Das OLG Düsseldorf hat mit Datum vom 21.02.2013, Aktenzeichen I-3 Wx 193/12, entschieden, dass Parteien eines beidseitigen Erbverzichtsvertrages nicht verpflichtet sind, sich einander ungefragt über ihr Vermögen Auskunft zu erteilen.
Die Sittenwidrigkeit solcher Verträge kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Einbeziehung der Vermögensverhältnisse erkennbar ist.
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