Ein Eingreifen des Tatbestandes der unbilligen Härte ist nur dann möglich, wenn der Verstorbene sich gegenüber dem zur Beerdigung Verpflichteten in hohem Maße pflichtwidrig verhalten hat.
Ein in hohem Maße pflichtwidriges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat, insbesondere das Delikt der versuchten Tötung, sexueller Missbrauch oder ähnlich schwere Straftaten.
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