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An der Kostenübernahme gemäß Erklärung für die Heimkosten eines Elternteils ändert eine Ausschlagung des Erbes nichts

OBERLANDESGERICHT OLDENBURG
B e s c h l u s s
4 U 36/16
5 O 1319/15 Landgericht Oldenburg
In dem Rechtsstreit
M. L.
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte K.. & P…
gegen
N..-N..S…. gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte B.. & P..
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hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht …den Richter am Oberlandesgericht ….
und den Richter am Oberlandesgericht …..
am 21. Dezember 2016
einstimmig beschlossen:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. Februar 2016 verkündete
Urteil des Landgerichts Oldenburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
3.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 5.628,90 Euro.
Gründe:
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen,
ebenfalls auf den Senatsbeschluss vom 04. November 2016, mit welchem
die Parteien darauf hingewiesen worden sind, dass eine Entscheidung gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt ist.
II.
Der Senat weist die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss
zurück, weil sie offensichtlich unbegründet ist. Zur Begründung wird zunächst auf
den vorgenannten Hinweisbeschluss Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3
ZPO).
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Das weitere Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Soweit die Beklagte vorträgt, dem im Hinweisbeschluss zitierten Urteil des BGH
vom 21. Mai 2015 (FamRZ 2015, 1491-1494) könne nicht entnommen werden,
dass zur Feststellung eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 WBVG die von der
Beklagten unterzeichnete Erklärung Anlage zu einem vorformulierten Vertragsentwurf
gewesen sein muss, kann dem nicht gefolgt werden. Denn diese Voraussetzung
ist bereits aus dem Leitsatz dieser Entscheidung ersichtlich.
Im Übrigen hat – einen Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 WBVG unterstellt -,
dieser nicht die Nichtigkeit der von der Beklagten abgegebenen Erklärung zur
Kostenübernahme gemäß § 134 BGB zur Folge. § 134 BGB betrifft lediglich Fälle,
in denen die Vornahme von Rechtsgeschäften durch eine gesetzliche Vorschrift
deshalb verboten wird, weil das Rechtsgeschäft einen von der Rechtsordnung
missbilligten Inhalt aufweist oder einen zu missbilligenden Zweck verfolgt. § 134
BGB ist also nicht derart auszulegen, dass jeder Verstoß gegen ein Gesetz zur
Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes führt. Vielmehr ist darauf abzustellen,
ob die Zuwiderhandlung gegen den mit der Norm verbundenen Schutzzweck
verstößt. Zweck des § 14 Abs. 1 WBVG ist der Ausgleich zwischen dem Sicherungsbedürfnis
des Unternehmers, hier des Heimbetreibers, und dem Schutzbedürfnis
des Verbrauchers, hier des Heimbewohners/Pflegegastes. Der Verbraucher
soll vor Nachteilen geschützt werden, die ihm aus der doppelten Abhängigkeit
vom Unternehmer und der Komplexität der miteinander verbundenen Leistungen
für die Wahrung seiner Interessen drohen. Zugleich sollen die Nachteile, die
sich für den Verbraucher daraus ergeben, dass er oft nicht über das notwendige
Wissen und die erforderliche Erfahrung verfügt, um als gleichberechtigter Verhandlungs-
und Vertragspartner gegenüber dem Unternehmer auftreten zu können,
ausgeglichen werden. Insbesondere soll der Gefahr begegnet werden, dass
der an einem Vertragsabschluss interessierte Pflegegast die Beitrittserklärung als
ein von der Beklagten gewünschtes Sicherungsmittel in dem Glauben besorgt, es
handele sich hierbei um einen für den Vertragsabschluss wesentlichen Umstand
(vgl. BGH FamRZ 2015, 1491-1494, unter Hinweisung auf die Begründung des
Gesetzesentwurfs). Eine Zielrichtung der Vorschrift, auch den Sicherungsgeber
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(hier die Beklagte) vor einer Sicherungsleistung i.S.v. § 14 Abs. 1 WBVG zu
bewahren, ist nicht ersichtlich.
Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO
und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache – wie im Hinweisbeschluss
ausgeführt – keine grundsätzliche Bedeutung hat und sich die für die Rechtsanwendung
im vorliegenden Fall maßgeblichen Kriterien bereits aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs ergeben.
Quelle:PDF-IWW

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