Der Rufname einer Person hat in Deutschland eine lange Tradition. So ist es in vielen Familien immer noch üblich, den ersten Namen eines Kindes beispielsweise nach den Großeltern zu bestimmen. Der zweite oder auch dritte Name wird dann zum Rufnamen.
Obwohl Eltern frei bestimmen konnten, welcher von mehreren Vornamen der Rufname sein soll, waren diese mit der Einführung neuer Richtlinien für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen seit November 2010 de facto gezwungen, den ersten Vornamen als Rufnamen zu verwenden. Denn in der maschinenlesbaren Zone der Ausweispapiere wurden alle vorhandenen Vornamen gleichberechtigt eingetragen und zwar in der auf der Geburtsurkunde festgelegten Reihenfolge, wobei der erste Name dann der Rufname war.
Seit dem 01.11.2018 regelt nun das Zweites Personenstandsänderungsgesetz (2. PStRÄndG), dass derjenige, der mehrere Vornamen hat, künftig frei entscheiden kann, welcher davon sein Rufname sein soll. Personen mit mehreren Vornamen ist es seit dem 01.11.2018 daher erlaubt, die Reihenfolge ihrer Vornamen durch eine Erklärung vor dem Standesamt neu zu bestimmen. Lediglich Vornamen, die mit Bindestrich miteinander verbunden sind, sind von dieser Regelung ausgenommen und dürfen nicht geändert werden. Auch die Schreibweise der Vornamen muss beibehalten werden.
Zur Änderung der Namensreihenfolge bedarf es einer Erklärung, welche auch vom Standesbeamten der Standesämter beglaubigt oder beurkundet werden kann. Diese sind in München:
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Einwohnerwesen
Standesämter München und München Pasing
Ruppertstraße 11
80337 München
Tel.: 089/233-96060
Fax:089/233-44404
oder
Landsberger Straße 486
81241 München
Tel.: 089/233-37245
Fax: 089/233-37390
Diverse Mailadressen: