Der Entscheidung des OLG München lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beteiligten leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Im Grundbuch sind sie als Eigentümer von Grundbesitz in Erbengemeinschaft eingetragen. Die Beteiligten erklärten zu notarieller Urkunde, dass die ihnen kraft gesetzlicher Erbfolge zugefallenen Erbteile in das Gesamtgut gefallen seien. Da sich somit die Erbteile im Gesamtgut vereinigt hätten, sei die Erbengemeinschaft beendet. Aufgrund dessen beantragten sie, als Eigentümer in Gütergemeinschaft in das Grundbuch eingetragen zu werden. Das Grundbuchamt hatte mit einer Zwischenverfügung beanstandet, dass die Beteiligten eine Auflassung nachreichen müssten. Die Beschwerde dagegen ist erfolgreich.
Das OLG München entschied, dass das Grundbuchamt keine Zwischenverfügung erlassen durfte. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist nur dann statthaft, wenn der Mangel des Antrages rückwirkend geheilt werden kann. Jedoch ist es unzulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll. Auf ein solches Rechtsgeschäft jedoch hatte das Grundbuchamt mit der von ihm vermissten Auflassung hingewirkt. Ein Eintragungsersuchen, welches ohne eine erforderliche Auflassung gestellt wird, ist zurückzuweisen.
Auch der Erwerb von Todes wegen fällt in das Gesamtgut. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn der Erblasser letztwillig bestimmt hat, dass der Erwerb Vorbehaltsgut gem. § 1418 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB sein soll. Dies scheidet bei gesetzlicher Erbfolge aus, auch wenn die Ehegatten Miterben sind. Da das Grundstück zum Gesamtgut gehört, ist eine Eintragung der Ehegatten in Erbengemeinschaft im Grundbuch unrichtig. Die Erbteile und die dazugehörigen Gegenstände sind gesamthänderisch gebunden und nicht gem. § 2042 ff. BGB auseinanderzusetzen. Somit scheidet eine Auflassung für eine Erbengemeinschaft auf die Ehegatten in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit gem. § 1416 BGB aus. Der Beleg der Unrichtigkeit des Grundbuches liegt im Nachweis der Gütergemeinschaft und dem Erwerb aufgrund gesetzlicher Erbfolge i.S. des § 29 GBO.
Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Erbrecht beantworten wir Ihnen gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.
Über den Autor