Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII übersteigen. Nach § 102 Abs. 2 SGB XII gehört die Ersatzpflicht des Erben zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
§ 102 Abs. 3 SGB XII listet drei Ausschlusstatbestände auf, die den Anspruch auf Kostenersatz entfallen lassen:
- Der Wert des Nachlasses liegt unter dem dreifachen des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 SGB XII
- Die Erben haben mit dem Sozialhilfeempfänger bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn gepflegt
- Die Inanspruchnahme der Kläger als Erben des Hilfeempfängers würde nach Grund und Höhe unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten
Eine solche Härte ist bei einer auffallenden Atypik des zu beurteilenden Sachverhaltes anzunehmen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als unbillig erscheinen lässt, den Erben für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Eine besondere Härte lässt sich nicht bereits darauf stützen, dass das ererbte Vermögen dem Schonvermögen des Erblassers zuzurechnen war. Auch § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bergründet kein „postmortales Schonvermögen“ zu Gunsten des Erben.
Eine besondere Härte kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Erbe das ererbte Haus, das auch vor dem Tod des Hilfeempfängers schon in seinem hälftigen Miteigentum stand, weiter bewohnt. Dies gilt zumindest dann, wenn dieser besonderen wirtschaftlichen Situation dadurch ausreichend Rechnung getragen wurde, dass dem Erben die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Kostenersatzanspruch durch Eintragung einer entsprechenden Sicherungshypothek zu Gunsten des Sozialhilfeträgers anzuerkennen. Dadurch bleibt seine wirtschaftliche Existenz zu seinen Lebzeiten unangetastet; er braucht die Immobilie weder zu verkaufen noch zu beleihen, also auch nicht die von ihm befürchteten unzumutbaren Mietaufwendungen zu erbringen.