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Kündigung eines Mit­ar­beit­ers wegen öffent­lich­er Äuß­er­ung­en über den Ar­beit­geber

Das Thüringer Landesarbeitsgericht (4 Sa 269/22) hat entschieden , dass die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters im Maßregelvollzug wegen öffentlicher diffamierender Äußerungen über seinen Arbeitgeber rechtmäßig war.

Kernaussagen:

  • Meinungsfreiheit vs. Rücksichtnahmepflicht: Das Gericht betonte, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht schrankenlos gilt und im Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Arbeitgeber begrenzt wird.
  • Prüfungspflicht vor Veröffentlichung: Wer Missstände bei seinem Arbeitgeber öffentlich machen will, muss die Tatsachen zuvor sorgfältig prüfen. Der Mitarbeiter hatte vorliegend keine ausreichende Prüfung vorgenommen.
  • Diffamierende und schädigende Äußerungen: Die Äußerungen des Mitarbeiters waren diffamierend und geeignet, dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen. Sie waren von einer aggressiven und feindlichen Haltung geprägt und überschritten die Grenzen der zulässigen Meinungsäußerung.
  • Whistleblower-Richtlinie nicht anwendbar: Die EU-Whistleblower-Richtlinie bot dem Mitarbeiter keinen Schutz, da die Voraussetzungen für ihre Anwendung nicht erfüllt waren.
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