Monatsarchiv 25. Februar 2016

Unklare Datierung eines Testaments kann zu dessen Ungültigkeit führen

Das OLG Schleswig hat mit Datum vom16.07.2015, Aktenzeichen 3 Wx 53/15, ent­schie­den, dass § 2247 Abs. 5 BGB entsprechend für den Fall anwendbar ist, wenn Unklarheit darüber besteht, wann der Erblasser ein Testament datiert hat, weil sich die Jahresangabe nicht sicher feststellen lässt.

Die Folge ist, dass das Testament ungültig ist, wenn die Möglichkeit bestehen bleibt, dass es zeitlich vor einem weiteren Testament mit vollständigen Datumsangaben errichtet worden ist.

Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in seiner letzt­willigen Verfügung angeben, zu welcher Zeit und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Es handelt sich hierbei jedoch um eine Sollvorschrift, nicht um eine Mussvorschrift. Dies bedeutet, dass auch bei Fehlen einer Zeitangabe das Testament gültig bleibt.

Jedoch liegt ein Fall des § 2247 Abs. 5 BGB vor, wenn es gerade auf den Errichtungszeitpunkt ankommt, weil der Erblasser ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr testierfähig war oder weil mehrere Testamente vorliegen, bei denen es entscheidend ist, welche das später verfasste Testament ist. Explizit ist diese Vorschrift nur für den Fall anzuwenden, wenn das Testament keine Angaben über den Zeitpunkt enthält, wann es errichtet wurde. Es hat jedoch eine erweiternde Auslegung dahingehend stattzufinden, dass die oben genannte Regelung des § 2247 Abs. 5 BGB auch dann anwendbar ist, wenn das Testament ungenaue Zeitangaben enthält und sich hieraus Zweifel über die Gültigkeit des Testaments ergeben.

Eine Unwirksamkeit des Testaments aufgrund einer fehlenden Ortsangabe ist nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dem Fehlen Zweifel an der Gültigkeit des Testaments ergeben. Dies ist im § 2247 Abs. 5 Satz 2 BGB geregelt. Solche Zweifel werden insbesondere bei im Ausland errichteten Testamenten diskutiert.

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Betriebsausgabenabzug bei der Veranstaltung von Golfturnieren

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 19/16, Pressemitteilung vom 24.02.2016, Urteil vom 16.12.2015, Aktenzeichen IV R 24/13, Urteil vom 14.10.2015, Aktenzeichen I R 74/13

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei neu­en Entscheidungen zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Umständen Unternehmer Aufwendungen im Zusam­men­hang mit der Veranstaltung von Golf­turnieren als Betriebsausgaben abziehen können. Im einen Fall waren die Kosten einer Brauerei abziehbar, während im anderen Fall eine Ver­sicherungsagentur ihre Kosten nicht abziehen konnte.

Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Eine Ausnahme davon macht das Einkommensteuergesetz (EStG) aber für solche Kos­ten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Reprä­sen­tationsaufwendungen). Ausdrücklich fallen darunter Auf­wen­dun­gen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motor­jachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Nach der Rechtsprechung des BFH gehören aber auch Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren dazu, und zwar selbst dann –wie der BFH jetzt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 IV R 24/13 entschieden hat–, wenn das Turnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veran­stal­tung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient. Hätte der Unternehmer un­mittelbar für den guten Zweck gespendet, wäre immerhin ein Abzug als Spende möglich gewesen.

Anders urteilte der BFH aber im Fall der Brauerei, die Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei be­nann­ten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte (Urteil vom 14. Oktober 2015 I R 74/13). Die Turniere hatten nach Ansicht des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.

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Erbschaftsteuer: BFH schränkt Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser ein

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 16/16, Pressemitteilung vom 17.02.2016, Urteil vom 28.10.2015, Aktenzeichen II R 46/13

Bei der Erbschaftsteuer wirken Steuer­schul­den, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbs­min­dernd, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Oktober 2015 II R 46/13 unter Aufgabe früherer Recht­sprechung entschieden.

Im Streitfall hatte eine Erblasserin Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt (FA) auf. Das FA setzte die Einkom­mensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamt­rechts­nachfolger fest, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt €-Beträge zugrunde. Dies führte im Ergebnis zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger machte bei der Erb­schaftsteuer nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuersteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Ein­kom­mensteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des Klägers.

Demgegenüber hob der BFH die Entscheidung des FG auf und wies die Klage ab.

