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Betriebsprüfung / Steuerfahndung

Inhalte:

Vorbereitung – Prüfungsschwerpunkte
Richtiges Verhalten bei der Betriebsprüfung und gegenüber der Steuerfahndung (auch Bankenfälle)

Sondervortrag:

„Wie Sie bei der digitalen Betriebsprüfung Steuernachzahlungen vermeiden“

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Referenten:

Rechtsanwältin Hannah Stein, München
Rechtsanwalt Harald Halbig, München

Zielgruppe:

Unternehmer
Buchhalter

Voraussetzungen:

Es sind keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich.

Termin/Veranstaltungsort:

auf Anfrage

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Wenn der Betriebsprüfer kommt

Inhalte:

Rechte und Pflichten bei der Außenprüfung
Vorbereitung – Prüfungsschwerpunkte – Richtiges Verhalten

Tätigkeitsschwerpunkte:

Recht der Familienunternehmen, Steuerrecht, Betriebsprüfung, Finanzgerichtsverfahren

Referentin:

Rechtsanwältin Hannah Stein, München

Zielgruppe:

Unternehmer
Buchhalter

Voraussetzungen:

Es sind keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich.

Termin/Veranstaltungsort:

auf Anfrage

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Kurzbeschreibung und Themenübersicht

Seminar zur Betriebsprüfung Keine Angst vor der Außenprüfung, Tipps und Ratschläge

Wenn sich die Betriebsprüfung anmeldet, kommt oft Panik auf. Und ein ungenügend vorbereiteter Unternehmer kann auch durchaus Grund dazu haben.

Aber: Die Kontrollen des Finanzamtes unterliegen strengen Regeln. Man muss sie nur kennen.

Auch während der Betriebsprüfung lässt sich noch manches aus dem Feuer reißen. Wer informiert ist, spart Steuern und verhindert Schaden für sich und sein Unternehmen.

Dieses Seminar ist unser meistbesuchter Klassiker.

Es werden u. a. folgende Schwerpunkte behandelt:

  • Auswahlkriterien der Finanzverwaltung von zu prüfenden Betrieben
  • Vorbereitung auf eine Betriebsprüfung
  • Prüfungsschwerpunkte und Prüfungsmethoden
  • Richtiges Verhalten während der Betriebsprüfung
  • Tipps zum Umgang mit den Prüfern
  • Teilnehmerfragen (open end)

Arbeitsrecht für Unternehmer

Inhalte:

Das Arbeitsvertragsrecht
von der Einstellung bis zur Kündigung

Referent:

Dr. jur. Reinhard Popp
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:

Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht,
Ehe- und Familienrecht, Vertrags- und Schadensersatzrecht

 

Zielgruppe:

Unternehmer
Mitarbeiter des Personalbüros

Voraussetzungen:

Es sind keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich.

Termin/Veranstaltungsort:

auf Anfrage

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Kurzbeschreibung und Themenübersicht

Sie wollen ein Arbeitsverhältnis kündigen? Verwenden Sie noch die alten Verträge? Das kann teuer werden!

Welcher Arbeitgeber kennt diese Situation nicht: Sie haben einem Ihrer Mitarbeiter aus berechtigtem Grund gekündigt. In der Folge kehrt aber nicht etwa Ruhe im Betrieb ein, sondern der Arbeitnehmer erhebt Klage. Er will Sie zwingen, ihn weiter zu beschäftigen, obwohl es wirtschaftlich unsinnig ist, oder sein Verbleiben für das Betriebsklima verheerend ist.

Oft möchte er aber nur eine möglichst hohe Abfindung erstreiten. Häufig werden derartige Prozesse verloren, weil Sie z.B. eine kleine aber entscheidende Formalität übersehen haben. Kenntnisse im Arbeitsrecht sind für Unternehmer, Geschäftsführer sowie Leiter und Mitarbeiter von Personalabteilungen von immenser Bedeutung. Diese Kenntnisse werden Ihnen praxisbezogen in unserem Seminar vermittelt.

Ein besonderes Augenmerk gilt der Behandlung folgender Themen:

  • Fehler beim Abschluss des Arbeitsvertrages, Vermeidung faktischer Besitzstände des Arbeitnehmers
  • Allgemeine Voraussetzungen der Kündigung, Form, Frist, Inhalt, Zustellung
  • Eventuelle Abmahnung, taktische Vorbereitung der Kündigung
  • Verhaltensbedingte, personenbedingte, betriebsbedingte Kündigung, Änderungskündigung, Fristlose Kündigung
  • Betriebsrat, Auszubildende, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz
  • Beendigung besonderer Arbeitsverhältnisse, Probe-, Zeit-, Aushilfsarbeitsverhältnisse
  • Aufhebungsvertrag, Zeugnis
  • Kündigungsschutzklage, Verfahren vor den Arbeitsgerichten, Umgang mit Anwälten, Vergleich
  • Teilnehmerfragen (open end)

 

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Arbeitgeber und Lohnsteuer

Inhalte:

Vorbereitung auf die Lohnsteuer-Außenprüfung
Brennpunkte im Lohnsteuerrecht

Tätigkeitsschwerpunkte:

Recht der Familienunternehmen, Steuerrecht, Betriebsprüfung, Finanzgerichtsverfahren

Referentin:

Rechtsanwältin Hannah Stein, München

Zielgruppe:

Unternehmer
Mitarbeiter der Personalabteilung
Mitarbeiter des Lohnbüros

Voraussetzungen:

Es sind keine besonderen Vorkenntnisse erforderlich.

Termin/Veranstaltungsort:

auf Anfrage

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Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung

Quelle: Pressemitteilung vom Bundesfinanzhof vom 03. Januar 2018

Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft als außergewöhnliche Belastung
Urteil vom 5.10.2017   VI R 47/15
Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung führen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2017 VI R 47/15 auch dann zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.

Die Klägerin, die im Streitjahr (2011) in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebte, entschloss sich aufgrund ihrer Unfruchtbarkeit, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). Die Behandlung ließ sie in einer dänischen Klinik durchführen. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Kosten dieser Behandlung von rund 8.500 € als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Hinweis auf die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu. So sah es im Ergebnis auch das Finanzgericht (FG).

Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und gab der Klage in vollem Umfang statt. Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation führen als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung. Dem steht nach dem Urteil des BFH nicht entgegen, dass die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Der BFH begründet seine Entscheidung damit, dass die den Aufwendungen zugrunde liegende Behandlung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung im Einklang stehen muss. Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung führen daher nur zu einer außergewöhnlichen Belastung, wenn sie in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen werden. Dies bejaht der BFH für den Streitfall, da die Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen mehrerer Bundesländer der bei der Klägerin vorgenommenen Kinderwunschbehandlung nicht entgegenstanden. Der BFH geht zudem von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Diese könne auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden. Der BFH sieht die Kosten dabei in vollem Umfang als abziehbar an. Eine Aufteilung komme nicht in Betracht, da die Aufwendungen insgesamt dazu dienten, die Fertilitätsstörung der Klägerin auszugleichen.

Ein Testamentsvollstrecker ist von § 181 BGB befreit

Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 02.01.2018 – 20 W 331/17
Ist in einer letztwilligen Verfügung der mit der Erfüllung von Grundstücksvermächtnissen beauftragte Testamentsvollstrecker ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, so spricht dies für die Auslegung, dass der Erblasser ihm nicht nur zur Erklärung der Auflassung für die Erben, sondern auch zur Annahme der Auflassung auf Seiten der Vermächtnisnehmer befugt sein soll.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Beschl. v. 02.01.2018

Az.: 20 W 331/17

Tenor:

Ziffer 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 werden aufgehoben.

Gründe

I.

Als Eigentümer des Eingangs bezeichneten Grundbesitzes sind im Grundbuch seit 4. Mai 2017 die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 in Erbengemeinschaft aufgrund des notariellen Testamentes vom 19. Juni 2008 eingetragen.

Die Voreigentümerin A (im Folgenden: Erblasserin) hatte mit diesem notariellen Testament vom 19. Juni 2008 (UR-Nr. …/2008 des Notars B) die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 zu ihren Erben zu gleichen Teilen eingesetzt. Außerdem hatte sie dort Vorausvermächtnisse des Inhalts angeordnet, dass der Beschwerdeführer zu 3 das Grundstück Flur … Flurstück …. und die Beschwerdeführer zu 1 und 2 als Miteigentümer zu je 1/2 das Grundstück Flur … Flurstück … erhalten sollten. Zusätzlich hatte sie Testamentsvollstreckung angeordnet und dem Testamentsvollstrecker als Aufgabe die Durchführung der Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und die Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zugewiesen. In einem weiteren privatschriftlichen Testament vom selben Tage hatte sie den Urkundsnotar B zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Unter dem 27. September 2017 reichte der hier verfahrensbevollmächtigte Notar seine UR-Nr. …/2017 mit näher bezeichneten Vollzugsanträgen bei dem Grundbuchamt ein. In dieser Urkunde hat der Testamentsvollstrecker in dieser Eigenschaft die beiden vorgenannten Grundstücke auf den Beschwerdeführer zu 3 bzw. die beiden Beschwerdeführer zu 1 und 2 als Miteigentümer übertragen, wobei er auch die Annahme der Eigentumsübertragung ausdrücklich jeweils für die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 als Vermächtnisnehmer erklärte. Außerdem erklärte er als Testamentsvollstrecker die Auflassung und beantragte die Eigentumsumschreibung.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes beanstandete mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 – soweit hier verfahrensgegenständlich – in Ziffer 1 und 2, die jeweils vom Testamentsvollstrecker allein erklärte Auflassung sei unwirksam, weil §§ 873, 925 BGB eine Einigung von Veräußerer und Erwerber, hier also von dem Testamentsvollstrecker einerseits und dem Beschwerdeführer zu 3 bzw. den Beschwerdeführern zu 1 und 2 andererseits erfordere.

