Endlich ist wieder Urlaubszeit. Auch wenn die Inzidenzzahlen weiterhin steigen, nutzen viele Menschen die Freiheit aus, wieder reisen zu können. Häufig werden Reiseziele gesucht, die nicht so weit entfernt und somit gut dem Auto erreicht werden können. Dies birgt jedoch auch die Gefahr, in einen Autounfall verwickelt zu werden. Auch wenn man hiervon nicht ausgeht, sollte man, wenn man eine letztwillige Verfügung erstellt, auch diesen Fall bedenken und in die letztwillige Verfügung aufnehmen.
Grundsätzlich ist es bei einem Ehegattentestament ja so, dass eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten beim Tod des Erstversterbenden verfügt wird. Denknotwendig geht man davon aus, dass in diesem Fall einer der Ehegatten länger lebt als der andere Ehegatte.
Wie sieht die Situation jedoch aus, wenn, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, beide Ehegatten zeitgleich versterben. Dasselbe gilt selbstverständlich für Flug- und Schiffsreisen.
Nach § 11 Verschollenheitsgesetz wird ein gleichzeitiges Versterben zweier Menschen vermutet, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob ein Mensch den anderen überlebt hat.
Bei einem Unfall, bei dem beide Eheleute ums Leben kommen, wird man demnach von einem gleichzeitigen Versterben der Ehegatten ausgehen müssen. Dasselbe gilt selbstverständlich bei einem Flugzeugabsturz oder einem Schiffsunglück.
Haben die Ehegatten in einer gemeinsam erstellten letztwilligen Verfügung für den Fall des zeitgleichen Ablebens keine Regelung getroffen, dann stellt sich die Frage, wie die Erbfolge aussehen soll.
Wie oben ausgeführt, setzt die gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament voraus, dass die Ehegatten nicht zeitgleich, sondern zeitlich versetzt versterben. Fehlt eine Regelung in der letztwilligen Verfügung bezüglich des Falles, dass beide Ehegatten gleichzeitig versterben, so wird man im Regelfall im Wege der Auslegung ermitteln müssen, was die Eheleute gewollt hätten, wenn sie daran gedacht hätten, dass ein gleichzeitiges Versterben möglich ist. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Kinder der Ehegatten den Nachlass erben, wenn sie in dem Testament als gemeinsame Schlusserben eingesetzt waren. Enthält die letztwillige Verfügung jedoch keine weiterführenden Hinweise dahingehend, dass im Rahmen der nun notwendigen Testamentsauslegung für die Bestimmung der Erben ein Wunsch der Verstorbenen zu berücksichtigen ist, dann kann es auch passieren, dass die gesetzliche Erbfolge nach jedem Ehegatten eintritt.
Aufgrund dessen ist es sinnvoll, die sogenannte Katastrophenklausel in das Testament aufzunehmen. In dieser wird ausformuliert, was passieren soll, wenn ein gleichzeitiges Versterben der Ehegatten vorliegt. Damit bleibt kein Spielraum für eine Auslegung, die unter Umständen zu Ergebnissen führt, die von den Ehegatten nicht so gedacht waren. In diesem Zusammenhang ist es auch sinnvoll, in die Katstrophenklausel mitaufzunehmen, wer erben soll, wenn die Ehegatten kurz hintereinander versterben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Ehegatte auf dem Weg ins Krankenhaus verstirbt, während der andere Ehegatte bereits an der Unfallstelle verstorben ist.
Ich empfehle meinen Mandanten für diesen Fall immer, ausdrücklich zu formulieren, was man unter dem Begriff kurz hintereinander versteht. Manche verstehen hierunter 30 Minuten, andere 12 Stunden, wieder andere einen Tag oder einen Monat. Je mehr in der letztwilligen Verfügung präzise dargelegt wird, was die für diesen Fall gewünschte Erbfolge ist, desto geringer ist das Risiko, dass dem dokumentierten Willen der Ehegatten nicht gefolgt wird.
Es gibt noch viele Möglichkeiten, die Katastrophenklausel zu präzisieren. Gerade auch bei minderjährigen Kindern, die mit einem Schlag beide Elternteile verlieren, kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung für diesen Fall in der Katastrophenklausel anzuordnen. Ebenfalls sollte eine Klausel bezüglich des Sorgerechts in ein gemeinschaftliches Testament mitaufgenommen werden.
Auch wenn man natürlich hofft, dass die Katastrophenklausel nie zum Einsatz kommt, stellt es eine gewisse Sicherheit dar, auch diesen Fall abgedeckt zu haben. Man kann sicher sein, dass der Wille dann durch die eigene Verfügung klargestellt ist und nicht im Wege einer Auslegung ermittelt werden muss.
Auch wenn ich die Katastrophenklausel für wirklich wichtig halte, wünsche ich Ihnen allen, dass dieser Fall nie eintritt. Genießen Sie Ihren Urlaub, weit weg von dem Alltag, der uns die letzten zwei Jahre doch häufig sehr schwergefallen ist, erholen Sie sich und kommen Sie wieder gesund nach Hause.
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Erbrecht,
Christine Gerlach,
Kanzlei Hans, Dr. Popp & Partner am Sendlinger-Tor-Platz 10 in München,
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