Nach dem Urteil des BFH mindert sich der steuerpflichtige Erwerb des Erben entsprechend dem sog. Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes). Dies er­fordert eine wirtschaftliche Belastung des Erben. Bei Steuer­schulden des Erblassers ist diese im Allgemeinen gegeben, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueransprüche grund­sätz­lich auch festsetzen. Anders ist es aber, wenn wie bei einer Steuerhinterziehung davon auszugehen ist, dass der Steuer­gläubiger seine Forderung nicht geltend machen kann. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nach dem Urteil des BFH jetzt nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetzt. Mit dem Bereicherungsprinzip sei es nicht zu vereinbaren, Steuern, die beim Eintritt des Erb­falls aufgrund der Hinterziehung keine wirtschaftliche Belas­tung waren und auch später den Erben mangels Fest­set­zung nicht belasten, erwerbsmindernd zu berücksichtigen.

Demgegenüber ist der BFH früher davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Belastung im Hinterziehungsfall auch gegeben sei, wenn der Erbe das zuständige FA zeitnah über die Steuer­angelegenheit unterrichtet (BFH-Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97). Hieran hält der BFH jetzt nicht mehr fest.

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BFH erleichtert gewinnneutrale Realteilung

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 17/16, Pressemitteilung vom 17.02.2016, Urteil vom 17.09.2015, Aktenzeichen III R 49/13

Die gewinnneutrale Realteilung einer Per­so­nen­gesellschaft kann auch beim Aus­schei­den eines Gesellschafters vorliegen, wenn sie von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Das hat der Bundes­finanz­hof (BFH) mit Urteil vom 17. September 2015 III R 49/13 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden und damit die bisherige, restriktive Entscheidungspraxis gelockert.

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann durch eine sog. Realteilung verhindert werden, wenn die bisherigen Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt. Die Realteilung setzte aber bislang die Beendigung der Gesell­schaft voraus.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall war eine Partnerin aus einer Freiberuflersozietät ausgeschieden. Sie erhielt dafür die in einer anderen Stadt gelegene Niederlassung, die sie bereits zuvor geleitet hatte, während die Hauptniederlassung von den übrigen Partnern unter der bisherigen Bezeichnung weiter geführt wurde.

Der BFH sieht hierin eine Teilbetriebsübertragung, die entgegen der bisherigen Rechtsprechung nunmehr im Rahmen einer Realteilung grundsätzlich gewinnneutral erfolgen kann. Die Realteilung bezwecke, wirtschaftlich sinnvolle Umstruktu­rie­rungs­vorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Be­steuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies treffe nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters („Mitunternehmers“) zu. Im Streitfall steht dem nach dem Urteil des BFH auch nicht ent­gegen, dass der auswärtigen Niederlassung zuvor erhebliche liquide Mittel zugeordnet wurden.

Trotz der nunmehr vom BFH angenommenen Realteilung realisierte die ausgeschiedene Partnerin einen Veräußerungs­gewinn, weil die Sozietät ihr daneben eine Rente zugesagt hatte, die nicht als betriebliche Versorgungsrente anzusehen war. Da die Sozietät ihren Gewinn zuvor durch Einnahmen­über­schuss­rechnung ermittelt hatte, musste sie zudem zwecks Ermittlung des Veräußerungsgewinns (oder -verlustes) zwingend zur Ge­winnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) über­gehen, was wiederum zu einem Übergangsgewinn oder -verlust der Beteiligten führt. Im Streitfall verneinte der BFH insoweit auch die Bindungswirkung einer verbindlichen Zusage, die das Finanzamt vor der Realteilung über deren steuerliche Folgen erteilt hatte. Eine verbindliche Zusage entfaltet ihre Bin­dungs­wirkung stets nur zugunsten, nicht aber zulasten des Steuer­pflichtigen. Betrifft sie mehrere Steuerpflichtige wie bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung einer Gesellschaft, so müssen sich daher alle Feststellungsbeteiligten einvernehmlich auf sie berufen. Daran fehlte es im Streitfall. Ob dabei ein Ver­stoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht vorliegt, ist unerheblich.

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Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeit- und Trauerreden

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 18/16, Pressemitteilung vom 17.02.2016, Urteil vom 03.12.2015, Aktenzeichen V R 61/14

Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den er­mäßigten Steuersatz als ausübende Künst­ler in Anspruch nehmen, wie der Bundes­finanz­hof (BFH) mit Urteil vom 3. Dezem­ber 2015 V R 61/14 entschieden hat.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % erfasst auch die Eintritts­berechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbie­tungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes).

