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BGH stärkt Rechte der Väter von „Kuckuckskindern”

Die Rate der Männer, die ein Kind, dessen bio­logischer Erzeuger sie nicht sind, aufziehen, liegt nach einzelnen Studien zwischen 2 und 10%.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 09.11.2011 (Az.: XII ZR 136/09) entschieden, dass dem Scheinvater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, mit welcher sie das Kind gezeugt hat. Der Bundesgerichtshof hat damit entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht der Mutter, welches auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intim­sphäre umfasst, jedenfalls nicht stärker wiegt als das Recht des Mannes, zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses den Namen des tatsächlichen Vaters zu erfahren.

Im entschiedenen Fall hat ein Mann geklagt, welcher davon ausgegangen war, mit seiner Lebensgefährtin ein Kind gezeugt zu haben. Er zahlte an die mittlerweile von ihm getrenntlebende Frau ca. 4.500,00 € für Babyausstattung und Unterhalt. Als er herausfand, dass er nicht der biologische Vater des Kindes war, wollte er dessen Namen wissen, um von diesem das Geld erstattet zu bekommen. Nachdem sich die Mutter des Kindes weigerte diese Auskunft zu erteilen, klagte der Vater. Der BGH hat dem Mann recht gegeben und entschieden, dass die Mutter ihm nach Treu und Glauben Auskunft über die Person, mit welcher Sie das Kind gezeugt hat (lt. BGH: „die ihr während der Empfäng­nis­zeit beigewohnt hat”) erteilen muss.

Dieses Urteil hat somit weitreichende Folgen auf die Durch­setzbarkeit und Rückforderung geleisteter Unterhalts­zah­lun­gen für „Kuckuckskinder”. Die Erfolgsaussichten derartiger Klagen dürften somit zukünftig deutlich gestiegen sein.

Individuelle Fragen zu diesem und weiteren Themen im Familienrecht beantworten wir gerne im Rahmen einer fundierten Beratung – sprechen Sie uns einfach darauf an.

Elf von 1.000 Ehen im Jahr 2010 geschieden

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mit­ge­teilt hat*, wurden 2010 in Deutsch­land rund 187.000 Ehen geschieden – und in nur rund 8% der Fälle beantragten die Eheleute die Scheidung gemeinsam.

(Pressemitteilung Nr.335 vom 13.09.2011)

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden eines der Ehepartner kommt es hierbei nicht an. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebens­gemein­schaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wieder herstellen. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung möchte, hat das Gescheitertsein der Ehe darzulegen und zu beweisen.

Ein Indiz für das Gescheitertsein der Ehe ist hierbei ins­besondere, dass die Ehepartner seit mehr als einem Jahr getrennt leben. Das Getrenntleben der Ehepartner kann grundsätzlich auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Hierbei muss jedoch darauf geachtet werden, dass die Wohnung eindeutig räumlich aufgeteilt ist und zwei Haushalts- und Wirtschaftsbereiche existieren.

Ist die Ehe in diesem Sinn gescheitert, besteht also die Lebensgemeinschaft nicht mehr, und leben die Parteien seit einem Jahr getrennt, kann ein Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

Grundsätzlich kann eine Ehe auch bei einer Trennungszeit unter einem Jahr geschieden werden, wenn das weiter miteinander Verheiratetsein eine unzumutbare Härte dar­stellt. Hieran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, wie beispielsweise schwere Gewalttätigkeiten gegen den anderen Ehegatten. Ab einer Trennungszeit von mehr als drei Jahren wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Der Antragsteller, d.h. der Ehepartner, der die Scheidung möchte, muss sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Kosten eines Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass jeder Ehepartner die Kosten seines eigenen Anwaltes bezahlen muss. Anfallende Gerichtskosten werden geteilt.