Gegen diese Beanstandungen in Ziffer 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 8. November 2017, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung wird unter Verweis auf im einzelnen zitierte Rechtsprechung im Wesentlichen geltend gemacht, der Testamentsvollstrecker habe die Auflassung nicht einseitig erklärt, sondern für die Erbengemeinschaft auf der einen und für die jeweiligen Vermächtnisnehmer auf der anderen Seite, so dass tatsächlich beiderseitige Einigungserklärungen über den Eigentumsübergang vorlägen. Die vom Testamentsvollstrecker erklärte Auflassung zur Erfüllung der Vorausvermächtnisse sei von dessen Verfügungsbefugnis gedeckt, so dass er in seiner Person auf beiden Seiten des Rechtsgeschäftes habe mitwirken können. Bei einer anderen Handhabung würden Sinn und Zweck sowie der Aufgabenkreis der angeordneten Testamentsvollstreckung vollkommen unterlaufen. Bei der vom Testamentsvollstrecker erklärten Auflassung handele es sich auch nicht um ein unzulässiges In-Sich-Geschäft gemäß § 181 BGB.

Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. Dezember 2017, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, nicht abgeholfen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, eine Kompetenz des Testamentsvollstreckers zur Vertretung des Vermächtnisnehmers bei der Entgegennahme der Auflassung bestehe nur, wenn der Testamentsvollstrecker nicht nur für die Vollziehung des Vermächtnisses zu sorgen habe, sondern auch auf Seiten des Vermächtnisnehmers eine entsprechende Aufgabe wahrnehmen müsse, so dass die Erfüllung des Vermächtnisses nur eine Art „zwingende Vorstufe“ sei. Eine solche beidseitige Erfüllungskompetenz sei in den von der Beschwerde zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm und München gegeben, nicht aber im vorliegenden Fall. Denn hier bestehe der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers ausschließlich in der Erbauseinandersetzung und der Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse.

II.

Die Beschwerde, über welche nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchrechtspflegers gemäß §§ 72, 75 GBO der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden hat, ist zulässig.

Dabei ist zunächst klarzustellen dass es sich entgegen der Formulierung im Beschwerdeschriftsatz nicht um eine Beschwerde des Notars handelt, dem zur Einlegung dieses Rechtsmittels im eigenen Namen die Beschwerdebefugnis fehlen würde, sondern im Wege der gebotenen Auslegung davon ausgegangen werden muss, dass der Notar die Beschwerde – auch wenn die allerdings wünschenswerte diesbezügliche Klarstellung fehlt – hier im Namen der eingangs bezeichneten Beschwerdeführer aufgrund der Ermächtigung des § 15 GBO eingelegt hat (vgl. Demharter, GBO, 30. Aufl., § 15 Rn. 20 m.w.N.).

Der Anfechtung durch die Beschwerde unterliegen gemäß § 71 Abs. 1 GBO nur die Entscheidungen des Grundbuchamtes. Anfechtbar sind deshalb grundsätzlich nur die in der Sache ergehenden Entschließungen. Bezogen auf einen Eintragungsantrag handelt es sich hierbei entweder um eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO oder eine sonstige abschließende Sachentscheidung, also eine Zurückweisung des Eintragungsantrages oder die Eintragung selbst, wobei für Letztere die Einschränkung des § 71 Abs. 2 GBO gilt. Sonstige Verfügungen des Grundbuchamtes, insbesondere bloße Vorbescheide oder Hinweise auf die Rechtslage, sind nicht mit der Grundbuchbeschwerde anfechtbar, weil es sich hierbei nicht um Entscheidungen im Sinne des § 71 GBO handelt (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 470 ff m.w.N.; OLG München Rpfleger 2011, 495 [OLG München 11.04.2011 – 34 Wx 160/11]; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 401 [OLG Frankfurt am Main 04.09.1996 – 20 W 299/96] sowie Senatsbeschlüsse vom 25. August 2010 – 20 W 282/10 und 2. April 2012, – 20 W 108/12 n.v.).

Zwar sind grundsätzlich Verfügungen, welche keine Zwischenverfügungen im Sinne des § 18 GBO darstellen, nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen, wobei nicht allein maßgeblich ist, ob das Grundbuchamt seine Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet hat oder behandelt wissen will (vgl. hierzu die Nachweise bei Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 19). Der Senat geht im vorliegenden Fall von einer Zwischenverfügung aus, weil der Rechtspfleger in der hier teilweise angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2017 eingangs die für eine Zwischenverfügung ganz typische Formulierung, dass dem Vollzug mehrere Hindernisse entgegenstünden, gewählt hat, zu deren Behebung eine Frist von einem Monat gesetzt hat, sodann nummeriert die von ihm angenommenen Hindernisse aufgezählt hat, sowohl in der nachfolgenden Rechtsmittelbelehrung als auch in seinem Nichtabhilfebeschluss die Verfügung ausdrücklich als Zwischenverfügung bezeichnet und durch die Vorlage an das Oberlandesgericht verfahrensmäßig auch so behandelt hat.

Die somit zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, weil die Zwischenverfügung in dem hier angefochtenen Umfang betreffend deren Ziffern 1 und 2 schon aus formellen Gründen keinen Bestand haben kann.

Gegenstand einer Zwischenverfügung kann nach § 18 GBO nur die dem jeweiligen Antragsteller gegenüber ergehende Angabe von Eintragungshindernissen sein, verbunden mit der Fristsetzung zu deren Beseitigung und der Ankündigung der Antragszurückweisung bei nicht fristgemäßer Beseitigung. Die Zwischenverfügung hat demnach die Angabe sämtlicher Hindernisse zu enthalten, die der Eintragung entgegenstehen, ferner die Bezeichnung sämtlicher Mittel oder Wege zur Beseitigung der Hindernisse, die klar aufgezeigt werden müssen und schließlich die Setzung einer Frist zur Beseitigung der konkret aufgezeigten Hindernisse (vgl. die Nachweise bei OLG Frankfurt Rpfleger 1994,204; BayObLG 1997, 129; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 18 Rn. 104ff). Wegen der rangwahrenden Wirkung, die der Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 2 GBO zukommt, darf sie nur dann erlassen werden, wenn das Grundbuchamt nach Beseitigung der Hindernisse von der Eintragungsfähigkeit ausgeht (vgl. BGH FGPrax 2014, 192 [BGH 26.06.2014 – V ZB 1/12]; BayObLG FGPrax 2001, 13 [BayObLG 30.11.2000 – 2 Z BR 120/00] und NJW-RR 1991, 465 [KG Berlin 22.10.1990 – 24 W 4800/90]; OLG Hamm MittRhNotK 1996, 225; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282; OLG Düsseldorf RhNotZ 2009, 238; OLG Frankfurt NJW-RR 1990, 1042 [OLG Frankfurt am Main 16.01.1990 – 20 W 501/89] und Beschluss vom 14. Oktober 2005 – 20 W 405/04 – dok. bei juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09. Juli 2010 -. 2 W 94/10- dok. bei juris; Demharter, a.a.O., § 18 Rn. 8, 12, 32 und § 22 Rn. 31; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 18 Rn. 36/37; Zeiser in BeckOK GBO, Stand 01.05.2017, § 18 Rn. 17 jeweils m.w.N.).

Diesen Anforderungen entspricht die hier angefochtene Zwischenverfügung bezüglich der hier allein verfahrensgegenständlichen Ziffern 1 und 2 nicht. Der Grundbuchrechtspfleger legt in den Ziffern 1 und 2 seiner Zwischenverfügung zwar jeweils dar, aus welchen materiell-rechtlichen Gründen aus seiner Sicht die vom Testamentsvollstrecker erklärte Auflassung unwirksam sei. Es fehlt jedoch als zwingendem weiterem Bestandteil einer Zwischenverfügung an der Darlegung, auf welchem Weg und mit welchen Mitteln die angenommenen Hindernisse mit der Folge der sodann gegebenen Eintragungsfähigkeit des Antrages ausgeräumt werden könnten.

