Gemäß § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen.
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG: 5 AZR 886/11) ist der Arbeitgeber jedoch berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung auch früher, das heißt auch am ersten Krankheitstag zu verlangen.
Dem entschiedenen Fall lag eine Klage einer Redakteurin zugrunde, welcher eine Dienstreise nicht genehmigt wurde. Daraufhin meldete sie sich für diesen Tag krank. Der Arbeitgeber verlangt nun von der Mitarbeiterin zukünftig ein Attest bereits für den ersten Krankheitstag vorzulegen. Die Redakteurin klagte auf Widerruf dieser Weisung, da das Verlangen eines Attestes am ersten Krankheitstag einer sachlichen Rechtsfertigung bedürfe.
Zu Unrecht, wie das BAG nun entschied. Es liegt im Ermessen des Arbeitgebers eine solche Weisung zu erteilen. Dieser muss nicht begründen, weshalb er bereits so früh auf die Vorlage eines Attests besteht. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass in der Vergangenheit ein Verdacht bestand, der Arbeitnehmer habe eine Krankheit nur vorgetäuscht.