Beschluss vom 15.02.2012 OLG München
Nach § 51 GBO ist bei der Eintragung eines Vorerben zugleich das Recht des Nacherben und, soweit der Vorerbe von den Beschränkungen seines Verfügungsrechtes befreit ist, auch die Befreiung von Amts wegen einzutragen. Der erfolglose Berichtigungsantrag von Beteiligten kann unter besonderen Voraussetzungen Anlass sein, im Amtsverfahren nach § 84 GBO die Löschung einer Eintragung zu prüfen.
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