Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 31.10.2019, 31 Wx 398/17H) hat entschieden, dass ein Testament, das nur in Fotokopie vorliegt, dennoch gültig sein kann, wenn die formgerechte Errichtung und der Inhalt mit anderen Beweismitteln nachgewiesen werden können. Im vorliegenden Fall wurde das Testament von einem Ehepaar aufgesetzt und enthielt wechselseitige Verfügungen. Das Gericht stellte fest, dass das Testament nicht in Widerrufsabsicht vernichtet wurde, da es keine ausreichenden Beweise dafür gab. Daher wurde der überlebende Ehemann zum Alleinerben erklärt, und nach seinem Tod wurde seinem Erben ein entsprechender Erbschein erteilt.
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