Das OLG Jena hat mit Datum vom 23.02.2015, Aktenzeichen 6 W 516/14, beschlossen, dass es sich bei einer Verfügung in einem gemeinsamen Testament von Ehegatten, dass im Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder Erben sein sollen, nicht ohne weitere Anhaltspunkte um eine wechselbezügliche und damit bindende Schlusserbeneinsetzung nach den §§ 2269 Abs. 1, 2270 BGB zu Gunsten aller Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden handelt.
Der Letztversterbende kann somit nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten frei von Todes wegen verfügen.
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