Die Familiengesellschaft, auch Familienpool genannt, kann ein sinnvolles Instrument für die Übertragung von Vermögenswerten in der Familie sein.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Bei einer Familiengesellschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von mehreren Personen, in der Regel Eltern, Kinder und Enkelkinder. Sie kann sinnvoll sein, wenn es sich um Vermögenswerte handelt, die nur schwer geteilt werden können, wie z.B. Immobilien. Die Familiengesellschaft ist in den meisten Fällen eine Personengesellschaft wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Die Wahl der Gesellschaftsform hängt von den daran beteiligten Personen, deren Lebensalter sowie von dem zu übertragenden Vermögen und dessen Steuerlast ab.
Die Familiengesellschaft kann die Übertragung und das Halten von Grundstücken, Kontoguthaben, Anteilen an Kapitalgesellschaften oder beweglichen Gegenständen zum Ziel haben. Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an. Sinn und Zweck ist es, das Erblasservermögen zu bündeln und meist zu Lebzeiten ganz oder teilweise zu übertragen. Somit kann die Schaffung einer Erbengemeinschaft umgangen werden. Die Übertragung des Familienvermögens wird somit vorrangig durch Ein- und Austritt von Gesellschaftern bzw. durch Änderung der jeweiligen Beteiligungsquoten gesteuert. Der Vorteil einer Familiengesellschaft ist, dass das Vermögen vor Zersplitterung gesichert wird. Es kann keine Teilungsversteigerung, wie bei einer Erbengemeinschaft, erzwungen werden.
Es handelt sich hierbei um ein effektives Steuerplanungsmodell. Der Vorteil liegt vor allem in der frühzeitigen Übertragungsmöglichkeit an die nachfolgende Generation, ohne dass gleichzeitig das Vermögen wie sonst üblich aufgeteilt werden muss oder die Verfügungs- und Nutzungsmöglichkeit hieran verloren geht. In der Regel sind die Gesellschaftsanteile überwiegend bei den Eltern vorhanden. Jeder Elternteil kann davon schrittweise alle 10 Jahre steuerunschädliche Vermögen in der Höhe der persönlichen Freibeträge an die Kinder übertragen. Die Steuerfreibeträge liegen zum momentanen Zeitpunkt bei 400.000,00 €.
Ein weiterer Vorteil ist, dass die Familiengesellschaft auch als Instrument des Vermögensschutzes interessant ist. Gläubiger einzelner Gesellschaften haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen, allenfalls auf die jeweilige Beteiligung des Gesellschafters selbst bzw. auf dessen Abfindungsanspruch im Falle des Ausscheidens. Wichtig ist, dass frühere Ehepartner der Gesellschafter bezüglich ihrer Unterhaltsansprüche nicht auf das Vermögen zugreifen können.
Ungewollte Pflichtteilsansprüche können sich in vielen Fällen durch gesellschaftsvertragliche Regelungen abklären lassen. Nach Versterben eines Gesellschafters fällt dessen Anteil dann nicht an seinen Nachlass sondern wandert zu den anderen Gesellschaftern. Dadurch können auch keine Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge entstehen.
Die Vorteile bezüglich der Einkommensteuer liegen in der steueroptimalen Verteilungsmöglichkeit der Einkünfte auf die Gesellschafter. Die Einkünfte werden durch gesellschaftsvertragliche Regelung auf die Gesellschafter verteilt.
Die Beteiligung minderjähriger Kinder am bestehenden Familienvermögen ist durch dieses Konstrukt schon frühzeitig möglich. Bei Beteiligung Minderjähriger muss in der Regel die Konzeption in Form einer KG erfolgen, bei der die Minderjährigen dann als Kommanditisten beitreten.
Es gibt natürlich auch Nachteile. Die Veränderung der Grundsätze des Gesellschaftsvertrages sind nur bei entsprechenden Stimmenmehrheiten möglich. Der Vollzug der Gesellschaft bedarf eines entsprechenden Verwaltungsaufwandes, beispielsweise in Form von Gesellschafterbeschlüssen oder Jahresabschlüssen.
Die Errichtung einer Familiengesellschaft ist mit Kosten verbunden. Es fallen in der Regel Beratungs-, Notar- sowie mögliche Grundbuchkosten an. Diese können nach Einzelfall stark variieren. Ob und in welcher Höhe Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer anfällt, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs sowie dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser.
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