Im Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) gingen von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.

Demgegenüber hält der BFH die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Nach dem Urteil des BFH kommt es für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen dem Urteil des FG nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.

Entscheidende Bedeutung misst der BFH dem Begriff des „ausübenden Künstlers“ zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt. Da das FG hierzu keine Feststellungen ge­troffen hatte, hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

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Vorlage an das BVerfG: BFH hält Zinsschranke für verfassungswidrig

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 13/16, Pressemitteilung vom 10.02.2016, Beschluss vom 14.10.2015,  Aktenzeichen I R 20/15

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bun­des­verfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob die sog. Zinsschranke auf­grund eines Verstoßes gegen den all­ge­mei­nen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist (Beschluss vom 14. Oktober 2015 I R 20/15).

Betrieblich veranlasste Zinsaufwendungen sind entsprechend dem sog. Nettoprinzip grundsätzlich als Betriebsausgaben ab­ziehbar. Hiervon abweichend ordnet § 4h des Einkommen­steuer­gesetzes (bei Körperschaften i.V.m. § 8a des Körperschaft­steuergesetzes) eine Abzugsbeschränkung für Zins­auf­wen­dungen an, die den Zinsertrag übersteigen.

Dieser sog. negative Zinssaldo ist nicht abziehbar, soweit er 30 % des „operativen“ Gewinns (heute: verrechenbares EBITDA) übersteigt (sog. Zinsschranke). Der nichtabziehbare Aufwand ist in die folgenden Wirtschaftsjahre regelmäßig vor­zutragen. Die Zinsschranke steht dem Betriebs­ausgaben­abzug allerdings nicht entgegen, wenn der negative Zinssaldo des Unternehmens weniger als drei Millionen Euro beträgt oder die Eigenkapitalquote des konzernangehörigen Unternehmens diejenige des Konzerns um nicht mehr als 2 % unterschreitet (sog. Eigenkapital-Escape) oder bei Kapitalgesellschaften keine sog. schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt.

Den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes begründet der BFH damit, dass die Zinsschranke das Gebot der folgerichtigen Ausgestaltung des Ertragsteuerrechts nach Maß­gabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen verletzt. Sie missachte das objektive Nettoprinzip, da nicht mehr das Nettoeinkommen der Besteuerung zugrunde gelegt werde. Das Abzugsverbot rechtfertige sich mangels folgerichtiger Um­setzung auch weder durch den vom historischen Gesetzgeber angeführten Zweck der Eigenkapitalstärkung noch durch das Ziel der Sicherung des deutschen Steuersubstrats. Gleiches gelte für das Anliegen, unkalkulierbare Steuerausfälle zu vermeiden.

Im Streitfall wurde die Zinsschranke bei der zu einem inlän­di­schen Konzern gehörenden Kapitalgesellschaft, die in der Immo­bilien­branche tätig ist, angewandt und der Betriebsausgaben­abzug nach Maßgabe der Zinsschranke begrenzt; der zum Ende des ersten Streitjahres festgestellte Zinsvortrag entfiel darüber hinaus im Folgejahr infolge einer betriebsbezogenen Um­struk­tu­rierung. Die Steuerbelastung in diesem „reinen Inlandsfall“ (keine Finanzierung aus dem Ausland) wertet der BFH aus den vorgenannten Gründen als gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips, der auch nicht durch den Aspekt der Missbrauchsverhinderung gerecht­fertigt werden könne.

Bereits in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13 hatte der BFH in einem summarischen Verfahren Zweifel an der Verfassungskonformität der Zinsschranke geäußert. Dazu hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 13. November 2014 einen sog. Nichtanwendungserlass angeordnet. Das BMF begründete dies insbesondere mit den „Gefahren für die öffent­lichen Haushalte“.

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Gutschrift auf Kapitalkonto II einer Personengesellschaft bedeutet keine Gewährung von Gesellschaftsrechten

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 11/16, Pressemitteilung vom 03.02.2016, Urteil vom 29.07.9.2015, Aktenzeichen IV R 15/14

Bringt der Gesellschafter einer Personen­gesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gut­schrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesell­schaft ein, ist dieser Vorgang nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Juli 2015 IV R 15/14 als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH eine schon lange streitige Frage geklärt und dabei ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bundes­minis­teriums der Finanzen widersprochen.