Bereits aufgrund dieses formellen Mangels können die angefochtenen Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Zwischenverfügung keinen Bestand haben und waren deshalb aufzuheben.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die Zwischenverfügung im angefochtenen Umfang, nicht jedoch der Eintragungsantrag selbst, über welchen nunmehr zunächst das Grundbuchamt in eigener Verantwortung zu entscheiden haben wird. Insoweit weist der Senat allerdings zunächst ohne zwingende Bindungswirkung für das Grundbuchamt darauf hin, dass das vom Grundbuchrechtspfleger in Ziffer 1 und 2 der Zwischenverfügung angenommene Hindernis der Unwirksamkeit der von dem Testamentsvollstrecker jeweils erklärten Auflassung nicht gegeben sein dürfte.

In Rechtsprechung und Literatur werden – allerdings zu inhaltlich jeweils unterschiedlichen Sachverhaltsausgestaltungen – verschiedene Auffassungen zu der Rechtsfrage vertreten, ob bei einem Grundstücksvermächtnis und angeordneter Testamentsvollstreckung sich die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers, zu dessen Aufgabe die Erfüllung von Vermächtnissen gehört, auch auf die Entgegennahme der Auflassung durch den Vermächtnisnehmer erstreckt. Teilweise wird dies unter Hinweis darauf angenommen, dass der Anfall des Vermächtnisses keine Annahmeerklärung erfordere und eine Ausschlagung des Vermächtnisses dem Bedachten auch nach dessen Erfüllung durch den Testamentsvollstrecker noch möglich sei, ohne dass hierfür eine Frist bestehe ( so wohl OLG München NJW-RR 2013, 1231 [OLG München 25.02.2013 – 34 Wx 30/13]; OLG Hamm NJW-RR 2011, 11 = ZEV 2011, 198 [OLG Hamm 27.07.2010 – I-15 Wx 374/09]). In der Literatur wird diese Auffassung teilweise als zu weitgehend abgelehnt (sowohl Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2016, § 2223 BGB Rn. 3; Muscheler ZEV 2011, 1231; zweifelnd Mayer in Beck OK-BGB § 2223 BGB Rn. 6a; Zimmermann, Die Testamentsvollstreckung, 4. Aufl. 2014, dok. bei Juris Rn. 157).

Der Senat ist der Auffassung, dass diese Rechtsfrage nicht generell beantwortet werden kann, sondern es einer Entscheidung im jeweiligen Einzelfall bedarf. Dabei kommt es entscheidend darauf an, welche Aufgaben und Befugnisse dem Testamentsvollstrecker in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser eingeräumt wurden. Hierzu bedarf es zunächst der Auslegung der letztwilligen Verfügung, in welcher sowohl das Vermächtnis als auch die Testamentsvollstreckung angeordnet wurden. Bei dieser Auslegung kann zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass es grundsätzlich allein in der Entscheidungskompetenz des Vermächtnisnehmers und nicht des Testamentsvollstreckers liegt, ob er das ihm vom Erblasser zugedachte Vermächtnis annimmt oder nicht. In diesem Zusammenhang spricht einiges für die von dem Grundbuchrechtspfleger in seiner Zwischenverfügung geäußerte Rechtsauffassung, dass eine im Testament angeordnete Testamentsvollstreckung dahingehend auszulegen ist, dass sie den Testamentsvollstrecker nicht nur zur Erklärung der Auflassung auf Seiten der Erbengemeinschaft berechtigt, sondern zugleich auch zur Annahme der Auflassung auf Seiten des jeweiligen Vermächtnisnehmers, wenn der als Vermächtnis zugewandte Vermögensgegenstand dem Bedachten nicht zur freien Verfügung überlassen werden soll, sondern diesbezüglich weitere Beschränkungen oder Belastungen durch das Testament angeordnet sind, etwa in Gestalt einer Dauertestamentsvollstreckung oder eines Nach- oder Untervermächtnisses. Denn in derartigen Fallgestaltungen kann nur bei einer solchen weiten Auslegung der dem Testamentsvollstrecker eingeräumten Befugnisse für eine baldige und vollständige Umsetzung des Willens des Erblassers gesorgt werden.

Entgegen der Auffassung des Grundbuchrechtspflegers ist dies jedoch nicht die einzige Sachverhaltsgestaltung, in welcher eine solche Auslegung der letztwilligen Verfügung im Sinne einer Ermächtigung des Testamentsvollstreckers zur Erklärung der Auflassung nicht nur auf Seiten der Erbengemeinschaft, sondern zugleich auch für den Empfänger des durch Vermächtnis zugewandten Gegenstandes in Betracht kommen kann.

Vielmehr ist im vorliegenden Fall für die Auslegung auch von Bedeutung, dass der Testamentsvollstrecker in § 3 Absatz 4 des notariellen Testamentes vom 19. Juni 2008 ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde. Der Senat sieht hierin einen deutlichen Hinweis darauf, dass der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung der hier angeordneten Vorausvermächtnisse für die Erben ohne deren Mitwirkung bei der Entgegennahme der Auflassung ermächtigt werden sollte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der hier als Testamentsvollstrecker eingesetzte Rechtsanwalt und Notar in der letztwilligen Verfügung selbst weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer bedacht wurde, so dass es aus diesem Blickwinkel der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB nicht bedurfte, im Unterschied zu der hier nicht gegebenen Sachverhaltsgestaltung, dass ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass vorliegend gerade keine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wurde, sondern die Aufgabe des Testamentsvollstreckers sich in der Durchführung der Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben und der Erfüllung der angeordneten Vermächtnisse erschöpft. In diesem Zusammenhang macht die Befreiung des Testamentsvollstreckers von den Beschränkungen des § 181 BGB nur dann einen Sinn, wenn diesem damit die Möglichkeit der zügigen Erledigung seiner Aufgaben gerade auch bei der von der Erblasserin beabsichtigten Zuweisung der Grundstücke an die einzelnen Miterben als Vorausvermächtnisnehmer eingeräumt wird. Deshalb ist im vorliegenden Fall das notarielle Testament vom 19. Juni 2008 nach Auffassung des Senates dahingehend auszulegen, dass hier zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Erfüllung der Vorausvermächtnisse auch die Erklärung der Auflassung auf Seiten der jeweiligen Miterben und Vorausvermächtnisnehmer gehört.

Ohne dass es rechtlich hierauf noch entscheidend ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass von einer Annahme des Vorausvermächtnisses durch die Beschwerdeführer zu 1 und 2 bereits deshalb auszugehen ist, weil sie in Abschnitt D der notariellen Urkunde vom 19. September 2017 über das ihnen als Vorausvermächtnis zugewandte Grundstück als Nachlassgegenstand durch Verkauf und Übertragung an den Beschwerdeführer zu 3 verfügt haben. Der Beschwerdeführer zu 3 hat zwar in der notariellen Urkunde bezüglich des ihm als Vorausvermächtnis zugewandten Grundstückes selbst ausdrücklich keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben. Er hat jedoch ausweislich des Inhaltes der notariellen Urkunde bei deren Errichtung mitgewirkt und hierbei eigene rechtsgeschäftliche Erklärungen in Abschnitt D als Erwerber des den Beschwerdeführern zu 1 und 2 zugewandten Grundstückes abgegeben. In diesem Kontext wäre es bei lebensnaher Betrachtung schwer nachvollziehbar, dass er der in seiner Anwesenheit erfolgten Erklärung der Annahme der Auflassung des ihm durch Vorausvermächtnis zugewandten Grundstückes durch den Testamentsvollstrecker nicht widersprochen hat, wenn er zu einer Annahme dieses Vorausvermächtnisses nicht bereit gewesen wäre.

Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde war weder eine Kostenentscheidung noch eine Wertfestsetzung oder eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.
Rechtsgebiete
GBO, BGB
Vorschriften
GBO § 18; GBO § 20; BGB § 181; BGB § 2147; BGB § 2203

Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist auf Antrag rückwirkend zu gewähren

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 22.12.2017 – 6 Sa 983/16
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Pensionskasse in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen regelt, dass diejenigen Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, erst ab dem Monat der Antragstellung eine Betriebsrente wegen einer Erwerbsminderung erhalten.

2. Nicht zulässig ist es aber, diese Antragstellung mit dem Erfordernis des Nachweises einer Erwerbsminderung durch Vorlage des Rentenbescheides des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers oder eines amts- oder werksärztlichen Attestes zu verbinden. Hierdurch werden die Pensionsberechtigten unangemessen benachteiligt i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB . Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet. In den Fällen, in denen die Erwerbsminderung zunächst zu Unrecht verkannt und erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend anerkannt wird, könnten keine Betriebsrentenansprüche ab Eintritt des Versorgungsfalls bezogen werden.

3. Diesem Nachteil der Pensionsberechtigten steht kein schützenswertes Interesse der Pensionskasse gegenüber. Zwar hat sie ein berechtigtes Interesse daran, nur bei einer nachgewiesenen Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Hierfür ist es aber nicht notwendig, dass der Nachweis bereits bei Antragstellung vorliegen muss.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 22.09.2016 – AZ. 3 Ca 459/16 lev – abgeändert.

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 17.846,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 3.937,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

II. Die Beklagten haben jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1. zu 82% und der Beklagten zu 2. zu 18% auferlegt.

III. Die Revision wird für beide Beklagten zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger rückwirkend eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung zusteht.

Der am 21.11.1957 geborene Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei der Beklagten zu 2. bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist eine Pensionskasse, deren Mitglied der Kläger seit dem 01.01.1984 ist.

