Schlagwort-Archiv 2024

Erhöhter Erb­schaft­steuer­frei­be­trag für Enkel nur bei tat­säch­lich ver­storb­en­en Eltern – Keine Gleich­stell­ung mit Erb­verzicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seiner Entscheidung vom 31. Juli 2024 (II R 13/22) ausführlich mit folgendem Fall befasst:

Ein Enkel erbte von seinem Großvater. Der Vater des Enkels, also das Kind des Erblassers, hatte zuvor in einem notariellen Vertrag auf sein gesetzliches Erbrecht gegenüber dem Großvater verzichtet. Der Enkel wollte daher den höheren Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro in Anspruch nehmen, der Kindern von verstorbenen Kindern des Erblassers zusteht. Das Finanzamt gewährte ihm aber nur den regulären Freibetrag für Enkel von 200.000 Euro.

Der BFH hat entschieden, dass der Enkel keinen Anspruch auf den höheren Freibetrag von 400.000 Euro hat.

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Angehörigenent­lastungs­ge­setz und Rück­ford­er­ung von Schenk­ung­en

Der Bundesgerichtshof (BGH X ZR 14/23) hat entschieden, dass bei der Berechnung des sogenannten „angemessenen Unterhalts“ eines Beschenkten im Rahmen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs die Einkommensgrenze von 100.000 Euro aus dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht relevant ist.

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Anfechtung der Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch den leiblichen Vater

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.04.2024 (1 BvR 2017/21) entscheiden, dass der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht mehr anfechten kann, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozialfamiliäre Beziehung besteht.

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Ist die Über­mitt­lung von In­for­mat­ion­en zu aus­länd­isch­en Bank­kont­en ver­fass­ungs­ge­mäß?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23.01.2024 (IX R 36/21) festgestellt, dass der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen Grundrechte verstößt und hierzu folgenden Leitsatz aufgestellt:

Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.

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