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens werden in der Regel auch die sogenannten Scheidungsfolgesachen wie Unter­halts­zahlungen, Zugewinnausgleichszahlungen oder Umgangs- und Unterhaltsverpflichtungen gegenüber gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern geklärt. Es empfiehlt sich diese Fragen, soweit möglich, vorab zu klären und eine Einigung beispielsweise im Rahmen einer sog. Scheidungsfolgenvereinbarung zu dokumentieren. Bei Vor­liegen einer Einigung wird eine Ehe in der Regel innerhalb eines Zeitraums von drei bis sechs Monaten geschieden. Soweit es zu diesen Punkten zu Streitigkeiten kommt, kann sich ein Scheidungsverfahren unter Umständen auch Jahre hinziehen.

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Thema: Scheidung.

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10 Jahre Lebens­partner­schafts­gesetz

Zum 01.08.2001 ist das Gesetz zur Been­di­gung der Diskriminierung gleich­geschlecht­licher Gemein­schaften oder kurz das Lebens­partnerschaftsgesetz in Kraft getreten.

Nach mehrmaligen Überarbeitungen des Gesetzes ist die Lebenspartnerschaft dem Institut der Ehe nun weitgehend angeglichen worden.

Dies bedeutet im wesentlichen Folgendes:

Während des Bestehens der Lebenspartnerschaft sind die Lebenspartner einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Das heißt beispielsweise, dass ein Lebens­partner vom anderen für die Haushaltsführung in der Lebens­partnerschaft und die zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse anfallenden Kosten verlangen kann.

Leben die Lebenspartner getrennt kann ein Lebenspartner von dem anderen einen angemessenen Unterhalt verlangen. Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den während der Lebenspartnerschaft gegebenen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft kann Unterhalt verlangt werden, solange und soweit durch die Lebens­partnerschaft ehebedingte Nachteile entstanden sind.

Haben die Lebenspartner ihre güterrechtlichen Verhältnisse nicht durch eine notarielle Vereinbarung anderweitig gere­gelt, leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­gemeinschaft. Das bedeutet, dass nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Vermögensabgleich stattfindet und der Lebenspartner, welcher während der Lebenspartner­schaft einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, dem anderen ausgleichspflichtig ist.

Während der Dauer der Lebenspartnerschaft begründete Anrechte auf eine Altersversorgung sind nach Beendigung der Lebenspartnerschaft zwischen den Partnern auszu­gleichen. Dies erfolgt dergestalt, dass grundsätzlich eine Teilung eines jeden Versorgungsrechts stattfindet.

Auch erbrechtlich sind Lebenspartner weitgehend dem Erb­recht von Eheleuten gleichgestellt. Dies bedeutet insbeson­dere, dass Lebenspartner die Möglichkeit haben ein gemein­schaftliches Testament zu errichten. Ebenso bestehen Pflicht­teilsansprüche zwischen den Lebenspartnern.

Keine Gleichstellung der Lebenspartner erfolgte bislang auf dem Gebiet des Steuerrechts. So haben Lebenspartner keinen Anspruch auf eine steuerliche Zusammenveranlagung und sind erbschaftsteuerrechtlich nicht in derselben Steuer­klasse einzuordnen wie Ehegatten.

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Bundesverfassungsgericht kippt Rechtsprechung des BGH zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter Anwendung der so­genannten Dreiteilungs­methode » Übers

Von der Entscheidung des Bundes­ver­fassungs­gerichts (1 BvR 918/10) betroffen sind solche Fälle, in denen der unterhalts­pflichtige Ehepartner sich wieder verheiratet hat und sowohl seinem neuen Ehe­gatten als auch dem geschiedenen Ehegatten gegen­über unterhaltspflichtig ist.

Während der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 30.07.2008 (BGHZ 177, 356) den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten ermittelt hat indem die Einkünfte des geschiedenen Ehegatten, des Unterhaltsschuldners und dessen neuen Ehepartner zusammengefasst und dann durch 3 geteilt wurden, hat das Bundesverfassungsgericht in dieser sogenannten Dreiteilungsmethode eine Verletzung der wirt­schaftlichen Handlungsfreiheit als Ausprägung der all­ge­mei­nen Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz festgestellt.

Als Folge dieser Entscheidung kann eine Vielzahl geschie­dener und unterhaltsberechtigter Ehepartner auf eine höhere Bemessung des Unterhalts hoffen.

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