Dem Kläger wurde unter dem Datum des 28.10.2005 im Auftrag beider Beklagten die Auskunft erteilt, dass ihm folgende unverfallbaren Anwartschaften auf Altersruhegeld zum 65. Lebensjahr zustünden:

?Anwartschaft aufgrund der Satzung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 1. in Höhe von monatlich 540,80 EUR und eine

?Anwartschaft auf Firmenleistungen der Beklagten zu 2. aus firmenfinanzierten Zusagen in Höhe von 119,32 EUR.

Nachdem ein entsprechender Antrag des Klägers zunächst abgelehnt worden war, gab die Deutsche Rentenversicherung S. einem Widerspruch des Klägers statt und bewilligte ihm mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie des Rentenbescheids (Bl. 102 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Mit einem Schreiben vom 23.11.2015 beantragte der Kläger bei den Beklagten die Bewilligung einer Betriebsrente. Ihm wurde daraufhin eine von der Beklagten zu 1. zu leistende Pensionskassenrente in Höhe von 540,80 EUR und eine von der Beklagten zu 2. zu erbringende Firmenleistung in Höhe von 119,32 EUR mit Wirkung zum 01.11.2015 bewilligt, wie einer Berechnung der C. E. Services GmbH (Bl. 101 d.A.) zu entnehmen ist. Die vom Kläger weitergehend begehrte rückwirkende Bewilligung zum 01.02.2013 lehnten die Beklagten mit einem Schreiben vom 13.01.2016 ab.

Die bei Ausscheiden des Klägers im Jahr 2005 gültige Satzung der Beklagten zu 1. beinhaltete u.a. folgende Regelungen:

„… § 2 Mitgliedschaft Mitglieder der Kasse sind ?ordentliche Mitglieder ?außerordentliche Mitglieder und ?Bezieherinnen und Bezieher von Mitgliedsrenten. § 3 Ordentliche Mitgliedschaft … 5. Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit ?der Beendigung des ihr zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses, … ?dem Eintritt des Versicherungsfalles … § 4 Außerordentliche Mitgliedschaft 1.Außerordentliche Mitglieder werden diejenigen ordentlichen Mitglieder, die aus dem zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheiden, sofern nicht die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 4 ruht. … Soweit die ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2003 begonnen hat, gilt § 14. … § 14 Übergangsbestimmungen 1.Soweit die ordentliche Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2001 begonnen hat, ist § 4 Nr. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass außerordentliche Mitglieder diejenigen ordentlichen Mitglieder werden, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres und ?nach zehn Jahren ununterbrochener ordentlicher Mitgliedschaft oder ?nach zwölf Jahren ununterbrochenen Dienstjahren einschließlich drei Jahren ununterbrochener ordentlicher Mitgliedschaft aus dem der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegenden Arbeitsver- hältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles ausscheiden, sofern nicht die ordentliche Mitgliedschaft gemäß § 3 Nr. 4 ruht. …“

Die oben zitierten Bestimmungen waren auch in der im Februar 2013 gültigen Satzung enthalten. Die seit dem 01.07.2005 gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) beinhalteten u.a. Folgendes:

„… § 5 Leistungen der Kasse 1.Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 15 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10). 2.Der Anspruch auf Rentenleistungen setzt eine fünfjährige Wartezeit voraus. 3.Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Kasse zu beantragen. 4.Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar erbracht. Sie beginnen nach Eintritt des Versorgungsfalles ?für ordentliche Mitglieder mit dem Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Beginn der vorübergehenden Pensionierung durch die Firma, ?in allen übrigen Fällen mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht, frühestens jedoch im Anschluss an die letzten laufenden Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. … § 6 Mitgliedsrenten 1.Mitgliedsrenten erhalten ordentliche und außerordentliche Mitglieder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Altersrente, vorgezogene Altersrente sowie Rente wegen Erwerbsminderung. 2.Altersrenten … 3.Vorgezogene Altersrenten … 4.Renten wegen Erwerbsminderung werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt, wenn und solange das Mitglied durch Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit nicht mehr imstande ist, die Obliegenheiten einer den bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechenden Stellung bei der Firma zu erfüllen. Sie werden auch im Falle einer vorübergehenden Pensionierung gewährt. Als Nachweis gilt der Rentenbescheid der allgemeinen Rentenversicherung über die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder ein amts- bzw. werksärztliches Gutachten. Bei Erreichen der Altersgrenze 65 wird ab dem Folgemonat Altersrente gemäß Nr. 2 in gleicher Höhe gezahlt. …“

Die oben zitierten Regelungen finden sich im Wesentlichen auch in den im Februar 2013 gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Es wurden lediglich wegen einer Änderung der Bezifferung in § 5 Nr. 1 AVB statt § 15 Nr. 7 § 16 Nr. 7 zitiert, in § 5 Nr. 2 zusätzlich eine Regelung für den Fall einer familiengerichtlichen Entscheidung aufgenommen und in § 6 Nr. 1 ergänzend zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Formulierung „bzw. bei Nichtbestehen“ hinzugefügt.

Zum 01.01.2014 traten neue Allgemeine Versicherungsbedingungen in Kraft (im Folgenden AVB Neu). Diese waren bezüglich der oben zitierten Regelungen hinsichtlich der Vorgängerbestimmungen inhaltsgleich. Es wurde jedoch unter § 6 Nr. 5 folgende Regelung eingefügt:

„§ 6 Mitgliedsrenten … 5.Das Erfordernis der Beendigung bzw. des Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses gemäß Nr. 1 kann entfallen, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenbescheid nach Nr. 4 Satz 2 oder das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung im Sinne der allgemeinen Rentenversicherung durch amtsärztliches Gutachten mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird; längstens jedoch für den Zeitraum, für den durch den Rentenbescheid nach Nr. 4 Satz 2 eine rückwirkende Erwerbsminderungs-, Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente gewährt wird oder durch amtsärztliches Gutachten die Erwerbsminderung festgestellt wird. Die in § 5 Nr. 4 Satz 2 und Satz 4, 1. HS genannten Zeitpunkte verschieben sich entsprechend. Voraussetzung ist jeweils ein entsprechender Antrag des Mitglieds auf rückwirkende Rente wegen Erwerbsminderung sowie die Zustimmung der Firma.Für die Zeit nach dem rückwirkenden Bezugszeitraum besteht ein Anspruch auf Renten wegen Erwerbsminderung nur, wenn und solange sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wobei § 6 Nr. 4 Satz 5 unberührt bleibt.“

§ 16 Nr. 8 der AVB Neu lautet:

„§ 16 Übergangsbestimmungen … 8.§ 6 Nr. 5 sowie die weiteren daran anknüpfenden Bestimmungen, die im Zusammenhang mit der rückwirkenden Gewährung von Erwerbsminderungsrenten stehen, finden nur Anwendung, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung bzw. eines nach § 6 Nr. 5 gleichgestellten Tatbestands mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wurde, wobei der Zeitpunkt des Eintritts der rückwirkend festgestellten Erwerbsminderung bzw. eines nach § 6 Nr. 5 gleichgestellten Tatbestands nicht vor dem 1. Januar 2014 liegen darf.“

Grundlage der von der Beklagten zu 2. gewährten Firmenrente ist eine von der C. AG mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbarte Versorgungsordnung vom 11.02.2005 (Bl. 410 ff. d.A.) i.V.m. der „Ordnung der betrieblichen Grundrente vom 05.12.1983“ (Bl. 417 ff. d.A.). In der letztgenannten Versorgungsordnung heißt es u.a.:

„§ 11 Firmenrenten 1.Für Mitarbeiter, deren ordentliche Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 1983 begründet wird, leistet das Unternehmen anstelle der Pensionskasse die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der Kassensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung.“

