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Anspruch auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 18.02.2014, Az.: 3 U 1142/13, entschieden, dass ein Miterbe, der die Auseinandersetzung des Nachlasses begehrt, einen Klageantrag grundsätzlich auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan ausbringen muss.

Dieser Teilungsplan muss auch vorgelegt werden.
Voraussetzung für einen Auseinandersetzungsanspruch ist das Vorliegen einer Teilungsreife.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass jeder Miterbe jederzeit Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses, also die Auflösung der Gesamthandsgemeinschaft, nicht aber eine Teilauseinandersetzung verlangen kann.

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