtnisse ausgesetzt sind, auch diese zu bedienen. Falls ein Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte, muss er aktiv die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Todes des Erblassers und ab Kenntnis seiner Erbenstellung ausschlagen. Tut er dies nicht, wird er automatisch Erbe und ist auch für Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich.
Ein Vermächtnis wiederum ist etwas gänzlich anderes. Ein erbrechtliches Vermächtnis ist die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund einer letztwilligen Verfügung. Dies bedeutet, dass der Vermächtnisnehmer eine bestimmte Zuwendung, sei es nun eine Geldzuwendung oder auch eine Sachzuwendung, nach dem Tod des Erblassers erhalten soll. Der Vermächtnisnehmer muss jedoch, damit er dieses Vermächtnis überhaupt erhält, dieses gegenüber dem Erben geltend machen. Er erwirbt es nicht unmittelbar mit dem Tod des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer muss sich demnach an den Erben wenden, sein Vermächtnis geltend machen und den Erben auffordern, dieses an ihn herauszugeben.
Hierbei gibt es ganz verschiedene Formen von Vermächtnissen. Es gibt insbesondere Vorausvermächtnisse, Stückvermächtnisse, Forderungsvermächtnisse, Universalvermächtnisse, Wahlvermächtnisse, Gattungsvermächtnisse, Zweckvermächtnisse und Verschaffungsvermächtnisse.
Wie Sie sehen, kann man in einer letztwilligen Verfügung also die verschiedensten Arten von Vermächtnissen einräumen. Bei manchen der oben genannten Vermächtnisse, insbesondere der Wahlvermächtnisse, Gattungsvermächtnisse und Zweckvermächtnisse, obliegt die Bestimmung des vermachten Gegenstandes dem Erben, dem Vermächtnisnehmer oder einem fremden Dritten. Dies bedeutet, dass der Erblasser in seinem Testament überhaupt nicht ausführt, welcher Gegenstand an den Vermächtnisnehmer gehen soll. Dies muss erst im Nachhinein geklärt werden.
Dies ist anders, wenn beispielsweise ein Stückvermächtnis eingeräumt wird. Dieses beinhaltet, dass ein bestimmter Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben ist.
Es gibt auch gesetzliche Vermächtnisse. Hierunter fallen der sogenannte „Voraus“ und der „Dreißigste“. Eine Erbenstellung wird hierdurch nicht begründet. Bei dem Voraus wird dem überlebenden Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern, wenn dieser gesetzlicher Erbe wird, zuzüglich zu dem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstückes sind, und die Hochzeitsgeschenke als Voraus zugesprochen. Ist der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, das wären Abkömmlinge, so gebühren ihm diese Gegenstände, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt.
Wie Sie sehen, gibt es zahlreiche Möglichkeiten, Vermächtnisse auszusetzen. Wenn Sie nun in Erwägung ziehen, ein Vermächtnis zugunsten beispielsweise des SOS-Kinderdorfes auszusetzen, würde dies also bedeuten, dass, wenn Sie einen bestimmten Geldbetrag hierfür vorsehen, sich das SOS-Kinderdorf an Ihren Erben wenden würde und dieser dann eine Auszahlung vornehmen müsste. Ich möchte jedoch darauf aufmerksam machen, dass es zu Problemen kommen kann, wenn der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr so werthaltig ist, dass das Vermächtnis erfüllt werden kann. Aufgrund dessen schlage ich immer vor, ein Vermächtnis prozentual zu benennen, am besten mit einer Höchstgrenze bezüglich eines bestimmten Betrages in Euro.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen kurzen Überblick über den Unterschied zwischen einer Erbschaft und einem Vermächtnis darlegen konnte, weiterhin, über die verschiedenen Varianten eines Vermächtnisses.
Falls Sie diesbezüglich Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.