Mit seiner Klage vom 07.04.2016 hat der Kläger für die Zeit von Februar 2013 bis einschließlich Oktober 2015 Ansprüche auf eine Erwerbsminderungsrente gegen die Beklagte zu 1. in Höhe von 540,80 EUR brutto monatlich und gegen die Beklagte zu 2. in Höhe von 119,32 EUR monatlich geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei bereits bei seinem Ausscheiden im Jahr 2005 erwerbsgemindert gewesen. Da der Versorgungsfall damit bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens vorgelegen habe, sei ein Antrag nach den AVB nicht erforderlich gewesen. Zudem habe er der Beklagten zu 1. bereits im Oktober 2005 mitgeteilt, dass er ausgeschieden sei und einen Rentenantrag stellen werde. Auf erneute telefonische Nachfrage sei ihm mitgeteilt worden, dass er sich nach Erhalt des Rentenbescheids melden solle. Weiter hat der Kläger die Ansicht vertreten, für den Fall, dass entgegen seiner Ansicht von einer außerordentlichen Mitgliedschaft auszugehen sei, käme es für den Rentenbeginn dennoch nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 5 Nr. 4 AVB an, da § 6 Nr. 4 AVB insoweit eine Sonderregelung für die Erwerbsminderungsrente beinhalte. Zumindest aber stehe ihm gemäß § 6 Nr. 5 AVB Neu ab dem 01.01.2014 ein Anspruch zu.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 17.846,40 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus aus 540,80 Euro seit dem 01.02.2013, 540,80 Euro seit dem 01.03.2013, 540,80 Euro seit dem 01.04.2013, 540,80 Euro seit dem 01.05.2013, 540,80 Euro seit dem 01.06.2013, 540,80 Euro seit dem 01.07.2013, 540,80 Euro seit dem 01.08.2013, 540,80 Euro seit dem 01.09.2013, 540,80 Euro seit dem 01.10.2013, 540,80 Euro seit dem 01.11.2013, 540,80 Euro seit dem 01.12.2013, 540,80 Euro seit dem 01.01.2014, 540,80 Euro seit dem 01.02.2014, 540,80 Euro seit dem 01.03.2014, 540,80 Euro seit dem 01.04.2014, 540,80 Euro seit dem 01.05.2014, 540,80 Euro seit dem 01.06.2014, 540,80 Euro seit dem 01.07.2014, 540,80 Euro seit dem 01.08.2014, 540,80 Euro seit dem 01.09.2014, 540,80 Euro seit dem 01.10.2014 540,80 Euro seit dem 01.11.2014, 540,80 Euro seit dem 01.12.2014, 540,80 Euro seit dem 01.01.2015, 540,80 Euro seit dem 01.02.2015, 540,80 Euro seit dem 01.03.2015, 540,80 Euro seit dem 01.04.2015, 540,80 Euro seit dem 01.05.2015, 540,80 Euro seit dem 01.06.2015, 540,80 Euro seit dem 01.07.2015, 540,80 Euro seit dem 01.08.2015 540,80 Euro seit dem 01.09.2015, 540,80 Euro seit dem 01.10.2015 zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 3.937,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hieraus aus 119,32 Euro seit dem 01.02.2013, 119,32 Euro seit dem 01.03.2013, 119,32 Euro seit dem 01.04.2013, 119,32 Euro seit dem 01.05.2013, 119,32 Euro seit dem 01.06.2013, 119,32 Euro seit dem 01.07.2013, 119,32 Euro seit dem 01.08.2013, 119,32 Euro seit dem 01.09.2013, 119,32 Euro seit dem 01.10.2013, 119,32 Euro seit dem 01.11.2013, 119,32 Euro seit dem 01.12.2013, 119,32 Euro seit dem 01.01.2014, 119,32 Euro seit dem 01.02.2014, 119,32 Euro seit dem 01.03.2014, 119,32 Euro seit dem 01.04.2014, 119,32 Euro seit dem 01.05.2014, 119,32 Euro seit dem 01.06.2014, 119,32 Euro seit dem 01.07.2014, 119,32 Euro seit dem 01.08.2014, 119,32 Euro seit dem 01.09.2014, 119,32 Euro seit dem 01.10.2014, 119,32 Euro seit dem 01.11.2014, 119,32 Euro seit dem 01.12.2014, 119,32 Euro seit dem 01.01.2015, 119,32 Euro seit dem 01.02.2015, 119,32 Euro seit dem 01.03.2015, 119,32 Euro seit dem 01.04.2015, 119,32 Euro seit dem 01.05.2015, 119,32 Euro seit dem 01.06.2015, 119,32 Euro seit dem 01.07.2015, 119,32 Euro seit dem 01.08.2015, 119,32 Euro seit dem 01.09.2015, 119,32 Euro seit dem 01.10.2015 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe die Erwerbsminderungsrente erst ab dem 01.11.2015 zu, da er vor dem Monat November 2015 keinen Antrag gestellt habe. § 5 Nr. 4 AVB lege auch für die Erwerbsminderungsrente fest, dass die Rente erst mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Rentenantrag bei der Kasse eingehe, geleistet werde. § 6 Nr. 4 AVB enthalte keine Sonderbestimmung hinsichtlich des Rentenbeginns. Es werde dort lediglich geregelt, welche Nachweise zu erbringen seien. § 6 Nr. 5 AVB Neu sei auf den Kläger nicht anwendbar, da die Erwerbsminderung bereits vor dem vereinbarten Stichtag „01.01.2014“ eingetreten sei. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 6 Nr. 5 AVB Neu ohnehin nicht vor.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.09.2016 abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Rentenleistungen seien gemäß § 5 Nr. 4 AVB erst mit Eingang des Rentenantrags zu erbringen. Die Beklagten hätten ein berechtigtes Interesse daran, von einem außerordentlichen Mitglied einen Antrag auf Rentenzahlung zu verlangen. Es bestehe aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen der wirtschaftlichen Belastung ein berechtigtes Interesse, nicht im Nachhinein für mehrere Jahre mit einem rückwirkenden Leistungsanspruch konfrontiert zu werden.

Gegen dieses Urteil, welches dem Kläger am 25.10.2016 zugestellt worden ist, hat er am 23.11.2016 Berufung eingelegt und diese – nach einer Fristverlängerung bis zum 15.02.2017 – mit einem am 15.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger behauptet, er sei bereits bei seinem Ausscheiden erwerbsgemindert gewesen. Infolge zweier Herzinfarkte sei eine leidensgerechte Beschäftigung bei der Beklagten zu 2. nicht mehr möglich gewesen. Er habe bereits kurz nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis telefonisch die Beklagte zu 1. – die dortige Mitarbeiterin N. – darüber informiert, dass er einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutsche Rentenversicherung S. gestellt habe. Daraufhin habe er die Mitteilung vom 28.10.2005 mit der Information über die unverfallbare Anwartschaft erhalten. Seit seinem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis habe er diverse Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung S. betreffend die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente geführt, bis ihm schließlich mit Bescheid vom 03.11.2015 die teilweise Erwerbsminderungsrente ab dem 01.02.2013 zuerkannt worden sei. Er ist der Ansicht, eine fernmündliche Antragstellung sei ausreichend. Jedenfalls sei § 6 Nr. 4 AVB so zu verstehen, dass es sich um eine Sonderregelung gegenüber § 5 Nr. 4 AVB handle. Etwaige Unklarheiten gingen zu Lasten der Beklagten. Zudem sei § 5 Nr. 4 AVB im Zusammenspiel mit § 5 Nr. 3 AVB zu lesen. Danach seien Leistungen von dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Kasse zu beantragen. Solange ihm der Nachweis über seine Erwerbsminderung nicht vorgelegen habe, wäre ihm danach eine Antragstellung gar nicht möglich gewesen. Da es in der Natur der Sache liege, dass Streitigkeiten mit den gesetzlichen Rententrägern über die Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente Jahre dauern könnten, nähmen die Beklagten billigend in Kauf, dass auch ihre Verfahren erst nach dem Abschluss des Verfahrens des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers begonnen und entschieden werden könnten.

Nach einer mit Zustimmung der Beklagten erfolgten teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich des Zinsbeginns beantragt der Kläger,

das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 22.09.2016 – AZ: 3 Ca 459/16 lev – abzuändern und 1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 17.846,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.01.2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an ihn 3.937,56 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 14.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung ihres Sach- und Rechtsvorbringens. Sie weisen darauf hin, dass die Mitarbeiterin N. im Jahr 2005 – unstreitig – in der für Betriebsrentenanwartschaften zuständigen Abteilung, nicht in der für Rentenzahlungen zuständigen Rentenabteilung beschäftigt gewesen sei. § 5 Nr. 4 AVB sei nicht zu beanstanden. Sie hätten im Hinblick auf die Kalkulation von Rentenansprüchen ein berechtigtes Interesse daran, rechtzeitig vor Fälligkeit Kenntnis von etwaigen Ansprüchen zu erlangen. Insoweit verweisen sie auf ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 05.10.2012 – AZ: 6 Sa 669/12 -, welches ihre Auffassung stütze. Auch für die Forderung eines Nachweises bestehe ein berechtigtes Interesse. Eine Pensionskasse könne nicht verpflichtet sein, Zahlungen ins Blaue hinein zu erbringen. Ohne Kenntnis von einer Forderung könnten auch keine Rückstellungen gebildet werden. Rückstellungen „auf Verdacht“ seien nicht zulässig. Dass das Verlangen der Vorlage von Unterlagen (z.B. des Rentenbescheids) zu einem anderen Rentenbeginn führen könne als dem Beginn der gesetzlichen Rente, sei vielleicht beklagenswert, führe aber nicht zu einer Unwirksamkeit von § 5 Nr. 3 AVB. Es entspreche der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Fälligkeitszeitpunkte und die Voraussetzungen für die gesetzliche Rentenversicherung und der Betriebsrente nicht identisch sein müssten.

In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien übereinstimmend erklärt, dass die Firmenleistungen an die Rentenleistungen der Pensionskasse geknüpft seien. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsprotokolle erster und zweiter Instanz sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung.

Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. b) ArbGG.

II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen gegen beide Beklagten monatliche Betriebsrentenansprüche in der eingeklagten Höhe zu.