Im Urteilsfall hatte ein Landwirt den Abbau eines Bodenschatzes auf einem eigenen Grundstück durch eine eigens dafür gegrün­dete Personengesellschaft vorgenommen. Er übertrug das Grundstück aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb auf die Gesellschaft, eine GmbH & Co. KG, und erhielt dafür eine Gut­schrift auf dem Kapitalkonto II. Welchen Anteil der Gesell­schafter am Vermögen der Gesellschaft hatte und welche Gewinnbezugs- und Stimmrechte ihm zustanden, ergab sich allein aus dem Kapitalkonto I. Daraus folgerte der BFH, dass der Gesellschafter keine Gegenleistung für die Einbringung des Grundstücks erhalten habe, auch nicht in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Die Gesellschaft war –gestützt auf veröffentlichte Verwal­tungs­anweisungen– der Meinung, auch das Kapitalkonto II weise Gesellschaftsrechte aus, so dass sie das Grundstück und den Bodenschatz entgeltlich erworben habe und auf die An­schaf­fungskosten des Bodenschatzes bei dessen Abbau Ab­schrei­bun­gen vornehmen könne. Das Finanzamt (FA) teilte zwar die Auffassung, dass ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden habe, lehnte aber die Abschreibung aus anderen Gründen ab. Im Ergebnis bestätigte der BFH das FA, stützte die Versagung der Abschreibung aber auf das Fehlen von Anschaffungskosten. Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto sind danach nur dann entgeltliche Vorgänge, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, das Maßstab für die Anteile des Gesellschafters am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten ist (in der Regel Kapitalkonto I) oder das Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausweist.

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Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht genügt bei Grundstücksverkäufen nicht

Der BGH hat mit Datum vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 307/15 sowie XII ZB 454/15, entschieden, dass die Erteilung einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht bei einer Grundstücksveräußerung nicht ausreichend ist. Für diesen Bereich muss eine Betreuung eingerichtet werden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Um die Heimkosten der an Demenz leidenden Mutter zu decken, sollte eine Immobilie derselben verkauft werden. Die Tochter wollte dies aufgrund einer wirksamen privatschriftlichen General- und Vorsorgevollmacht durchführen. Da eine privatschriftliche Vollmacht zur Veräußerung von Grundbesitz nicht ausreichend ist, regte die Tochter an, eine Betreuung einzurichten. Hiergegen wandte sich die Schwester der Bevollmächtigten, die den Grundstücksverkauf ablehnte und den Fehlbetrag zu den Heimkosten bezahlen wollte. Das zuständige Betreuungsgericht hat daraufhin eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Prüfung und Entscheidung über Verkauf oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung eingerichtet. Später fand eine Erweiterung bezüglich des Aufgabenkreises um die Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrer Bevollmächtigten statt, da die Tochter dem Betreuer keine Auskünfte über den tatsächlichen bzw. zu erwartenden Kapitalbedarf der Mutter erteilte. Die Beschwerde der Schwester gegen beide Beschlüsse hat das Landgericht zurückgewiesen.

§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB regelt, dass eine Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, da lediglich eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht vorliegt. Somit können die Erklärungen über den Verkauf eines Grundstückes nicht in der nach § 29 Abs. 1 GBO erforderlichen Form, nämlich öffentlich beurkundet oder beglaubigt, abgegeben werden. Aufgrund dessen war ein Betreuer zu bestellen, auch wenn die Verkaufsabsicht noch nicht abschließend geklärt war und der Verkauf noch nicht endgültig feststand. Grundsätzlich ist die Anordnung einer Betreuung für bestimmte Aufgabenkreise nur dann möglich, wenn ein konkreter Bedarf besteht. Es soll jedoch genügen, dass der Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird.

Der BGH sah die Anordnung der Kontrollbetreuung ebenfalls als zulässig an. Dies ergibt sich daraus, dass die Bevollmächtigte der Bitte des Betreuers um Auskunft über das Vermögen und die Einnahmen der Betreuten nicht nachgekommen ist. Ohne diese Kenntnis ist es dem Betreuer jedoch nicht möglich, eine sachgerechte und dem Wohl der Betreuten entsprechende Entscheidung zu treffen. Die mangelnde Kooperation wurde als konkreter Anhaltspunkt dafür gesehen, dass die Bevollmächtigte ihre Generalvollmacht nicht ordnungsgemäß im Interesse der Betreuten ausübt.

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Anforderung an die Bestellung eines Kontrollbetreuers

Die Bestellung eines Kontrollbetreuers trotz Vorliegens einer bestehenden Vorsorgevollmacht durch das Gericht ist nur dann möglich, wenn Anhaltspunkte oder Gründe vorliegen, die das Wohl des Vollmachtgebers gefährden.

