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Der Erbe muss sein Erbrecht gegenüber den Banken nicht durch Erbschein nachweisen

Der BGH hat entschieden, dass ein Erbe nicht grundsätzlich dazu gezwungen werden kann, einem Geldinstitut einen Erbschein vorlegen zu müssen. Ein solches Dokument sei nicht notwendig, um die Erbenstellung nachzuweisen (Aktenzeichen XI ZR 401/12).

Der BGH hat damit die Rechte der Verbraucher gestärkt. Eine Legitimation ohne Erbschein ist jedoch nur dann möglich, wenn ein Erbvertrag oder ein beglaubigtes Testament die Erbberechtigung ausweist.

Der BGH führt dazu aus:
„Der Erbe ist von Rechts wegen nicht verpflichtet, sein Erb­recht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern kann diesen Nachweis auch in anderer Form führen.“

Im konkreten Fall kippten die BGH-Richter damit eine Klausel der Sparkasse, die sich generell vorbehalten wollte, auf einen Erbschein zu bestehen. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt hat die deutsche Kreditwirtschaft mitgeteilt, dass in unklaren Fällen die Vorlage eines Erbscheins jedoch weiter verlangt werden kann. Sie beruft sich diesbezüglich auf ein Urteil des BGH vom Jahr 2005. Bereits jetzt merkte die deutsche Kreditwirtschaft an, dass die beanstandete Klausel nun präzisiert werden soll.

Dies hatte auch bereits das OLG Frankfurt mit Datum vom 10.06.2011, Aktenzeichen 19 U 13/11, entschieden. Dies­bezüglich verweisen wir auf unseren Artikel Nachweis der Erbenstellung gegenüber einer Bank.

Für die Praxis bedeutet dies, dass oft sehr kostenintensive Erbscheine bei Vorlage eines Erbvertrages oder beglaubigten Testamentes zur Vorlage bei den Banken nicht mehr notwendig ist.

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