1. Die Beklagte zu 1. ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von Februar 2013 bis Oktober 2015 insgesamt 17.846,40 EUR brutto zu zahlen. Der Kläger hatte nämlich bereits ab Februar 2013 einen Anspruch auf die Pensionskassen-Erwerbsminderungsrente.

a) Unstreitig hat der Kläger als Mitglied der Beklagten zu 1. Anwartschaften auf eine Betriebsrente erworben. Gemäß § 6 Nr. 4 AVB werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Renten wegen Erwerbsminderung gezahlt. Eine Erwerbsminderung des Klägers lag – wie dem gemäß § 6 Nr. 4 S. 2 AVB als Nachweis anerkannten – Bescheid der Deutsche Rentenversicherung S. zu entnehmen ist, ab dem 01.02.2013 vor.

b) Allerdings hat der Kläger erst ab November 2015 die Voraussetzung des § 5 Nr. 4 S. 2 Spiegelstrich 2 AVB erfüllt. Danach werden – sofern der Versorgungsfall nicht bei einem ordentlichen Mitglied eintritt – Betriebsrenten erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dieses Antragserfordernis auch für die Erwerbsminderungsrente. § 6 Nr. 4 AVB beinhaltet insoweit keine Sonderregelung, sondern regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen der Nachweis als erbracht gilt. Die Leistungsvoraussetzungen werden für alle Mitgliedsrenten einheitlich in § 5 Nr. 4 AVB festgelegt. Dies geht daraus hervor, dass dort allgemein die Formulierung „Rentenleistungen“ verwendet wird. Dieser Begriff bezieht sich wiederum auf § 5 Nr. 1 AVB, wo sämtliche Mitgliedsrenten – unter Einbezug der in § 6 AVB näher geregelten Erwerbsminderungsrente – sowie Hinterbliebenenrenten aufgeführt werden.

bb) Der Kläger war bei Eintritt des Versorgungsfalls kein ordentliches Mitglied. Seine Behauptung, er sei bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens erwerbsgemindert gewesen, hat er in keiner Weise substantiieren können und zudem nicht unter Beweis gestellt. Auch wenn er infolge zweier Herzinfarkte längerfristig arbeitsunfähig war, folgt daraus nicht, dass eine Erwerbsminderung vorlag. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung haben unterschiedliche Voraussetzungen und können nicht miteinander gleichgestellt werden (vgl. BAG v. 17.03.2016 – 6 AZR 221/15 – Rn. 27, juris).

cc) Auch hat der Kläger vor November 2015 keinen Antrag gestellt. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, er habe im Jahr 2005 nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der von ihm benannten Zeugin N. telefoniert und diese darüber informiert, dass er bei der Deutsche Rentenversicherung S. einen Antrag auf Erwerbsminderung gestellt habe, so beinhaltet diese Erklärung keinen Antrag auf Bewilligung einer Betriebsrente, sondern allenfalls die Ankündigung eines solchen. Ein Antrag muss zwingend zum Ausdruck bringen, dass vom Erklärungsempfänger eine bestimmte Leistung erbracht werden solle. Dies ließ sich der behaupteten telefonischen Information nicht entnehmen. Auch fehlte es an der in § 5 Nr. 3 AVB geforderten Schriftform. Zudem konnte der Antrag jedenfalls nicht bereits im Vorfeld für eine erst zum 01.02.2013 eintretende Erwerbsminderung erfolgen.

c) Dem Kläger steht der Anspruch aber dennoch zu. § 5 Nr. 4 S. 2 Spiegelstrich 2 AVB ist – jedenfalls bezogen auf die Erwerbsminderungsrente – unwirksam. Hierdurch werden die außerordentlichen Mitglieder gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

aa) § 307 BGB ist anwendbar. Bei den AVB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie sind von der Beklagten zu 1. als Verwenderin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden.

bb) Die in den AVB vorgenommene Begrenzung eines Rentenbeginns erst ab Antragstellung ist auf ihre Angemessenheit im Sinne dieser Vorschrift zu überprüfen. Dem steht § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht entgegen.

aaa) Nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB gilt § 307 Abs. 1 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Rechtsvorschriften in diesem Sinne sind dabei nicht nur Gesetzesvorschriften im materiellen Sinn. Darüber hinaus sind u.a. auch Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die sich aus der Natur des Vertrages ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten zum Nachteil des Vertragspartners einschränken (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 30, juris). Dazu gehören auch die aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten. In vollem Umfang kontrollfähig sind Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen modifizieren, einschränken und aushöhlen (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 30, juris; BGH v. 10.12.2013 – X ZR 24/13 – Rn. 16, juris). Abweichungen von der sich aus rechtlichen Vorgaben ergebenden Vertragstypik unterliegen einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 30, juris).

Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sind damit Regelungen, die von den im Betriebsrentengesetz angelegten Formen der Risikoabdeckung abweichen, uneingeschränkt kontrollfähig (BAG v. 21.02.2017, Rn. 31, aaO). Keiner Inhaltskontrolle unterliegt dagegen die Höhe der zugesagten Versorgung, da es insofern an rechtlichen Vorgaben fehlt (BAG v. 21.02.2017, Rn. 31, aaO; BAG v. 30.11.2010 – 3 AZR 798/08 – Rn. 23, aaO).

bbb) Die Erwerbsminderungsrente fällt als Unterfall der Invaliditätsrente (vgl. Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, Betriebsrentengesetz, 6. Auflage 2015, § 1 BetrAVG Rn. 23 f.) unter den in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG geregelten Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes. Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören mithin das Versprechen einer Leistung zum Zwecke der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses (BAG v. 08.05.1990 – 3 AZR 121/89 – Rn. 16 [juris]). Nach dem Betriebsrentenrecht gilt damit für alle Versorgungsformen, dass diese typischerweise mit Eintritt des in der Versorgungsordnung näher geregelten Versorgungsfalls fällig werden (vgl. Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, § 1 BetrAVG Rn. 16).

ccc) Demgegenüber nehmen die AVB für außerordentliche Mitglieder eine Einschränkung vor. Versicherungsbeginn ist nicht der Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls der Erwerbsminderung, sondern der Monat der Antragstellung. Diese Einschränkung benachteiligt die betroffenen Versorgungsberechtigten – und damit auch den Kläger – entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

(1) Unangemessen ist jede Benachteiligung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Bei einer danach erforderlichen wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung der rechtlich anzuerkennenden Interessen der Vertragsparteien ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 35, juris; BAG v. 13.12.2011 – 3 AZR 791/09 – Rn. 22, juris).

(2) Danach liegt hier eine unangemessene Benachteiligung vor.

(a) Diese ist allerdings nicht darin zu sehen, dass die AVB für außerordentliche Mitglieder – anders als für ordentliche Mitglieder – eine Antragstellung verlangt. Für das grundsätzliche Erfordernis einer Antragstellung besteht ein anerkennenswertes und billigenswertes Interesse der Pensionskasse.

Anders als bei ordentlichen Mitgliedern, die mit ihrem Ausscheiden unmittelbar in die Versorgung wechseln, hat die Beklagte zu 1. weder unmittelbar noch mittelbar über die Arbeitgeberin Kenntnis davon, ob und wann bei außerordentlichen Mitgliedern der Versorgungsfall eintritt. Der Schuldner einer betrieblichen Erwerbsminderungsrente hat aber ein berechtigtes Interesse daran, zeitnah zu erfahren, dass und ggfls. in welchem Umfang Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um Planungssicherheit zu haben (vgl. hierzu BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 542/15 – Rn. 31, juris). Ein Antragserfordernis ist in diese Fällen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 542/15 – Rn. 31, juris). Allerdings dürfen an die Antragstellung keine unangemessenen Anforderungen gestellt werden, wie dies insbesondere der Fall sein kann, wenn die Antragstellung zu ihrer Wirksamkeit der Beifügung von Unterlagen bedarf (vgl. BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 542/15 – Rn. 31, juris).

(b) Die Beklagte zu 1. hat die Antragstellung in § 5 Nr. 3 AVB an derartige zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Der Antrag hat „unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise“ zu erfolgen. Hierunter fallen die Nachweise, die in § 6 Nr. 4 S. 3 AVB niedergelegt sind, denn die Versorgungsberechtigten als Erklärungsempfänger müssen davon ausgehen, dass zumindest diese vom Vorstand verlangt werden. Demnach ist § 5 Nr. 3 AVB so zu verstehen, dass im Falle einer Erwerbsminderung mit dem Antrag ein Nachweis im Sinne des § 6 Nr. 4 S. 3 AVB über deren Vorliegen verbunden sein muss. Da § 5 Nr. 3 AVG als Mussvorschrift formuliert ist („sind … unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise … zu beantragen“ [Hervorhebung durch Unterzeichner]), ist eine Antragstellung ohne Einreichung eines Nachweises ausgeschlossen.

(c) Diese in den AVB vorgenommene Verknüpfung von Anforderungen an die Antragstellung auf der einen Seite und des Rentenbeginns ab dem Monat der Antragstellung andererseits benachteiligt die betroffenen Bezugsberechtigten unbillig. Sie ist nicht durch anerkennenswerte Interessen der Beklagten zu 1. gerechtfertigt.