Dies hat der BGH mit Datum vom 03.02.2016, Aktenzeichen XII ZB 307/15, entschieden. Wenn der in der Vorsorgevollmacht bestimmte Bevollmächtigte nicht zum Wohle des Betroffenen in einzelnen Angelegenheiten handeln kann, ist eine Kontrollbetreuung anzuordnen, um durch Kontroll- und Weisungsrechte auf den Bevollmächtigten einzuwirken. Eine Kontrollbetreuung sei dann erforderlich, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und die bestehenden Rechte ihm gegenüber wahrzunehmen.

Der BGH führt aus, dass gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Betreuung nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betreuten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden kann.

Bereits mit Datum vom 14.10.2015, Aktenzeichen XII ZB 177/15, hatte der BGH entschieden, dass die Vorsorgevollmacht durch den Kontrollbetreuer nur als letztes Mittel widerrufen werden soll. Um dies vornehmen zu können, muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und erheblicher Schwere zu befürchten sein, dass das Wohl des Vollmachtgebers verletzt wird, wenn die Vorsorgevollmacht unverändert bestehen bleibt. Es handelt sich somit um Ausnahmen, die nur in schweren Fällen anzuwenden sind.

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Vereinbarkeit der Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG mit dem Unionsrecht

Quelle: BFH-Pressemitteilung Nr. 15/16, Pressemitteilung vom 01.02.2016, Urteil vom 17.11.2015,  Aktenzeichen VIII R 27/12

In Deutschland ansässige Anleger, die in Investmentfonds mit Sitz in den USA in­ves­tiert haben, können eine pauschale Ermitt­lung der steuerpflichtigen Kapitalerträge aus diesen Fonds nach § 6 des Investment­steuergesetzes (InvStG) vermeiden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. November 2015 VIII R 27/12 ent­schieden hat.

In- und ausländische Investmentfonds haben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG gesetzlich vorgegebene Pflichtangaben zu ver­öffent­lichen. Kommt der Fonds dem nicht nach, muss der inländische Anleger seine steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Fonds nach § 6 InvStG pauschal ermitteln. Er hat dann grundsätzlich die Ausschüttungen auf die Investmentanteile und einen Zwi­schen­gewinn sowie 70 % des Mehrbetrags anzusetzen, der sich zwi­schen dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rück­nahme­preis und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rück­nahmepreis eines Investmentanteils ergibt. Mindestens muss der Anleger Erträge in Höhe von 6 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises für den Investmentanteil ansetzen.

Der VIII. Senat des BFH sah in seiner Entscheidung die Voraussetzungen für eine pauschale Ermittlung der Erträge gemäß § 6 InvStG aus den US-Investmentfonds der Re­visionsklägerin nicht als erfüllt an. Grundlage ist hierfür das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechts­sache van Caster und van Caster vom 9. Oktober 2014 C 326/12 (EU:C:2014:2269). Danach darf ein inländischer Anleger mit Investmentanteilen an einem Fonds mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG selbst machen, um die Pauschalbesteuerung seiner Erträge gemäß § 6 InvStG abzuwehren.

Nach dem Urteil des BFH gilt dies nun auch –entgegen einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28. Juli 2015 (BStBl I 2015, 610)– für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Investmentfonds mit Sitz in den USA halten. Der VIII. Senat hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und den Streitfall an diese zurückverwiesen, damit die Revisionsklägerin die Gelegenheit hat, die gesetzlichen Pflichtangaben selbst vorzulegen. Für inländische Anleger, die Investmentanteile an einem Fonds mit Sitz in einem Drittstaat halten, kann die Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG nun­mehr durch eine individuelle Nachweisführung vermieden wer­den, wenn der inländischen Finanzverwaltung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens Deutschlands mit dem Sitzstaat des Fonds oder aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage ein Auskunftsanspruch gegen die ausländische Finanzverwaltung zusteht, der es ermöglicht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu den Besteuerungsgrundlagen des ausländischen Fonds zu verifizieren.

Der VIII. Senat hat schließlich bestätigt, dass der Nachweis zu den Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 InvStG durch den in­län­di­schen Anleger so zu führen ist, wie die Finanzverwaltung es im BMF-Schreiben 28. Juli 2015 (BStBl I 2015, 610) vorgegeben hat. Erleichterungen zu Gunsten der Steuerpflichtigen in Form einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Fonds sind nur in einem engen Rahmen zulässig.

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