(aa) In den Fällen, in denen ein Nachweis zunächst nicht erbracht werden kann, weil der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amts- bzw. Werksarzt zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben, wird selbst dann kein Rentenanspruch ab Eintritt des Versorgungsfalls begründet, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die ursprüngliche Ablehnung durch die vorgenannten Stellen zu Unrecht erfolgt ist. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet. Das außerordentliche Mitglied, welches das Glück hat, dass die Erwerbsminderung sofort zutreffend erkannt und bescheinigt wird, erhält eine Betriebsrente, während der Bezugsberechtigte, bei dem das Vorliegen einer Erwerbsminderung zunächst verkannt wird, keine Leistungen ab Eintritt des Versorgungsfalls beziehen kann.

(bb) Diesem Nachteil stehen keine billigenswerten und schützenswerten Interessen der Beklagten zu 1. gegenüber.

Allerdings hat sie ein Interesse daran, Nachweise zu verlangen, bevor sie Rentenleistungen erbringt, da andernfalls das Vorliegen der Voraussetzungen einer Erwerbsminderung für sie nicht nachprüfbar wäre. Dieses Interesse wird jedoch dadurch gewahrt, dass die Fälligkeit der Erwerbsminderungsrente nicht eintritt, bevor der Nachweis erbracht wird. Hingegen gibt es kein schützenswertes Interesse, dass die Entstehung des Rentenanspruchs an derartige Nachweise geknüpft wird. Soweit die Beklagten meinen, das Interesse ergäbe sich daraus, dass andernfalls keine Rückstellungen gebildet werden könnten, so vermag dies nicht zu überzeugen. Erforderlichenfalls könnten ab Antragstellung Rückstellungen gemäß § 249 Abs. 1 S.1 Alt. 1 HGB für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Die Antragstellung eines außerordentlichen Mitglieds ohne Nachweis reicht aus, um eine solche Ungewissheit zu begründen, denn mit Vorlage des Nachweises würde es ohnehin an der zur Rückstellungsbildung nach dieser Norm erforderlichen Ungewissheit fehlen. Außerdem hat die Beklagte zu 1. mit der Änderung ihrer AVB im Jahr 2014 selbst gezeigt, dass ein solches berechtigtes Interesse nicht besteht. Wenn hiernach sogar ohne eine zeitnahe Antragstellung unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente an ordentliche Mitglieder möglich ist, so ist kein Grund ersichtlich, warum im Falle der rechtzeitigen Antragstellung eines außerordentlichen Mitglieds berechtigte Interessen bestehen sollten, den Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs an den Nachweis der Erwerbsminderung zu knüpfen.

(cc) § 5 Nr. 3 und § 5 Nr. 4 S. 2 Spiegelstrich 2 AVB lassen sich auch nicht im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion in der Weise aufrecht erhalten, dass für den Rentenbeginn eine einfache Antragstellung ohne Beifügung der Nachweise ausreicht.

(aaa) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB) und sein Inhalt richtet sich insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Eine geltungserhaltende Reduktion von Klauseln auf den zulässigen Inhalt durch die Gerichte findet grundsätzlich nicht statt (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 – Rn. 44, juris; BAG v. 24.08.2016 – 5 AZR 703/15 – Rn. 25, juris). Eine Klausel bleibt nur dann teilweise aufrechterhalten, wenn sie mehrere Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach der Streichung der unwirksamen Teilregelung und des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen – sog. blue-pencil-Test (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 -, Rn. 44, juris; BAG v. 21.04.2016 – 8 AZR 474/14 – Rn. 43, juris). Eine ergänzende Vertragsauslegung ist jedoch ausnahmsweise jedenfalls dann möglich, wenn ein Festhalten am Vertrag auch für den Verwender eine unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB darstellt (BAG v. 21.02.2017 – 3 AZR 297/15 -, Rn. 44, uris; BAG v. 10.05.2016 – 9 AZR 434/15 – Rn. 37 f., juris).

(bbb) Danach können die Klauseln nicht im Wege des blue-pencil-Tests teilweise aufrecht erhalten bleiben.

Zwar wären sowohl § 5 Nr. 3 als auch § 5 Nr. 4 AVB sprachlich weiterhin verständlich, wenn lediglich der Satzteil „unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise“ gestrichen würde. Im Falle der teilweisen Aufrechterhaltung der Klauseln entstünde allerdings eine Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. In der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (BAG v. 14.09.2011 – 10 AZR 526/10 – Rn. 22, juris). Genau dies wäre hier der Fall, wenn man die o.g. Textpassage im Wege des blue-pencil-Tests lediglich unangewendet ließe, denn für die Versorgungsberechtigten wäre angesichts des eindeutigen gegenteiligen Wortlauts nicht erkennbar, dass sie ihre Rechte durch eine einfache Antragstellung ohne Beifügung von Unterlagen wahren könnten.

(ccc) Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine ergänzende Vertragsauslegung aus.

(ddd) Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich aus dem von ihnen zitierten Urteil der erkennenden Kammer vom 05.10.2012 – 6 Sa 669/12 – nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung betraf den Antrag eines ordentlichen – also noch im Arbeitsverhältnis stehenden – Mitglieds der Pensionskasse auf rückwirkende Pensionierung. Mit der vorliegenden Fallkonstellation ist dieser Fall nicht vergleichbar.

d) Unstreitig beträgt die Erwerbsminderungsrente monatlich 540,80 EUR, woraus sich für 33 Monate der unter Ziffer 1. ausgeurteilte Betrag in Höhe von insgesamt 17.846,40 EUR brutto errechnet.

2. Zudem hat der Kläger gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Nachzahlung sog. Firmenleistungen für die Zeit von Februar 2013 bis Oktober 2015 in Höhe von insgesamt 3.937,56 EUR.

Der Anspruch folgt aus einer dem Kläger erteilten Zusage i.V.m. der „Ordnung der betrieblichen Grundrente“ vom 05.12.1983 i.V.m. der Satzung der Beklagten zu 1. sowie deren Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Diese Rente ist von der Beklagten zu 2. nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht anstelle, sondern zusätzlich zu den Leistungen der Beklagten zu 1. zu erbringen. Sie ist – unstreitig – an die Voraussetzungen der Pensionskassenrente geknüpft. Da – wie unter Ziffer 1. aufgezeigt – ab dem 01.02.2013 ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. bestand, ergibt sich damit zugleich der Anspruch auf die ergänzenden Firmenleistungen gegen die Beklagte zu 2. Die Höhe der monatlichen Rente von 119,32 EUR brutto ist unstreitig, so dass sich für 33 Monate der ausgeurteilte Anspruch in Höhe von insgesamt 3.937,56 EUR ergibt.

3. Der Zinsanspruch bezüglich beider Ansprüche folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Mit dem Schreiben vom 13.01.2016 haben beide Beklagten die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, so dass es keiner Mahnung mehr bedurfte.

B.

I. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 ZPO.

II. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Vorschriften
§§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG, § 520 ZPO, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 BGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG, § 249 Abs. 1 S.1 Alt. 1 HGB, § 306 Abs. 1 BGB, § 306 Abs. 2 BGB, § 306 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

Quelle: IWW

An der Kostenübernahme gemäß Erklärung für die Heimkosten eines Elternteils ändert eine Ausschlagung des Erbes nichts

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
4 U 36/16
5 O 1319/15 Landgericht Oldenburg
In dem Rechtsstreit
M. L.
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K.. & P…
gegen
N..-N..S…. gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.. & P..
– 2 –
3
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht …den Richter am Oberlandesgericht ….
und den Richter am Oberlandesgericht …..
am 21. Dezember 2016
einstimmig beschlossen:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Februar 2016 verkündete
Urteil des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 5.628,90 Euro.
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen,
ebenfalls auf den Senatsbeschluss vom 04. November 2016, mit welchem
die Parteien darauf hingewiesen worden sind, dass eine Entscheidung gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss
zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird zunächst auf
den vorgenannten Hinweisbeschluss Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3
ZPO).
– 3 –
4
Das weitere Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Soweit die Beklagte vorträgt, dem im Hinweisbeschluss zitierten Urteil des BGH
vom 21. Mai 2015 (FamRZ 2015, 1491-1494) könne nicht entnommen werden,
dass zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 WBVG die von der
Beklagten unterzeichnete Erklärung Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf
gewesen sein muss, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Voraussetzung
ist bereits aus dem Leitsatz dieser Entscheidung ersichtlich.
Im Übrigen hat – einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG unterstellt -,
dieser nicht die Nichtigkeit der von der Beklagten abgegebenen Erklärung zur
Kostenübernahme gemäß § 134 BGB zur Folge. § 134 BGB betrifft lediglich Fälle,
in denen die Vornahme von Rechtsgeschäften durch eine gesetzliche Vorschrift
deshalb verboten wird, weil das Rechtsgeschäft einen von der Rechtsordnung
missbilligten Inhalt aufweist oder einen zu missbilligenden Zweck verfolgt. § 134
BGB ist also nicht derart auszulegen, dass jeder Verstoß gegen ein Gesetz zur
Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes führt. Vielmehr ist darauf abzustellen,
ob die Zuwiderhandlung gegen den mit der Norm verbundenen Schutzzweck
verstößt. Zweck des § 14 Abs. 1 WBVG ist der Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis
des Unternehmers, hier des Heimbetreibers, und dem Schutzbedürfnis
des Verbrauchers, hier des Heimbewohners/Pflegegastes. Der Verbraucher
soll vor Nachteilen geschützt werden, die ihm aus der doppelten Abhängigkeit
vom Unternehmer und der Komplexität der miteinander verbundenen Leistungen
für die Wahrung seiner Interessen drohen. Zugleich sollen die Nachteile, die
sich für den Verbraucher daraus ergeben, dass er oft nicht über das notwendige
Wissen und die erforderliche Erfahrung verfügt, um als gleichberechtigter Verhandlungs-
und Vertragspartner gegenüber dem Unternehmer auftreten zu können,
ausgeglichen werden. Insbesondere soll der Gefahr begegnet werden, dass
der an einem Vertragsabschluss interessierte Pflegegast die Beitrittserklärung als
ein von der Beklagten gewünschtes Sicherungsmittel in dem Glauben besorgt, es
handele sich hierbei um einen für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstand
(vgl. BGH FamRZ 2015, 1491-1494, unter Hinweisung auf die Begründung des
Gesetzesentwurfs). Eine Zielrichtung der Vorschrift, auch den Sicherungsgeber
– 4 –
(hier die Beklagte) vor einer Sicherungsleistung i.S.v. § 14 Abs. 1 WBVG zu
bewahren, ist nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO
und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache – wie im Hinweisbeschluss
ausgeführt – keine grundsätzliche Bedeutung hat und sich die für die Rechtsanwendung
im vorliegenden Fall maßgeblichen Kriterien bereits aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ergeben.
Quelle:PDF-IWW

Bei Berufsunfähigkeitsrente darf ein Versicherter mit der Verweisungstätigkeit nicht deutlich unter seinen früheren beruflichen Status absinken

Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.12.2017 – IV ZR 11/16
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 8. Dezember 2017 eingereicht werden konnten,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16 . Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

2

§ 2 der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen lautet auszugsweise:

„1. Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“
3

Der Kläger wurde in der Zeit von 1987 bis 1991 zum Landmaschinenmechaniker ausgebildet. Von Juli 1994 bis Ende Dezember 2000 arbeitete er im Bereich Metallbau mit einem Schwerpunkt Hufbeschlag. Danach absolvierte er einen viereinhalb Monate dauernden, ganztägigen Lehrgang zum Hufbeschlagschmied und war von Juni 2003 bis März 2009 in diesem Beruf selbständig tätig. Vom 1. April 2009 bis 30. April 2015 war er in einer Biogasanlage zunächst als Anlagenwart, dann als Maschinenführer tätig. Seit dem 1. Mai 2015 ist er als Lagerist in einem anderen Unternehmen beschäftigt.

4

Der Kläger behauptet, sein im Jahr 2004 beginnendes Leiden – unter anderem chronische Lendenwirbel- und Schultergelenksbeschwerden – habe den Wechsel zur Tätigkeit in der Biogasanlage erforderlich gemacht. Er habe die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied zunächst noch nebenberuflich weitergeführt, sei aber in diesem Beruf jedenfalls seit Juli 2012 zu mindestens 50% berufsunfähig.

5

Die Beklagte verweigert die Leistungen mit der Begründung, der Kläger könne auf die Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen werden.

6

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der für die Frage der Berufsunfähigkeit heranzuziehende Beruf des Klägers der des Hufbeschlagschmieds gewesen ist und ob er diesen Beruf aus gesundheitlichen und nicht aus allein wirtschaftlichen Gründen gewechselt hat. Selbst wenn man unterstelle, dass er im Beruf des Hufbeschlagschmieds zu mindestens 50% berufsunfähig geworden sei, habe die Beklagte ihn jedenfalls in zulässiger Weise auf seine Tätigkeit als Maschinenführer verwiesen. Nach den Versicherungsbedingungen müsse es sich um eine Tätigkeit handeln, die ihm nach seiner Ausbildung und Berufserfahrung möglich sei und seiner Lebensstellung entspreche. Die erstere Voraussetzung sei aufgrund seiner Ausbildung als Landmaschinenmechaniker und einer früheren Tätigkeit als Maschinenführer im Garten- und Landschaftsbau unzweifelhaft erfüllt. Die Tätigkeit entspreche auch seiner bisherigen Lebensstellung, zu der die Verdienstmöglichkeiten, aber auch das Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit gehörten. Zwar habe der Kläger als selbständiger Hufbeschlagschmied im ländlichen Bereich möglicherweise ein etwas höheres Sozialprestige gehabt als ein angestellter Maschinenführer. Dies werde aber durch das höhere und überhaupt erst jetzt einigermaßen auskömmliche Einkommen des Klägers als Maschinenführer mehr als ausgeglichen. Von seinem früheren Einkommen als Hufbeschlagschmied sei ihm dagegen praktisch nichts zum Leben verblieben.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die zwischenzeitlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Maschinenführer seiner bisherigen Lebensstellung entsprach, ohne die Qualifikation des Klägers, die er für seinen nach der Unterstellung des Berufungsgerichts in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Beruf erworben hatte, mit der für die Tätigkeit als Maschinenführer erforderlichen zu vergleichen.

10

1. Eine Verweisung des Versicherten auf eine andere Tätigkeit kommt nach § 2 Abs. 1 der Bedingungen der Beklagten nur dann in Betracht, wenn die andere Tätigkeit seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die bisherige Lebensstellung wird vor allem durch die zulet zt ausgeübte Tätigkeit geprägt. Ihre Berücksichtigung sondert Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Fähigkeiten und Erfahrung erfordert als der bisherige Beruf ( Senatsurteile vom 21. April 2010 – IV ZR 8/08 , VersR 2010, 1023 Rn. 11; vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 302/01 , NJW-RR 2003, 383 unter II 1 [[…] Rn. 13]; vom 11. Dezember 1996 – IV ZR 238/95 , VersR 1997, 436 unter II 3 b [[…] Rn. 29]). Die Lebensstellung des Versicherten wird also von der Qualifikation seiner Erwerbst ätigkeit bestimmt, die sich wiederum daran orientiert, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetzt. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und F ähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (aaO).

11

2. Diesen Maßstäben genügt die Vergleichsbetrachtung des Berufungsgerichts nicht.

12

a) Der Umstand, dass das Einkommen des Klägers als Hufbeschlagschmied nicht zur Deckung des Lebensunterhalts ausreichte und sein Berufswechsel zu einer erheblichen Einkommenssteigerung geführt hat, ändert nichts daran, dass die für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und die hierfür notwendige Erfahrung seine berufliche Qualifikation, die durch die neue Tätigkeit nicht deutlich unterschritten werden darf, bestimmen. Der Versicherte darf in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen nicht „unterwertig“, also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreiten d, beschäftigt sein (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 5. Aufl. § 172 Rn. 46).

13

b) Selbst wenn der Kläger – worauf sich die Revisionserwiderung beruft – seiner Darlegungslast insoweit noch nicht genügt hätte, führte dies nicht zur Abweisung der Klage. Denn er hatte mit Blick darauf, dass das Berufungsgericht nur eine Beschreibung seiner neuen Tätigkeit forderte, keinen Anlass davon auszugehen, er habe bislang nicht ausreichend zu den Vergleichsgrundlagen hinsichtlich des mit beiden Berufen verbundenen Anforderungsprofils vorgetragen. Einen der Sache nach gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO gebotenen Hinweis hat das Berufungsgericht nicht erteilt.

14

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. An einer eigenen Sachentscheidung ist der Senat bereits deswegen gehindert, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Anforderungsprofilen für die Tätigkeit als Hufbeschlagschmied einerseits und als Maschinenführer andererseits getroffen hat. Hierzu – und gegebenenfalls zu den bisher vom Berufungsgericht offengelassenen Fragen zum zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers, den Gründen für seinen Berufswechsel und der behaupteten Berufsunfähigkeit – wird das Berufungsgericht noch entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Von Rechts wegen

Vorschriften
§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren: Kopie einer Rechnungskopie reicht

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 44/17, Pressemitteilung vom 12.07.2017, Urteil vom 17.05.2017, Aktenzeichen V R 54/16

Auch die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung, wie der Bundes­finanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Mai 2017 V R 54/16 entschieden hat.

Die Entscheidung betrifft das sog. Ver­gü­tungs­verfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erfor­der­liche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, „auf elektronischem Weg“ in Kopie zu übermitteln.

Im Streitfall hatte die Klägerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war, angefertigt. Das Bundes­zentral­amt für Steuern versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der hiergegen eingereichten Klage gab das Finanzgericht statt.

Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, sei kein Sachgrund ersichtlich. Anders als nach der bis 2009 gel­tenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original ein­zu­rei­chen waren, bestehe jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Ver­gütungsverfahren zu verhindern. Der BFH betont zudem den Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften.

Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab 2015 wiederum geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen ein­ge­scannte Originale eingereicht werden. Über die Recht­mäßig­keit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.

Für weitere Fragen und Informationen zu diesem Urteil stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
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